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Tipps rund um das Erbrecht

Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich Januar 2013

„Mein Sohn hat mich an Weihnachten nicht besucht – kann ich ihm jetzt den Pflichtteil entziehen?“

 

München, 10.01.2013 Weihnachten ist ein Familienfest – gleichzeitig aber auch die Zeit im Jahr, in der es in der Verwandtschaft häufig zu Streit kommt und Zerwürfnisse zwischen Angehörigen besonders deutlich zutage treten. Vor allem ältere Menschen empfinden es als verletzend, wenn sich der entfremdete Sohn oder die zerstrittene Tochter nicht einmal an diesen Feiertagen blicken lassen. Für manche ist dies sogar ein Anlass, bei der Gestaltung ihres Testaments die Konsequenz aus dieser Enttäuschung zu ziehen.

Kinder können enterbt werden – der Pflichtteilsentzug ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Denn im deutschen Erbrecht gilt: Enterben kann ein künftiger Erblasser seine Kinder ohne weiteres, indem er einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder – in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bleibt jedoch auch bei einer testamentarischen Enterbung bestehen. Ein Entzug des Pflichtteils wiederum ist nur in vier Ausnahmefällen möglich:

– wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete,

– wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig machte,

– wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte

oder

– wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde, zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
     

Kontaktabbruch, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-01-08 15:34:292020-01-23 19:34:57Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich

Kann ich meine sympathische Pflegerin als Erbin einsetzen?

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Kann ich meine sympathische Pflegerin als Erbin einsetzen? Dezember 2012

 

München, 13.12.2012 Auch wenn es verständlich ist, wenn ein alter Mensch sich gegenüber den engagierten und liebgewonnenen Pflegekräften dankbar zeigen will: Die Heimgesetze verbieten es dem Personal von Alten- und Pflegeheimen, dem Heimträger und dem Heimleiter sowie deren Angehörigen, sich von Heimbewohnern oder deren Familien beschenken zu lassen – und zwar auch dann, wenn diese Zuwendung in einem Testament angeordnet wird oder bereits vor dem Einzug in das Heim angeordnet wurde. Eine solche testamentarische Bestimmung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Länder (sowie des Heimgesetzes des Bundes in Thüringen, das noch kein eigenes Heimgesetz geschaffen hat) nichtig. Die strenge Regelung, die den Grundsatz der Testierfreiheit durchbricht, soll verhindern, dass die stark abhängigen und häufig wehrlosen Pflegebedürftigen in der abgeschlossenen Welt des Heimes ausgenutzt werden.

Das Verbot gilt nur, wenn das Testament im Einvernehmen zwischen Erblasser und Bedachtem errichtet wurde; wenn der Bedachte also vom Inhalt des Testaments wusste und dies wiederum dem Erblasser bekannt war. Diese Regelung bietet aber natürlich reichlich Zündstoff. Der Pfleger, der sich im Streit mit den Angehörigen nach dem Erbfall auf sein Nichtwissen beruft, dürfte oft schlechte Karten haben. Einen zuverlässigeren Ausweg bietet eine Ausnahmegenehmigung, die der künftige Erblasser noch vor Errichtung des Testaments bei der zuständigen Behörde beantragen kann. Diese darf die Erlaubnis aber nur erteilen, wenn dadurch der Schutz der Heimbewohner nicht gefährdet ist. Zu beachten ist außerdem, daß nicht alle Heimgesetze eine Ausnahmegenehmigung vorsehen. In Nordrhein-Westfalen ist der Antrag zum Beispiel nicht möglich.

Einfacher haben es ambulante und private Pflegedienste, die alte Menschen in deren Wohnung versorgen: Für sie gilt das Verbot nicht. Wer also der ambulanten Pflegeschwester oder dem netten Zivi, der das Essen auf Rädern bringt, im Testament etwas zukommen lassen will, kann dies problemlos tun.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2012-12-08 15:34:282020-01-23 19:29:15Kann ich meine sympathische Pflegerin als Erbin einsetzen?

Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen?

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen? November 2012

 

München, 05.11.2012 Nach einem Todesfall gilt es viel zu bedenken und zu organisieren – keinesfalls vergessen sollten der oder die Erben des Verstorbenen dabei die Mietwohnung des Erblassers.  Werden die Betroffenen hier nicht rechtzeitig aktiv, kann dies hohe Kosten verursachen.

Denn ein Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen tritt der Erbe in dessen Vertragsbeziehungen ein, so dass auch das Mietverhältnis auf ihn übergeht und er die Miete weiter bezahlen muss. Etwas anderes gilt, wenn der verstorbene Mieter zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in der Wohnung gelebt hat. Dann sieht das Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des einen Partners auf den anderen übergeht. Eine Sonderregelung gibt es auch, wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft. Dann wird das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mitbewohners mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Wer als Erbe unfreiwillig in einen Mietvertrag eintritt, die Wohnung aber eigentlich rasch auflösen und Kosten sparen will, sollte rasch handeln: Das Gesetz sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den oder die Erben, aber auch für den Vermieter vor, das einen Monat ab Kenntnis vom Erbfall ausgeübt werden kann. Auch bei einer solchen außerordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist allerdings drei Monate. Die beste Option für die meisten Erben ist deshalb, dem Vermieter die Suche eines Nachmieters anzubieten und so das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2012-11-08 15:34:272020-01-23 19:27:07Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen?

Wie Schwiegerkinder bei der Erbschaft umgangen werden können

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wie Schwiegerkinder bei der Erbschaft umgangen werden können Oktober 2012

 

München, 08.10.2012 Konflikte und Animositäten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern kommen in den besten Familien vor – manchmal geht die Abneigung dabei sogar so weit, dass die Eltern um jeden Preis verhindern wollen, dass der ungeliebte Partner des Kindes irgendwann als Erbe von ihrem Vermögen profitiert.

Zunächst die gute Nachricht für entnervte Schwiegereltern: Schwiegerkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Werden sie nicht im Testament bedacht, so gehen sie deshalb auch leer aus, wenn die Schwiegermutter oder der Schwiegervater sterben. Über einen Umweg nimmt der Partner des Kindes häufig aber trotzdem am Vermögen teil: Wenn das eigene Kind die Eltern beerbt und dann selbst stirbt, so ist sein Ehepartner gesetzlicher Erbe oder zumindest Pflichtteilsberechtigter.

Verhindern können die Schwiegereltern dies über eine geschickte Testamentsgestaltung mit Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft: Das eigene Kind wird als Vorerbe eingesetzt, zu Nacherben werden zum Beispiel die Enkelkinder bestimmt. Die Folge: Der Nachlass der Eltern bleibt nach ihrem Tod eine gesonderte Vermögensmasse, die vom Vorerben für den Nacherben zu verwalten ist. Das Kind wird so zwar Eigentümer der Nachlassgegenstände und profitiert wirtschaftlich davon, darf jedoch gleichzeitig nicht frei darüber verfügen und vererbt das Vermögen der Eltern auch nicht selbst. Bei seinem Tod geht es statt dessen gänzlich auf den Nacherben über, der Ehepartner erhält davon nichts.

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Wer muss die Bestattungskosten des Verstorbenen bezahlen?

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Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wer muss die Bestattungskosten des Verstorbenen bezahlen? September 2012

 

München, 05.09.2012 Bei einem Todesfall stellt sich immer auch die Frage wer die Beerdigungskosten bezahlt. Hierzu informiert das Deutsche Forum für Erbrecht: Hat der Verstorbene nichts anderes angeordnet, so muss sein Erbe die Beerdigung aus dem Nachlassvermögen bezahlen. Mehrere Miterben tragen die Bestattungskosten gemeinsam. Zu diesen Kosten zählt alles, was nach Herkunft und Lebensstellung des Erblassers zu einer würdigen und angemessenen Beerdigung gehört – neben der eigentlichen Bestattung also z. B. auch die kirchlichen Trauerfeierlichkeiten, der Leichenschmaus, eine Grabstätte sowie Traueranzeigen und Danksagungen. Zu beachten ist dabei, dass der Erbe aufgrund dieser Zahlungspflicht nicht auch automatisch bestimmen darf, wo und auf welche Art und Weise der Verstorbene bestattet wird. „Dieses sogenannte Recht zur Totenfürsorge steht nur den nächsten Familienangehörigen zu. Ist der Erbe deshalb ein Außenstehender oder ein entfernter Verwandter, so gilt: Organisiert wird die Bestattung von den nächsten Angehörigen wie Ehepartner oder Kindern, bezahlen muss sie der Erbe“, erläutert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.

Ist das Geld vom Erben nicht zu erlangen oder ist im Nachlass kein Vermögen vorhanden, so haften die unterhaltspflichtigen Angehörigen, also beispielsweise Eltern, Kinder oder Ehegatte, für die Bestattungskosten. Die Zahlungspflicht des Erben entfällt außerdem bei einer entsprechenden Anordnung des Erblassers im Testament – z. B. einem Vermächtnis an die Enkelkinder, verbunden mit der Auflage, die Beerdigung zu bezahlen und nach den Wünschen des Großvaters zu gestalten.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2012-09-08 15:34:282020-01-23 19:44:01Wer muss die Bestattungskosten des Verstorbenen bezahlen?

Wie ist Bello nach meinem Tod gut versorgt?

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wie ist Bello nach meinem Tod gut versorgt? August 2012

Nach dem deutschen Erbrecht können Tiere nicht erben

 

München, 06.08.2012  Für viele ältere Menschen ohne Angehörige sind Hund, Katze oder Wellensittich treue Begleiter im Lebensabend – entsprechend groß ist deshalb die Sorge, das geliebte Haustier könnte nach dem Tod nicht gut versorgt sein. Bello per Testament einfach zum Erben einzusetzen, ist indes keine Lösung: Weil ein Tier nicht rechtsfähig ist, kann es nach deutschem Erbrecht auch nicht erben.

Ein klug gestaltetes und präzise formuliertes Testament kann trotzdem sicherstellen, dass es dem Haustier auch nach dem Tod von Herrchen oder Frauchen gutgeht. Der künftige Erblasser sollte dazu eine Person seines Vertrauens oder auch ein Tierheim / einen Tierschutzverein zum Erben oder Vermächtnisnehmer einsetzen und dem so Bedachten auferlegen, sich um das Tier zu kümmern. Erbe oder Vermächtnis sollten dabei zumindest so hoch sein, dass sich die Annahme für den Bedachten trotz der Auflage lohnt. Ratsam ist dabei auch immer eine vorherige Absprache mit dem potentiellen Erben oder Vermächtnisnehmer. Zusätzlich sollte im Testament ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden, der regelmäßig kontrolliert, ob die Auflage auch eingehalten wird und es dem Tier gutgeht.

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