• Startseite
  • Kontakt
  • Presse
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
📞 +49 89 2605207
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
  • Home
  • Erbrecht
    • Alleinstehende
    • Ehepaare
    • Eingetragene Lebenspartner
    • Nichteheliche Partner
    • Geschiedene
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Publikationen
  • Spezialistensuche
  • Aktuelles
    • Informationsveranstaltungen
    • Erbrechtstipps
    • Presseerklärungen
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Erbrecht2 / Alleinstehende

Testamentsgestaltungen für Alleinstehende

  • Alleinstehende
  • Ehepaare
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Nichteheliche Partner
  • Geschiedene

Bei alleinstehenden Menschen ohne nahe Angehörige führt die gesetzliche Erbfolge häufig zu unerwünschten Ergebnissen. Denn gibt es weder Ehepartner und Kinder noch (lebende) Geschwister, Nichten oder Neffen, und sind auch die eigenen Eltern bereits vorverstorben, so erben entweder entfernte, womöglich unbekannte Verwandte oder der Fiskus. Alleinstehende Menschen sollten deshalb ein Testament verfassen, in dem sie genau bestimmen, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll. Erbe kann ein Freund sein, eine hilfsbereite Nachbarin oder auch eine wohltätige Organisation. Zu beachten sind allerdings die Heimgesetze von Bund und Ländern, wonach Träger und Mitarbeiter von Alten- und Pflegeheimen von den Bewohnern grundsätzlich nicht zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden dürfen.

Die Zuwendungen kann der Erblasser mit Auflagen verbinden und so über seinen Tod hinaus Dinge regeln, die ihm wichtig sind.  Die Erbeinsetzung der langjährigen Haushaltshilfe kann etwa an die Auflage geknüpft werden, dass sie die Grabpflege übernimmt. Oder dem örtlichen Tierheim wird ein Geldvermächtnis mit der Auflage zugewandt, sich um den Hund des Erblassers zu kümmern. Um sicherzustellen, dass solche Regelungen tatsächlich im Sinne des Erblassers ausgeführt werden, bietet sich die Ernennung eines Testamentsvollstreckers an, zum Beispiel einer Vertrauensperson oder eines langjährigen Rechtsanwalts.

Das ausgefeilteste Testament nützt jedoch nichts, wenn es nach dem Tod des Erblassers nicht gefunden wird. Alleinstehenden ist deshalb eine (gebührenpflichtige) Hinterlegung des Testaments beim Nachlassgericht besonders zu empfehlen.

Inhalt der Seite

Aktuelle Beiträge

  • Der Brexit und das deutsche Erbschaftsteuerrecht: die Folgen8. Februar 2019 - 16:26
  • Erbe annehmen oder ausschlagen? Die Rechte des „vorläufigen“ Erben8. August 2018 - 15:34
  • Aktuelles Stichwort: Güterstandsschaukel8. August 2018 - 15:34
  • Problemfall: Vorweggenommene Erbfolge und Eigenbedarfskündigung8. Juni 2018 - 15:34
  • Das Deutsche Forum für Erbrecht rät: Vorsicht vor scheinbar harmlosem Rangrücktritt!8. Januar 2018 - 15:34
  • Teilungsversteigerung: Brechstange für Erbengemeinschaften8. Dezember 2017 - 15:34

Erbrecht-Veranstaltungen

  • 17. Dresdner Erbrechtstage 20189. Januar 2018 - 13:28
  • 19. Münchner Erbrechtstage 20189. Januar 2018 - 13:28
  • 18. Münchner Erbrechtstage 20179. Januar 2017 - 13:28

Copyright © Deutsches Forum für Erbrecht e.V. – Kontakt | Impressum | Datenschutz | Sitemap

Nach oben scrollen

Werter Besucher, unsere Seite nutzt Cookies von Dritten, um ihre Dienste anzubieten und die Seite stetig zu verbessern. Bitte bestätigen Sie dies. Sie können die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

BestätigenIndividuell

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
BestätigenEinstellung speichern