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Erbschaftsteuerrecht

I. Gesetzliche Grundlagen des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts

Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz löst jeder unentgeltliche Erwerb eine Steuer aus. Bei einem Erwerb von Todes wegen fällt Erbschaftsteuer an, bei einem Erwerb unter Lebenden Schenkungsteuer. Für beide Steuerarten gelten weitgehend dieselben Regelungen.

Ob im jeweiligen Einzelfall eine Steuer anfällt und wenn ja, in welcher Höhe, hängt unter anderem vom Wohnsitz der Beteiligten, der verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens ab:

1. Persönliche Steuerpflicht

Steuer fällt grundsätzlich nur an, wenn mindestens einer der Beteiligten, also Erbe und/oder Erblasser bzw. Beschenkter und/oder Schenker einen Wohnsitz in Deutschland hat, ein Zweitwohnsitz genügt.

2. Steuerbefreiungen

Jeder Erwerber hat einen bestimmten persönlichen Freibetrag. Überschreitet der Wert des Erwerbs diesen Betrag nicht, fällt keine Steuer an. Zu beachten ist hierbei, dass dieser Freibetrag nur einmal in zehn Jahren zur Verfügung steht. Deshalb müssen alle Erwerbe zwischen Übergeber und Erwerber innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet werden.

Die Höhe des jeweiligen Freibetrages hängt von der Verwandtschaftsbeziehung der Beteiligten ab:

500.000 EUR für den Ehepartner und den eingetragenen Lebenspartner
400.000 EUR für Kinder und Stiefkinder
400.000 EUR für Enkelkinder, wenn der die Verwandtschaft vermittelnde Elternteil (also das Kind des Erblassers) bereits verstorben ist
200.000 EUR für alle anderen Enkel und Stiefenkel
100.000 EUR für Urenkel
100.000 EUR für Eltern und Großeltern im Erbfall
20.000 EUR für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall, für Geschwister, Neffen und Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und den geschiedenen Ehepartner
20.000 EUR für alle übrigen Erwerber

Nur der diesen Freibetrag jeweils übersteigende Wert ist zu versteuern.

Neben den genannten Freibeträgen gibt es weitere Steuerbefreiungen, unter anderem:

a) Wird ein Ehegatte Erbe, steht diesem noch ein sog. Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 EUR zu. Dieser reduziert sich jedoch abhängig vom Kapitalwert einer eventuellen Hinterbliebenenrente gegebenenfalls bis auf null.

b) Zudem steht dem überlebenden Ehegatten, sofern er mit dem Verstorbenen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, ein weiterer Freibetrag in Höhe des rechnerischen Zugewinnausgleichsanspruches zu.

c) Zudem bleibt selbstgenutztes Wohneigentum unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Sofern der Erbe die Nachlassimmobilie zehn Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt, bleibt sie von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt jedoch nur für die erbenden Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner vollumfänglich. Bei erbenden Kindern und Kindern verstorbener Kinder wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Darüber hinausgehende Wohnflächen müssen versteuert werden. Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum.

Eine lebzeitige Übertragung von selbstgenutztem Wohneigentum zwischen Ehegatten bleibt unabhängig von einer zehnjährigen Nutzungsdauer nach Übertragung steuerfrei.

d) Auch Betriebsvermögen wird unter Umständen nur sehr gering, teilweise gar nicht besteuert.

Diese Steuerbefreiungen greifen neben den Freibeträgen, ein überlebender Ehepartner erbt also etwa die Immobilie seines Ehepartners und kann den Freibetrag zusätzlich beim übrigen Vermögen geltend machen.

3.  Steuerklassen und Steuersätze

Soweit keine Steuerbefreiungen wirken, wenn also insbesondere die Freibeträge überstiegen sind, greifen Steuersätze, die sich nach den Steuerklassen richten:

Steuerklasse I

  • Ehegatte und eingetragene Lebenspartner
  • Kinder und Stiefkinder
  • Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (also Enkel, Urenkel etc.)
  • Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern etc.), jedoch nur im Erbfall (ansonsten Steuerklasse II)

Steuerklasse II

  • Geschwister
  • Nichten und Neffen
  • Eltern und Voreltern im Fall der Schenkung
  • Stiefeltern
  • Schwiegersöhne und Schwiegertöchter
  • Schwiegereltern
  • geschiedene Ehegatten

Steuerklasse III

  • alle übrigen Erwerber (auch der nichteheliche Lebensgefährte)

Abhängig von der jeweiligen Steuerklasse ergibt sich somit folgende Besteuerung:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs
bis einschließlich (EURO)

Steuerklasse I
%

Steuerklasse II
%

Steuerklasse III
%

75.000

7

15

30

300.000

11

20

30

600.000

15

25

30

6.000.000

19

30

30

13.000.000

23

35

50

26.000.000

27

40

50

über 26.000.000

30

43

50

Zur Erläuterung ein Beispiel:

Die Tochter hat vom Vater im Jahr 2011 200.000 EUR geschenkt bekommen. 2013 stirbt der Vater, die Tochter ist Alleinerbin. Sie erbt von ihrem Vater das Haus, in dem der Vater gelebt hat  (Wert:  300.000 EUR) und daneben Bankguthaben von 400.000 EUR.

Zieht die Tochter unverzüglich nach dem Tod des Vaters in dessen Haus ein, und bleibt sie darin 10 Jahre wohnen, bleibt dieses Haus steuerfrei. Sie hat also nur den restlichen Erwerb zu versteuern. Da die Schenkung innerhalb der 10-Jahres-Frist vor dem Tod des Vaters erfolgte, sind beide Erwerbe zu addieren. Neben dem ererbten Barvermögen von 400.000 EUR sind also die weiteren geschenkten 200.000 EUR zu berücksichtigen. Aufgrund ihres Freibetrages von 400.000 EUR hat sie deshalb 200.000 EUR zu versteuern.

Als Tochter fällt sie in Steuerklasse I, so dass sie auf die 200.000 EUR 11 % Steuern, also 22.000 EUR, zu zahlen hat.

Zieht die Tochter dagegen nicht in das Haus ein, muss sie auch dessen Wert versteuern, insgesamt also 500.000 EUR. Hierfür fallen 15 % Steuern an, so dass sie 75.000 EUR zu zahlen hat.

II. Gestaltungsmöglichkeiten zur Erbschaftsteuervermeidung

Um die Erbschaftsteuerbelastung zu verringern oder ganz zu vermeiden, stehen vielfältige Möglichkeiten offen.

In bestimmten Fällen bietet es sich etwa an, schon lebzeitig Vermögen an die nächste oder auch übernächste Generation zu übertragen. Denn zum einen kann dadurch der persönliche Freibetrag unter Umständen öfter ausgeschöpft werden, da dieser alle 10 Jahre wieder neu zur Verfügung steht. Zum anderen können aber auch bei lebzeitigen Verfügungen Belastungen aufgenommen werden, die den Wert des übrigen Vermögens und damit die Steuerlast senken, wie etwa ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht zugunsten des Übergebers.

Allerdings sollte bei jeglicher lebzeitiger Vermögensübertragung das Ziel Steuerersparnis nicht die entscheidende Motivation darstellen. Denn viel wichtiger als die Steuerersparnis für den Beschenkten ist die eigene Absicherung des Übergebenden. Nur wenn dieser auf einen Teil seines Vermögens verzichten kann, ohne dadurch selbst eingeschränkt oder nicht mehr optimal für das Alter abgesichert zu sein, sollte eine lebzeitige Vermögensübertragung aus Steuerersparnisgründen in Erwägung gezogen werden. Zudem ist oftmals eine lebzeitige Vermögensübertragung aus steuerlicher Sicht gar nicht nötig.

Denn auch durch geschickte Testamentsgestaltung kann in vielen Fällen Erbschaftsteuer vermieden werden. Neben weiteren unzähligen Möglichkeiten bietet es sich an, nicht nur eine Person zu bedenken, sondern zum Beispiel durch Vermächtnisanordnungen mehreren Personen etwas zukommen zu lassen, so dass auch deren persönlichen Freibeträge genutzt werden können. Insbesondere bietet sich eine solche Lösung auch bei Ehepaaren mit Kindern an. Das in diesem Fall häufig gewählte sog. „Berliner Testament“, bei dem sich die Ehepartner zunächst gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und der Längerlebende von den Kindern beerbt wird, berücksichtigt diese Möglichkeit leider oftmals nicht, wodurch es zu unnötigen Steuerbelastungen kommt. Hierzu ein Beispiel:

Die Ehepartner haben jeweils ein Vermögen von 500.000 EUR und gemeinsam zwei Kinder. Stirbt der erste Ehepartner und erbt aufgrund des klassischen Berliner Testamentes der überlebende Ehegatte zunächst alleine, fällt aufgrund des Freibetrages des Ehepartners von 500.000 EUR zunächst keine Erbschaftsteuer an. Doch beim Tod des länger lebenden Ehegatten erben die beiden Kinder von diesem jeweils 500.000 EUR, so dass jedes Kind 100.000 EUR zu versteuern und somit Erbschaftsteuer in Höhe von 11.000 EUR zu zahlen hat.

Hier bietet es sich an, dass die Ehegatten im Testament Vermächtnisse anordnen, wonach die Kinder beim Tod des Erstversterbenden bereits jeweils 100.000 EUR erhalten. Dies ist aufgrund des Freibetrages der Kinder (je 400.000 EUR nach jedem Elternteil) steuerfrei. Zudem fällt beim Tod des länger lebenden Ehegatten auch keine Steuer an, da auch der Freibetrag der Kinder diesem gegenüber 400.000 EUR beträgt. Durch diese Gestaltung können somit 22.000 EUR Erbschaftsteuer gespart werden.

So bietet sich in fast jeder Lebens-, Vermögens- und Familiensituation die Möglichkeit, durch kluge Gestaltungen erheblich Steuern zu sparen und somit das Vermögen zu erhalten. Je früher damit begonnen wird, umso größer sind die Gestaltungsmöglichkeiten. Doch selbst im hohen Alter lässt sich oftmals die Steuerlast erheblich reduzieren!

Da die Gestaltungsmöglichkeiten so zahlreich sind, dass diese nicht alle aufgeführt werden können, dürfen wir für weitere Informationen auf unsere Veröffentlichungen hinweisen. Um unnötige Fehler, die meist zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen, zu vermeiden, sollten Sie bei der Gestaltung aber immer zusätzlich einen Erbrechtsexperten zuziehen. Hierzu verweisen wir auf die „Spezialistensuche“.
Wir empfehlen eine Beratung durch Steuerberater speziell für Erbschaftssteuerrecht.

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