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Tipps rund um das Erbrecht

Absichern für den Ernstfall

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Absichern für den Ernstfall Oktober 2014

Wer ein Testament errichtet, sollte immer auch an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung denken.

„Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament errichtet, so dass unsere Kinder unser Vermögen erben, wenn wir beide tot sind. Reicht das für unsere Nachfolgeplanung oder gibt es noch andere Dokumente, an die wir denken müssen?“

 

München, 28.10.2014 Das wichtigste Instrument einer durchdachten Nachlassplanung ist ein Testament. Doch es gibt weitere hilfreiche Dokumente, die den Erblasser zum einen zu Lebzeiten absichern und zum anderen die Nachlassabwicklung erleichtern und Streit im Erbfall verhindern können. Dazu gehören insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Koma, Demenz oder Schlaganfall: Es gibt Schicksalsschläge, nach denen ein Mensch sich nicht mehr selbständig um seine Angelegenheiten kümmern kann. In solchen Situationen ist es gut, wenn es einen Bevollmächtigten gibt, der medizinische Entscheidungen trifft, sich aber auch um Vermögensangelegenheiten wie die Fortführung der Firma des Erkrankten oder die Kündigung seiner Mietwohnung kümmern kann.

Eine Vorsorgevollmacht kann man als Generalvollmacht erteilen, also für sämtliche Angelegenheiten, egal ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur. Die Vollmacht kann aber auch beschränkt erteilt werden. So kann der Vollmachtgeber beispielsweise bestimmen, dass sein Bevollmächtigter sich nur um medizinisch- gesundheitliche Angelegenheiten kümmern darf, jedoch nicht um seine Vermögensangelegenheiten.

Eine Vorsorgevollmacht dient auch dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
Sie sollte man nur einer engen Vertrauensperson erteilen, zum Beispiel dem Ehepartner oder einem erwachsenen Kind.

Wichtig ist: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Grundstücksübertragungen, reicht die privatschriftliche Vollmacht nicht aus, hier ist eine notarielle Vollmacht notwendig. Auch akzeptieren viele Banken nur eine sog. Bankvollmacht, für die sie selbst Formulare zur Verfügung stellen und die explizit dem jeweiligen Geldinstitut gegenüber erklärt wird.

Es ist unbedingt empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht als sog. transmortale Vollmacht zu erteilen, die auch über den T od des Vollmachtgebers hinaus wirksam ist. Der Bevollmächtigte darf damit den Erblasser also auch noch nach dem Todesfall vertreten. Der Vorteil daran ist: Wenn es nach dem Erbfall längere Zeit dauert, bis feststeht, wer Erbe ist oder bis der Erbschein erteilt wird, ist ein Bevollmächtigter trotzdem handlungsfähig und kann damit beginnen, den Nachlass abzuwickeln.

Eine transmortale Vollmacht gilt (wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht ohnehin dieselbe Person sind), bis sie von den Erben widerrufen wird. Geschäfte, die der Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt mit der Vollmacht für den Nachlass abgeschlossen hat, bleiben aber gültig.

Selbstbestimmung durch die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient dazu, Ärzten, Angehörigen und Betreuern Weisungen, Richtlinien und Wünsche eines Patienten an die Hand zu geben, wenn der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. In einer Patientenverfügung kann insbesondere festgelegt werden, wann ein Patient einen Behandlungsabbruch wünscht und wann die Behandlung auf jeden Fall fortgeführt werden soll.

So enthalten Patientenverfügungen häufig Regelungen, dass der Patient in der Sterbephase oder bei nicht aufhaltbarem schwerem Leiden keine künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse wünscht, welche Art der Unterbringung und Pflege er bei einer schweren Krankheit wünscht und wie Schmerzen behandelt werden sollen. Wer eine Patientenverfügung errichtet, ist in seinen Weisungen frei. Die Grenze liegt freilich in der Forderung nach aktiver Sterbehilfe – diesem Wunsch dürfen weder Arzt noch Bevollmächtigter nachkommen.

Eine Patientenverfügung muss den gesetzlichen Vorgaben zufolge unbedingt schriftlich abgefasst werden, eine notarielle Beurkundung ist allerdings nicht notwendig. Der Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos, das heißt auch mündlich möglich. Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sicherstellen, dass sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Wer gleichzeitig einen Vorsorgebevollmächtigten bestimmt hat, kann diesem das Original geben bzw. eine Kopie und einen Hinweis, wo das Original im Notfall aufzufinden ist.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-10-08 15:34:292020-01-23 19:39:03Absichern für den Ernstfall

Vorsicht Schenkung!

Erbrechtstipp

Was mein ist, ist auch dein: Viele Ehepaare denken sich nicht viel, wenn sie sich untereinander Vermögen übertragen oder Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen. Doch solche Verfügungen können unerwünschte steuerliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen.

„Beim Verkauf des Hauses meiner verstorbenen Eltern habe ich als Alleinerbe 1,5 Millionen EUR erzielt. Dieses Geld will ich nun auf unser eheliches Gemeinschaftskonto überweisen, denn meine Frau und ich sind ohnehin in Zugewinngemeinschaft verheiratet und teilen alles miteinander. Spricht etwas dagegen?“

München, 28.08.2014 Vermögen miteinander zu teilen ist für viele Ehegatten eine Selbstverständlichkeit, zum Beispiel die Einzahlung eines Geldbetrags aus einer Erbschaft oder einem Aktiengeschäft durch einen Partner auf ein gemeinsames Oder-Konto, auf das beide Partner zugreifen können. An das Stichwort Schenkung denken die meisten Paare dabei nicht – das Finanzamt unter Umständen jedoch schon. Denn selbst wenn viele Ehepaare ihre Finanzen nach dem Motto „Was mein ist, ist auch dein“ regeln, so haben auch verheiratete Paare rechtlich gesehen ihr eigenes Vermögen, unabhängig davon, ob sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.

So können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10) Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sein. Zahlt etwa der Ehemann einen größeren Millionenbetrag aus dem Verkauf von Beteiligungen, die nur ihm gehörten, auf ein Gemeinschaftskonto ein – so der dem Urteil zugrunde liegende Fall – kann in dieser Einzahlung zur Hälfte eine Schenkung an die Ehegattin liegen.

Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000,00 EUR überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an. Voraussetzung – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss – ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Darunter fallen zwar nicht laufende

Einnahmen wie Gehaltszahlungen, mit denen Familien ihre angemessenen Lebenshaltungskosten bestreiten. Doch bei Einzahlungen in Millionenhöhe – z. B. auch nach dem Verkauf einer geerbten Immobilie – können sich die Ehepartner völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.

Steuertrick Güterstandsschaukel

Ehegatten, die sich hiervor schützen wollen, sollten am besten gar nicht erst ein Oder-Konto einrichten, sondern getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten. Ehegatten, die trotzdem ein Gemeinschaftskonto bevorzugen, sollten eine – aus Beweisgründen am besten schriftliche – Regelung über die Rechte an dem Konto treffen. Diese kann z. B. vorsehen, dass der nichteinzahlende Partner zwar auf das Konto zugreifen kann, um Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten, dass er die Zahlungen des anderen aber nicht zur Bildung eigenen Vermögens – wie etwa zum Kauf von Aktien – verwenden darf.

In Fällen, in denen es dafür bereits zu spät ist, kann eine sog. Güterstandsschaukel die Rettung sein: Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute vereinbaren dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich. Im Rahmen dieses steuerfreien Zugewinnausgleichs kann das steuergefährdete Vermögen auf dem Oder-Konto vom einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Weniger problematisch ist aus steuerlicher Sicht die Übertragung des selbstgenutzten Familienwohnheims oder auch nur einer Hälfte davon an den Ehegatten, da diese von der Schenkungsteuer befreit ist. Was viele Paare allerdings nicht bedenken: Eine solche Übertragung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Hat etwa ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet, bei dem sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig alleine beerben und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, sind Letztere beim Tod des ersten Elternteils enterbt und haben damit Pflichtteilsansprüche. Dazu zählt auch der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Schenkungen des Verstorbenen, darunter auch Zuwendungen an den Ehegatten. Nach einer Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen: 3 U 29/13) kann sogar der gemeinsame Kauf bzw. Bau des Familienwohnheims durch beide Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der alleinverdienende Partner die Finanzierung alleine auf die Beine stellt.

Was für den alleinerbenden Ehegatten meist besonders belastend ist: Die Zehnjahresregel, nach der der pflichtteilsrelevante Wert einer Schenkung für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel abschmilzt, gilt bei Schenkungen an den Ehegatten nicht. Diese zählen damit unbeschränkt zum pflichtteilsrelevanten Nachlass.

Das sicherste Mittel gegen Pflichtteilsansprüche der Kinder ist ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss, meist gegen eine Abfindung. Ein Pflichtteilsverzicht ist aber nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich. Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann ferner eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Eine weitere wichtige Vorsorgemaßnahme: Überträgt ein Ehegatte dem anderen Vermögen als Gegenleistung für eine Zuwendung des anderen, so sollte dies stets dokumentiert werden. Ein Beispiel: Der Ehemann erbt das Haus seiner Eltern, seine Frau steckt hohe Summen, die sie von ihren eigenen Eltern geerbt hat, in dessen Renovierung. Im Gegenzug überträgt ihr der Gatte die halbe Immobilie. Im Notarvertrag oder in einer nachträglichen Vereinbarung sollte unbedingt festgehalten werden, dass es sich bei dieser Immobilienübertragung um eine Gegenleistung für die Zahlungen der Ehefrau handelt, idealerweise unter Beifügung entsprechender Belege. Damit kann die Ehefrau beim Tod ihres Mannes nachweisen, dass sich aus dieser Übertragung keine Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten ergeben.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-09-08 15:34:332020-01-23 19:30:48Vorsicht Schenkung!

Ersatzerben nicht vergessen!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ersatzerben nicht vergessen! August 2014

Wer ein Testament errichtet, muss unbedingt an die Einsetzung eines Ersatzerben denken, um die Umsetzung seines Letzten Willens sicherzustellen.

„Wenn ich sterbe, soll mich meine Frau beerben. Bei ihrem Tod soll dann unser Sohn alles bekommen. Muss ich zusätzlich noch einen Ersatzerben einsetzen, obwohl doch eigentlich nur die beiden erben sollen?“

 

München, 28.08.2014 Es ist eine Regelung, an die viele Laien gar nicht denken – deren Vergessen aber fatale Folgen haben kann: Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament keinen Ersatzerben, kann es passieren, dass die Erbfolge bei seinem Tode trotz letztwilliger Verfügung nicht seinem Willen entspricht. Denn wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe nicht erben will oder kann, so greift ohne Ersatzerbeneinsetzung die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser in vielen Fällen mit seinem Testament eigentlich ausschließen wollte.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, der Sohn, das einzige Kind, soll Schlusserbe werden. Die Ehefrau ist bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen Autofahrt verunglücken Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, zwei Stunden später der ins Koma gefallene Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, wird Alleinerbe des Vaters und damit Eigentümer des Familienvermögens dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist. Durch den Tod des Sohnes vor dem Vater ist das Testament des Ehepaares letztlich also obsolet geworden.

Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich leicht mit einem zusätzlichen Absatz im Testament ausschließen lassen. Dieser könnte zum Beispiel so lauten: „Wir setzen unseren Sohn A zum Schlusserben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unsere Patenkinder B und C zu gleichen Teilen. Kann oder will eines der beiden Patenkinder nicht erben, so wächst der Erbteil dem jeweils anderen an.“

Damit hätte das Ehepaar sichergestellt, dass zunächst der Sohn Alleinerbe wird, bzw. dessen Kinder, soweit beim Erbfall vorhanden. Solange der Sohn beim Tod des zweiten Elternteils lebt und das Erbe annimmt, bekommen die beiden Patenkinder nichts von dem Vermögen. Erst wenn weder Kinder noch Enkelkinder beim Erbfall vorhanden sind und erben wollen, geht der Nachlass an die Patenkinder B und C, mit denen das Ehepaar zwar nicht verwandt ist, aber ein enges Verhältnis pflegt. Können bzw. wollen entweder B oder C nicht erben, erbt der jeweils andere alleine – auch für den Ersatzerben gibt es also noch einmal einen Ersatzerben. Der entfremdete Bruder des Familienvaters und die sonstigen Verwandten sind so von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wie für alle anderen Verfügungen in einem Testament gilt auch für die Ersatzerbeneinsetzung: Um Streit im Erbfall zu vermeiden, sollte die Klausel klar und verständlich und der Situation des jeweiligen Erblassers individuell angepasst sein. Im Zweifelsfall sollten Laien sich hier stets der Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht bedienen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-08-08 15:34:292020-01-23 19:39:38Ersatzerben nicht vergessen!

Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung Juni 2014

Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

 

München, 26.06.2014 Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwendig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile. Einige Beispiele:

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten. Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament

auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.

Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.

Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit

den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.

Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt. Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:312020-01-23 19:31:01Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet! Juli 2014

Wenn Laien ein Testament errichten wollen, ist die Versuchung groß, im Internet ein gut klingendes Muster zu suchen und einfach abzuschreiben. Doch das kann fatale Folgen haben.

„Über die Suchmaschine Google habe ich ein Muster für ein Ehegatten-Testament im Internet gefunden, das mir sehr gut für uns geeignet scheint. Machen wir etwas falsch, wenn wir einfach unsere Daten einsetzen und das Muster abschreiben?“

 

München, 30.07.2014 Viele juristische Laien wissen, dass es für die Formalien eines Testaments genügt, dass es privat vom Testierenden mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben wird. Große Unsicherheit besteht jedoch darüber, wie das Testament inhaltlich richtig formuliert werden muss. Ein erster Anhaltspunkt ist für viele das Internet. Tauchen dann über Suchmaschinen wie Google Mustertestamente auf dem Bildschirm auf, die gut klingen und offenbar vom Fachmann erstellt wurden, so ist die Verlockung groß, einfach eines dieser Muster abzuschreiben.

Doch davon kann jedem Erblasser nur dringend abgeraten werden. Denn selbst wenn die Testamentsvordrucke von einem Fachmann errichtet wurden, gilt: Ein gutes Testament ist stets sorgfältige Maßarbeit. Was für die eine Familie eine gute und gerechte Lösung ist, führt in der anderen zu völlig unerwünschten Folgen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar verfasst auf Basis eines im Internet gefundenen Musters ein Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. Zur Frage, ob der länger Lebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf, sagt das Muster nichts. Was die Eheleute jedoch nicht wissen: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament – wie in diesem Beispiel die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben – werden nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und dürfen ohne entsprechende Anordnung im Testament nicht mehr geändert werden. Wenn nun drei Jahre nach dem Tod des Vaters ein Sohn mit der verwitweten Mutter

bricht und sie nicht mehr besucht, dann hat die Witwe trotzdem keine Möglichkeit, den entfremdeten Sohn zu enterben und stattdessen seine Geschwister stärker zu begünstigen.

Ist nun das Mustertestament die richtige Lösung, in dem der Punkt „Änderungsbefugnis“ nicht vergessen wird und in dem es heißt: „Nach dem Tod des Ersten von uns darf der länger Lebende das Testament ändern“? Auch eine solche pauschale Anordnung kann fatale Folgen haben. Man stelle sich vor, der Ehegatte verstirbt und die Witwe lernt einen neuen Partner kennen. Schließlich beschließt sie, ein neues Testament zu errichten und ihren neuen Partner zum Alleinerben einzusetzen – dies erlaubt ihr schließlich das Ehegattentestament. Die drei Kinder wären damit gegen den Willen des verstorbenen Vaters enterbt und hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch.

Ausgewogen wäre im vorliegenden Fall eine Gestaltung, die es dem länger lebenden Ehegatten zwar erlaubt, einzelne Abkömmlinge stärker oder auch weniger zu begünstigen, die dem Ehepartner, der zuerst verstirbt, jedoch trotzdem garantiert, dass das Vermögen letzten Endes in der eigenen Familie bleibt.

Ein Testament muss maßgeschneidert sein und steuerliche Aspekte berücksichtigen

Beispiele für die weitreichenden negativen Konsequenzen, die solche Standardformulierungen im Testament nach sich ziehen können, gibt es zu Hauf. Hinzu kommt: Was ein Mustertestament niemals leisten kann, ist die steuerlich günstigste Gestaltung für den, der es errichtet. So kann im obigen Beispiel die gewählte Gestaltung dazu führen, dass die Kinder im Schlusserbfall eine hohe Erbschaftsteuer bezahlen und dafür ggf. sogar Nachlassgegenstände versilbern müssen. Denn was viele nicht bedenken: Beim beliebten Berliner Testament wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert und die Kinder nutzen die steuerlichen Freibeträge, die ihnen eigentlich nach beiden Eltern zustehen, nur einmal aus. Abhilfe kann hier zum Beispiel geschaffen werden, indem beim ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

Für solche wie auch für alle anderen Verfügungen gilt: Das A und O ist eine fachmännische und durchdachte Gestaltung, die ein “Online-Testament“ niemals liefern kann. Mit dem Gang zum Erbrechtsexperten, zum Beispiel zum Fachanwalt für Erbrecht, der bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments berät und hilft, können Betroffene unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeiden und außerdem sicherstellen, dass ihr letzter Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich wünschen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:302020-01-23 19:31:18Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden April 2014

Wer wegen der Pflege der Eltern einen Erbausgleich von den Geschwistern verlangen will, sollte seine Leistungen genau dokumentieren

„Zehn Jahre lang habe ich meine demenzkranke Mutter zu Hause gepflegt, während mein Bruder und meine Schwester nur an Weihnachten und zum Geburtstag zu Besuch kamen. Nun ist die Mutter gestorben – kann ich bei der Verteilung des Erbes einen Ausgleich von meinen Geschwistern erhalten?“

 

München, 23.04.2014 Die Konstellation ist häufig und führt meist zum Streit: In einer Familie mit mehreren erwachsenen Kindern nimmt sich eines der alten und bedürftigen Mutter oder des Vaters an und pflegt das Elternteil unter Erbringung persönlicher und meist auch finanzieller Opfer zu Hause. Die Geschwister im Gegenzug nehmen sich aus der Verantwortung und kommen allenfalls sporadisch zu Besuch.

Für solche Fälle sieht das Erbrecht einen Ausgleichsanspruch für das pflegende Kind gegenüber den Geschwistern vor. Voraussetzung ist, dass die Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge nach dem pflegebedürftigen Elternteil gelangen oder dass sie in einer letztwilligen Verfügung auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden bzw. in dieser Verfügung die Erbteile so bestimmt sind, dass sie im selben Verhältnis wie die gesetzlichen Erbteile zueinander stehen. Das pflegende Kind erhält dann bei der Erbauseinandersetzung einen größeren Anteil vom Nachlass als seine Geschwister. Ferner kann der Anspruch auf Ausgleich wegen Pflegeleistungen den Pflichtteil eines durch letztwillige Verfügung enterbten Abkömmlings beeinflussen.

Bei Erbfällen bis zum 1.1.2010 war es notwendig, dass das pflegende Kind wegen der Sorge für die Eltern Einkommenseinbußen hingenommen hatte. Mit einer Gesetzesänderung wurde diese Voraussetzung gestrichen, so dass pflegende Kinder mittlerweile im Erbfall noch stärker begünstigt sind. Ferner ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass das Kind die Pflege stets allein und persönlich vorgenommen hat. Es kann sich zur Unterstützung auch einer Pflegekraft bedienen, solange es diese selbst bezahlt.

Die gesetzliche Regelung löst aber nach wie vor nicht einen der größten Streitpunkte in solchen Fällen: Wie kann das pflegende Kind im Nachhinein nachweisen, in welchem Umfang es sich tatsächlich um Mutter oder Vater gekümmert hat und welche Leistungen genau erbracht wurden? Oft bestreiten die Geschwister im Erbfall schlichtweg, dass ein Kind sich in besonderem Maße um den Erblasser gekümmert hat.

Es ist deshalb ratsam, solche Pflegeleistungen in einem sog. Pflegetagebuch möglichst genau zu dokumentieren. Darin werden die einzelnen Pflegeleistungen exakt nach Datum und Uhrzeit festgehalten. Es kann auch ratsam sein, einzelne Einträge durch die gepflegte Person gegenzeichnen zu lassen. Dieses Vorgehen ist für das ohnehin belastete pflegende Kind zwar bürokratisch und aufwändig – letztlich bringt es aber mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Gänzlich vermeiden lässt sich die Problematik natürlich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein mit fachmännischer Hilfe gestaltetes Testament errichtet und darin die Leistungen des pflegenden Kindes mit einer entsprechenden Zuwendung honoriert.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-04-08 15:34:292020-01-23 19:35:36Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa! März 2013

Wer Schwarzgeld erbt, muss schnell handeln, wenn er sich nicht strafbar machen will

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Vor kurzem ist mein Großvater gestorben, nun habe ich herausgefunden, dass er Schwarzgeldkonten in der Schweiz hatte. Droht mir als seinem Erben nun das gleiche Schicksal wie Bayern-Chef Uli Hoeneß?“

 

München, 12.03.2014 Nicht nur für den Steuersünder selbst, auch für dessen Erben kann Schwarzgeld zum Problem werden. Vor allem in den 1980er Jahren haben viele deutsche Staatsbürger Geldvermögen auf Schweizer Konten geschoben, um die Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Bei ihrem Tod hinterlassen sie den Erben dann nicht nur dieses Guthaben, sondern vor allem auch die zahlreichen Pflichten und Risiken, die damit einhergehen.

Wer Schwarzgeld als Altlast im Nachlass entdeckt, ist natürlich noch nicht automatisch selbst ein Steuerhinterzieher. Der Erbe muss also keine Strafbarkeit wegen der Handlungen des Erblassers befürchten – dafür hätte dieser nur selbst zu Lebzeiten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Auch ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Schwarzgeldkonten im Ausland zu forschen. Wer allerdings als Erbe von Schwarzgeld im Nachlass erfährt, muss gegenüber dem Fiskus Tabula rasa machen – ansonsten macht er sich selbst strafbar.

Der Erbe ist damit zum einen verpflichtet, seine Erbschaftsteuererklärung vollständig, also inklusive dem Schwarzgeld im Nachlass, abzugeben. Ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Erbe zudem die künftigen Erträge aus dem Schwarzgeld, zum Beispiel Zinsen, angeben. Folgt er dem Vorbild des Erblassers und verschweigt die Einkünfte aus dem Vermögen auch in seiner eigenen Steuererklärung, begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Gegebenenfalls ist der Erbe zusätzlich dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen. Er haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers auch für die unter Umständen nachzuzahlenden Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich reduzieren oder sogar zu einem Minus führen. Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes können damit auch ein Grund für den Erben sein, die Erbschaft gar nicht erst anzunehmen, sondern wegen der Gefahr der Überschuldung auszuschlagen.

Hat ein Erblasser mehrere Erben oder hinterlässt er pflichtteilsberechtigte Angehörige, so ist ein Erbe, der von dem Schwarzgeld weiß, dazu verpflichtet, seine Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Dem Erben, der das ihm hinterlassene Schwarzgeld zunächst nicht angegeben hat und nun Strafen fürchtet, bleibt als Ausweg die Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn die Tat von den Behörden bereits aufgedeckt wurde. Betroffenen ist dazu zu raten, bei einem solchen Schritt nicht panisch und vorschnell zu handeln und die Unterstützung eines Fachanwalts oder Steuerberaters mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-03-08 15:34:292020-01-23 19:40:50Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Elternunterhalt Februar 2014

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Volljähriger selbst dann für den sogenannten Elternunterhalt aufkommen, wenn Vater oder Mutter nichts mehr von ihm wissen wollten.

„Meine Eltern sind geschieden, und seit ich 18 Jahre alt bin, will mein Vater auch mit mir nichts mehr zu tun haben. Nun lebt er krank und dement in einem Pflegeheim, für dessen Kosten das Sozialamt mich zur Kasse bitten will.Zu Recht?“

 

München, 26.02.2014 Zurückweisung und Lieblosigkeit allein schließen den Elternunterhalt nicht aus: Volljährige Kinder müssen auch dann für die Pflegekosten eines erkrankten Elternteils aufkommen, wenn dieser zuvor einseitig den Kontakt abgebrochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XVII ZB 607/12) entschieden.

Dem Beschluss liegt die Geschichte einer zerrütteten Familie zugrunde: Die Eltern des 1953 geborenen Sohnes ließen sich 1971 scheiden, als das Kind 18 Jahre alt war. Nachdem der Sohn ein Jahr später sein Abitur absolviert hatte, brach der Kontakt zwischen Sohn und Vater völlig ab. Fast 30 Jahre später errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er eine Bekannte zur Erbin einsetze und seinen Sohn auf den „strengsten Pflichtteil“ verwies, da es seit Jahren keinen Kontakt mehr gebe. Im Jahr 2012 verstarb der Vater, zuvor hatte er knapp 4 Jahre in einem Heim gelebt. Daraufhin verlangte die Stadt Bremen rückständige Heimkosten von dem entfremdeten Sohn.

Als dieser die Zahlung verweigerte, kam es zum Klageverfahren, in dem der Sohn sich auf den Kontaktabbruch durch den Vater berief: Dadurch habe dieser seinen Anspruch auf Elternunterhalt von seinem volljährigen Kinde verwirkt.

Doch seine Einwände blieben erfolglos: Dem BGH zufolge stellt der Kontaktabbruch durch einen Elternteil zwar eine Verfehlung dar. Zur Verwirkung des Elternunterhalts seien aber weitere Umstände notwendig. Zwar habe der Vater dem volljährigen Sohn die familiären Bande aufgekündigt, jedoch sei er in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes für diesen dagewesen und habe damit in einer Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die Errichtung des Testaments stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insofern lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-02-08 15:34:282020-01-23 19:28:22Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!

Wünsche über den Tod hinaus

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wünsche über den Tod hinaus Januar 2014

Mit Auflagen im Testament kann der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer Pflichten wie die Grabpflege oder karitative Spenden auferlegen.

„Nach meinem Tod soll mein Sohn mein gesamtes Vermögen erhalten. Im Gegenzug will ich, daß er regelmäßig mein Grab mit Blumen schmückt und sich um meinen Kater Mohrle kümmert – doch wie kann ich sicherstellen, daß er diese Pflichten tatsächlich erfüllt?“

 

München, 29.01.2014 Mit einer Erbeinsetzung oder der Anordnung von Vermächtnissen können Erblasser im Testament bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhält. Doch vielen Testierenden reicht das nicht: Sie haben bestimmte Wünsche und Vorstellungen über ihren Tod hinaus, die die testamentarisch Bedachten erfüllen sollen. Umsetzen lassen sich diese Wünsche mit Hilfe von Auflagen.

Mit diesem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument kann der Erblasser Erben und Vermächtnisnehmern im Testament bestimmte Pflichten auferlegen. Typisches Beispiel hierfür ist etwa die Pflicht des Erben, das Grab zu pflegen oder regelmäßig Messen für den Erblasser lesen zu lassen. Der Testierende kann auch ein Geldvermächtnis zu Gunsten eines Tierschutzvereins anordnen, verbunden mit der Auflage, daß der Verein sich um sein Haustier kümmern muss. Weitere beliebte Auflagen sind zum Beispiel das Verbot, eine Nachlassimmobilie zu veräußern, die Anweisung, das Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise anzulegen oder die Pflicht, einem Dritten – zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation wie den Ärzten ohne Grenzen oder dem SOS Kinderdorf – regelmäßig eine Spende zukommen zu lassen.

Ihre Grenze findet die Auflage in Anordnungen des Erblassers, die unmöglich, sittenwidrig oder verboten sind. Unwirksam wäre deshalb zum Beispiel eine Auflage, wonach der

Alleinerbe zum Beispiel die Häuser ungeliebter Nachbarn des Erblassers nach dessen Tod heimlich mit Graffiti bemalen muß. Ebenfalls unwirksam, weil sittenwidrig, dürfte eine Auflage sein, nach der der Sohn nur Alleinerbe wird, wenn er seine Ehefrau verläßt.

Eines müssen Erblasser außerdem unbedingt bedenken: Die Durchsetzung einer Auflage können nur der Erbe, die Miterben sowie derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, zum Beispiel der Ersatzerbe. Der von der Auflage Begünstigte – zum Beispiel das Kinderkrankenhaus, das regelmäßig eine Spende erhalten soll – hat hingegen keinen einklagbaren Anspruch. Wenn der Erblasser deshalb nicht durch entsprechende Verfügungen die Durchsetzung der Auflagen im Testament sicherstellt, werden diese schnell zum testamentarischen Papiertiger.

Eine Möglichkeit ist es, die Nichteinhaltung einer Auflage mit Sanktionen für den Beschwerten zu verbinden und zum Beispiel anzuordnen, daß das Erbrecht des Alleinerben entfällt, wenn er die Nachlassimmobilie verkauft. Eine weniger einschneidende, aber ebenso effektive Methode ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Einhaltung und Umsetzung der Auflagen durchsetzen und kontrollieren kann.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-01-08 15:34:292020-01-23 19:39:56Wünsche über den Tod hinaus

Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testaments-Check Dezember 2013

Erblasser sollten regelmäßig überprüfen, ob ihr Testament noch ihrem Letzten Willen entspricht

 

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich habe nach langem Hin und Her mein Testament geschrieben – kann ich es jetzt zu den Akten legen und mit dem Thema endgültig abschließen?“

München, 18.12.2013 Die Errichtung eines Testaments ist der wichtigste Schritt zu einer durchdachten Nachfolgeplanung. Viele Menschen sind froh, wenn sie diesen Punkt abgehakt haben und sich nicht mehr mit dem Gedanken an den eigenen Tod und die Sorge um die hinterbliebenen Angehörigen beschäftigen müssen. Ein einmal verfasstes Testament wird deshalb häufig vom Erblasser zu den Akten gelegt oder in die amtliche Verwahrung gegeben und dann einfach vergessen – ein Verhalten, das zwar verständlich, aber nicht ratsam ist.

Denn neue Lebensumstände können dazu führen, dass das vor vielen Jahren errichtete Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen des Erblassers entspricht. Ein Beispiel: Der erwachsene Sohn heiratet eine Frau, die sein Vater für verschwenderisch hält. Er möchte auf keinen Fall, dass sie im Wege der Erbfolge einmal Anteil an seinem Mietshaus hat, das die nächsten Generationen in der Familie bleiben soll. Doch in einem Testament, das der Vater bereits errichtet hat, als der Sohn noch ein Kind war, ist dieser zum Alleinerben eingesetzt. Stirbt nun zunächst der Vater und dann der Sohn, der wiederum seine Ehefrau als Erbin eingesetzt hat, geht die Immobilie zunächst an den Sohn und dann an die Schwiegertochter.

Testaments-Check mindestens alle fünf Jahre ratsam

Gegen solche unerwünschten Folgen hilft ein so genannter Testaments-Check: Jedes einmal errichtete Testament sollte mindestens alle fünf Jahre gründlich geprüft werden, ob es noch den Vorstellungen und Lebensumständen des Erblassers entspricht oder ob es entsprechend geändert werden muss. Mit Hilfe eines Fachmanns für Erbrecht

wird der Vater in obigem Beispiel etwa feststellen, dass sein Testament angesichts der Vorbehalte gegen die Schwiegertochter überarbeitet werden sollte. Statt den Sohn zum Alleinerben einzusetzen, kann er zum Beispiel anordnen, dass sein Sohn nur Vorerbe wird und die Enkelkinder seine Nacherben sind. Damit bleibt die Schwiegertochter außen vor.

Überprüfung des Testaments nach gesetzlichen Änderungen

Auch Gesetzesänderungen können Grund für einen Testaments-Check sein. So sieht etwa die neue EU-Erbrechtsverordnung, die 2015 in Kraft tritt, vor, dass bei Nachlassfällen künftig das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass auf den Erbfall eines deutschen Rentners, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, spanisches Erbrecht angewandt wird – was zu bösen Überraschungen führen kann. Vermeiden können Erblasser dies, indem sie in ihrem Testament explizit die Anwendung von deutschem Erbrecht wählen. Wer also bereits ein Testament errichtet hat, sollte dieses prüfen und dann vorsorglich um die Rechtswahlklausel ergänzen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-12-08 15:34:292020-01-23 19:36:08Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“
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