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Tipps rund um das Erbrecht

Schutz des Letzten Willens

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Schutz des Letzten Willens August 2013

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für alleinstehende Menschen an

 

München, 20.08.2013  Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich lebe alleine und habe vor kurzem mein Testament verfasst – muss ich es nun beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es wirksam wird?“

Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Auch kann es natürlich Fälle geben, in denen ein ungünstiges Testament gefälscht oder vernichtet wird. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Fall des Privatsekretärs von Walter Sedlmayr, der nach dem Mord an seinem Arbeitsgeber ein falsches Testament vorlegte, das ihn als Alleinerben des berühmten bayerischen Schauspielers auswies.

Um solchen Szenarien vorzubeugen, bietet sich die besondere amtliche Verwahrung des Testaments an. Dabei hinterlegt der Erblasser sein Testament gegen geringe Kosten beim Amtsgericht seines Wohnortes. Das Testament ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist die besondere amtliche Verwahrung nicht: Ein formell wirksam errichtetes Testament – dazu ist vor allem wichtig, daß der Erblasser es mit der Hand niederschreibt und unterschreibt – ist unabhängig davon gültig, ob es in einem Aktenordner im Wohnzimmer oder bei Gericht aufbewahrt wird.

Die Rückgabe des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist problemlos möglich. Ein privatschriftliches Testament wird dadurch auch nicht widerrufen – der Erblasser kann es also aus der amtlichen Verwahrung nehmen und stattdessen einem guten Freund zur Aufbewahrung geben, ohne daß das Testament seine Gültigkeit verliert. Die besondere amtliche Verwahrung beschränkt den Erblasser auch nicht in seinen Änderungsmöglichkeiten: Errichtet der Erblasser zum Beispiel auf dem Sterbebett im Krankenhaus noch ein zweites Testament mit anderem Inhalt, so ist das jüngere Testament gültig, auch wenn die erste Verfügung vor seinem Tod nicht mehr aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wurde. Trotzdem ist es grundsätzlich ratsam, ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen und zu vernichten, wenn eine neue Letztwillige Verfügung errichtet werden soll, weil so Rechtsunsicherheit und Streit im Erbfall verhindert werden.

Erbverträge und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich immer in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten dies auch ausschließen, der Vertrag verbleibt dann beim Notar. Was Erblasser beachten müssen: Bei notariellen Testamenten gilt die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung als Widerruf – der Erblasser muß also eine neue Verfügung errichten, wenn er seinen Letzten Willen regeln will.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-08-08 15:34:292020-01-23 19:36:47Schutz des Letzten Willens

Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohnrecht oder Nießbrauch? Juli 2013

„Damit er später einmal nicht so viel Erbschaftsteuer bezahlen muss, möchte ich meinem Sohn jetzt schon mein Haus übertragen – reicht für meine eigene Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch aus?“

 

München 03.07.2013   Für größere Schenkungen an die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten gibt es mehrere Beweggründe: Finanziell lässt sich durch eine solche Übertragung Erbschaftsteuer sparen, weil die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Auch ist es psychologisch ein gutes Gefühl für viele Menschen, die Vermögensnachfolge zumindest teilweise schon zu Lebzeiten geregelt zu haben.

Doch bei aller Großzügigkeit darf der Schenker hierbei seine eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren. Ein häufig gewählter Weg ist, dass die Eltern dem Kind die Immobilie zwar übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.

Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen. Denn wenn das Wohnrecht aus Alters- oder Krankheitsgründen doch einmal nicht mehr ausgeübt werden kann und die Eltern ihren Lebensabend in einem Heim oder bei einem der Kinder verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch Einkünfte erzielen, die unter Umständen für die Pflege bitter nötig sind.

Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:292020-01-23 19:41:08Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bis dass der Tod uns scheidet Juni 2013

„Meine Partnerin und ich feiern diesen Sommer unsere Hochzeit – hat ein gemeinsames Testament noch Zeit, bis wir Kinder haben?“

 

München, 06.06.2013 Tod und Vergänglichkeit zählen für die meisten jungen Paare gewiss nicht zu den Themen, mit denen sie sich bei der Vorbereitung ihrer Hochzeit auseinandersetzen wollen. Und doch sollte die Errichtung eines Testaments nach der Vermählung ebenso selbstverständlich zu einer Hochzeit gehören wie Brautstrauß und Flitterwochen – und zwar auch dann, wenn es noch keine gemeinsamen Kinder gibt.

Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, der länger lebende Ehepartner sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des verstorbenen Ehepartners und ein Testament sei deshalb nicht notwendig. In Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel. Bei Gütertrennung ist der verwitwete Partner sogar nur Erbe zu ein Halb. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Hat das junge Paar zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung gesteckt und verstirbt dann ein Partner überraschend durch einen Autounfall, so kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass der länger lebende Partner das gemeinsame Heim verkaufen muss, um die Miterben zu befriedigen.

Jungen Paaren, die das vermeiden und sich für unvorhergesehene Unglücksfälle gegenseitig absichern wollen, ist daher zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Vorsorglich kann darin auch verfügt werden, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Ein solches Testament sollte dann alle paar Jahre regelmäßig geprüft werden, ob es noch dem tatsächlichen Willen und der Lebenssituation der Partner entspricht. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, können auch andere Verwandte (zum Beispiel Nichten oder Neffen), enge Freunde oder auch eine wohltätige Organisation zu Erben eingesetzt werden.

Nicht vergessen werden darf: Bei Erblassern ohne Kinder haben die durch das Berliner Testament enterbten Eltern Pflichtteilsansprüche. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:282020-01-23 19:44:18Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien Mai 2013

„Meine Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe, die ich absichern möchte – sind die beiden bei meinem Tod automatisch gesetzliche Erben?“

 

München, 24.05.2013  Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Ehen sind seit langem gesellschaftliche Normalität – was die erbrechtlichen Ansprüche von Stiefkindern betrifft, sind jedoch häufig selbst die betroffenen Familien nicht hinreichend informiert.

Das Gesetz sieht vor, daß Kinder beim Tod von Stiefvater oder Stiefmutter kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erben erster Ordnung sind nur leibliche bzw. adoptierte Nachkommen des Erblassers. Wer verhindern will, daß das Stiefkind im Erbfall leer ausgeht, hat deshalb zwei Optionen: Stiefvater oder Stiefmutter können zum einen die Kinder ihres Ehegatten adoptieren und dadurch zu gesetzlichen Erben machen. Wenn dieser Schritt nicht in Frage kommt, müssen die Stiefkinder in einem Testament bzw. Erbvertrag zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden. Für viele Familien bietet sich dabei ein sogenanntes Berliner Testament an, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Tod des Zweitversterbenden die Kinder bzw. Stiefkinder zu Schlußerben bestimmen.

Steuerliche Nachteile sind bei einem Testament zugunsten des Stiefkinds nicht zu befürchten: Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Als Erben der günstigsten Steuerklasse I haben sie aktuell einen

Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und Steuersätze von 7 bis max. 30 Prozent. Zum Vergleich: Leibliche Nichten und Neffen haben einen Freibetrag von nur 20.000 EUR und Steuersätze von 15 bis 43 Prozent.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-05-08 15:34:282020-01-23 19:27:30Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden

Testament ohne Trauschein: Nicht verheiratete Paare sollten gemeinsam ihre Vermögensnachfolge planen

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testament ohne Trauschein April 2013

„Als glücklich unverheiratetes Paar wollen wir uns gegenseitigfür den Ernstfall absichern – aber können meine Freundinund ich uns überhaupt gegenseitig beerben?“

 

Der Trauschein ist nicht mehr die Regel: Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, denn: Das Gesetz sieht keinerlei Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer verhindern will, dass der Partner im Erbfall leerausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Dabei ist zu beachten, dass das gesetzlich vorgesehene Gemeinschaftliche Testament nur verheiratete Paare errichten können. Für unverheiratete Paare gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann jeder Partner für sich ein Einzeltestament errichten. Der Nachteil daran ist, dass diese Testamente frei widerruflich sind und heimlich geändert werden können, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.

Wollen die Partner sich hingegen gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden. Eine solche vertragliche Erbeinsetzung kann nur durch Rücktritt wieder aufgehoben werden, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Geregelt werden sollte außerdem, ob der länger lebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf – zum Beispiel wenn er sich mit einem Kind streitet oder mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt – oder ob er an den Vertrag gebunden ist.

Beim Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht haben unverheiratete Paare das Nachsehen: Nichteheliche Partner fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR und hohen Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Mit einer rechtzeitigen und gut durchdachten Nachfolgeplanung lassen sich die größten Steuernachteile unter Umständen vermeiden, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. Wer dann immer noch befürchtet, dass der Partner im Erbfall zu viele Steuern bezahlen muss, sollte vielleicht doch noch einmal über den Gang zum Standesamt nachdenken: Mit einem Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR und der günstigen Steuerklasse I sind Ehegatten bei der Erbschaftsteuer klar im Vorteil.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-04-08 15:34:282020-01-23 19:43:27Testament ohne Trauschein: Nicht verheiratete Paare sollten gemeinsam ihre Vermögensnachfolge planen

Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Berliner Testament März 2013

„Als Familienvater will ich für den Ernstfall vorsorgen – welches Testament soll ich errichten?“

 

München, 21.03.2013 Vorsorgen für den Fall der Fälle: Für Familien mit Kindern ist eine umsichtige Planung der Vermögensnachfolge besonders wichtig. Ein wichtiger Schritt dabei ist die Errichtung eines Testaments, das klare Verhältnisse und eine gute Versorgung der überlebenden Familienmitglieder sicherstellt, sollte einem oder gar beiden Eltern etwas zustoßen.

In vielen Fällen bietet sich hier das sogenannte Berliner Testament an. Die Partner setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall oder für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig sterben, zum Beispiel bei einem Autounfall. Für dieses Szenario können die Eltern im Testament auch festlegen, wer als Vormund ihrer minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll.

Die Ehepartner dürfen aber nicht vergessen, dass der Längerlebende durch ein solches Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist, und zwar auch dann, wenn er sich zum Beispiel mit den Kindern streitet. Geregelt werden sollte deshalb, ob eine starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Nicht vergessen werden darf, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht will das Berliner Testament gut durchdacht sein, da dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. Ehepaare mit großem Vermögen sollten sich deshalb von einem Fachmann beraten lassen, der steuerliche Nachteile durch eine geschickte Gestaltung entschärfen kann.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-03-08 15:34:282020-01-23 19:43:46Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig Februar 2013

„Wie verhindere ich, daß mein Exmann an meinem Nachlaß teilhat?“

 

München, 11.02.2013 Mehr und mehr Menschen in Deutschland sind von einer Scheidung betroffen, statistisch gesehen zerbricht inzwischen jede zweite Ehe. Im Streit über Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen vergessen viele geschiedene Partner, ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge der neuen Lebenssituation anzupassen – was letztlich dazu führen kann, daß der Exmann oder die Exfrau beim Tod des früheren Gatten an dessen Nachlaß teilhat.

Das A und O ist die richtige Testamentsgestaltung
Zwar endet mit dem Scheidungsverfahren das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht der früheren Ehegatten. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Partners und gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden im Zweifel mit der Scheidung unwirksam; es reicht dabei aus, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser noch vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ein etwaiges Ehegattentestament trotzdem notariell widerrufen und in jedem Fall ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten.
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, längerlebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat.

Vor- und Nacherbschaft in einem Geschiedenentestament bringt Sicherheit
Wer das vermeiden will, sollte ein so genanntes Geschiedenentestament errichten: Dabei werden die gemeinsamen Kinder zu Vorerben eingesetzt, zum Nacherben wird ein Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson bestimmt. Der Vorteil einer solchen Gestaltung: Das geerbte Vermögen bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht beim Tod des Vorerben direkt an die Nacherben. Der geschiedene Partner hat darauf keinen Anspruch, wenn er das verstorbene Kind beerbt.

Auch über das Sorgerecht Zugriff auf das Vermögen möglich

Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-02-08 15:34:292020-01-23 19:34:44Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig

Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich Januar 2013

„Mein Sohn hat mich an Weihnachten nicht besucht – kann ich ihm jetzt den Pflichtteil entziehen?“

 

München, 10.01.2013 Weihnachten ist ein Familienfest – gleichzeitig aber auch die Zeit im Jahr, in der es in der Verwandtschaft häufig zu Streit kommt und Zerwürfnisse zwischen Angehörigen besonders deutlich zutage treten. Vor allem ältere Menschen empfinden es als verletzend, wenn sich der entfremdete Sohn oder die zerstrittene Tochter nicht einmal an diesen Feiertagen blicken lassen. Für manche ist dies sogar ein Anlass, bei der Gestaltung ihres Testaments die Konsequenz aus dieser Enttäuschung zu ziehen.

Kinder können enterbt werden – der Pflichtteilsentzug ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Denn im deutschen Erbrecht gilt: Enterben kann ein künftiger Erblasser seine Kinder ohne weiteres, indem er einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder – in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bleibt jedoch auch bei einer testamentarischen Enterbung bestehen. Ein Entzug des Pflichtteils wiederum ist nur in vier Ausnahmefällen möglich:

– wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete,

– wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig machte,

– wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte

oder

– wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde, zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
     

Kontaktabbruch, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen.

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Kann ich meine sympathische Pflegerin als Erbin einsetzen?

Erbrechtstipp

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München, 13.12.2012 Auch wenn es verständlich ist, wenn ein alter Mensch sich gegenüber den engagierten und liebgewonnenen Pflegekräften dankbar zeigen will: Die Heimgesetze verbieten es dem Personal von Alten- und Pflegeheimen, dem Heimträger und dem Heimleiter sowie deren Angehörigen, sich von Heimbewohnern oder deren Familien beschenken zu lassen – und zwar auch dann, wenn diese Zuwendung in einem Testament angeordnet wird oder bereits vor dem Einzug in das Heim angeordnet wurde. Eine solche testamentarische Bestimmung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der Länder (sowie des Heimgesetzes des Bundes in Thüringen, das noch kein eigenes Heimgesetz geschaffen hat) nichtig. Die strenge Regelung, die den Grundsatz der Testierfreiheit durchbricht, soll verhindern, dass die stark abhängigen und häufig wehrlosen Pflegebedürftigen in der abgeschlossenen Welt des Heimes ausgenutzt werden.

Das Verbot gilt nur, wenn das Testament im Einvernehmen zwischen Erblasser und Bedachtem errichtet wurde; wenn der Bedachte also vom Inhalt des Testaments wusste und dies wiederum dem Erblasser bekannt war. Diese Regelung bietet aber natürlich reichlich Zündstoff. Der Pfleger, der sich im Streit mit den Angehörigen nach dem Erbfall auf sein Nichtwissen beruft, dürfte oft schlechte Karten haben. Einen zuverlässigeren Ausweg bietet eine Ausnahmegenehmigung, die der künftige Erblasser noch vor Errichtung des Testaments bei der zuständigen Behörde beantragen kann. Diese darf die Erlaubnis aber nur erteilen, wenn dadurch der Schutz der Heimbewohner nicht gefährdet ist. Zu beachten ist außerdem, daß nicht alle Heimgesetze eine Ausnahmegenehmigung vorsehen. In Nordrhein-Westfalen ist der Antrag zum Beispiel nicht möglich.

Einfacher haben es ambulante und private Pflegedienste, die alte Menschen in deren Wohnung versorgen: Für sie gilt das Verbot nicht. Wer also der ambulanten Pflegeschwester oder dem netten Zivi, der das Essen auf Rädern bringt, im Testament etwas zukommen lassen will, kann dies problemlos tun.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2012-12-08 15:34:282020-01-23 19:29:15Kann ich meine sympathische Pflegerin als Erbin einsetzen?

Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen?

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen? November 2012

 

München, 05.11.2012 Nach einem Todesfall gilt es viel zu bedenken und zu organisieren – keinesfalls vergessen sollten der oder die Erben des Verstorbenen dabei die Mietwohnung des Erblassers.  Werden die Betroffenen hier nicht rechtzeitig aktiv, kann dies hohe Kosten verursachen.

Denn ein Mietverhältnis endet nicht mit dem Tod des Mieters. Als Rechtsnachfolger des Verstorbenen tritt der Erbe in dessen Vertragsbeziehungen ein, so dass auch das Mietverhältnis auf ihn übergeht und er die Miete weiter bezahlen muss. Etwas anderes gilt, wenn der verstorbene Mieter zusammen mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in der Wohnung gelebt hat. Dann sieht das Gesetz vor, dass das Mietverhältnis nach dem Tod des einen Partners auf den anderen übergeht. Eine Sonderregelung gibt es auch, wenn mehrere Personen den Mietvertrag unterschrieben haben, zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft. Dann wird das Mietverhältnis nach dem Tod eines Mitbewohners mit den überlebenden Mietern fortgesetzt.

Wer als Erbe unfreiwillig in einen Mietvertrag eintritt, die Wohnung aber eigentlich rasch auflösen und Kosten sparen will, sollte rasch handeln: Das Gesetz sieht ein außerordentliches Kündigungsrecht für den oder die Erben, aber auch für den Vermieter vor, das einen Monat ab Kenntnis vom Erbfall ausgeübt werden kann. Auch bei einer solchen außerordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist allerdings drei Monate. Die beste Option für die meisten Erben ist deshalb, dem Vermieter die Suche eines Nachmieters anzubieten und so das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2012-11-08 15:34:272020-01-23 19:27:07Müssen Erben die Miete des Verstorbenen weiter bezahlen?
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