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Tipps rund um das Erbrecht

Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentshinterlegung bei Gericht November 2013

Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert

 

München, 25.11.2013 Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und be- antwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird – mit welchen Gebühren muss ich rechnen?“

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz: Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000,00 EUR bislang eine Gebühr von 108,00 EUR an. Bei einem Vermögen von 500.000,00 EUR verlangte das Gericht bereits 201,75 EUR.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 15:34:282020-01-23 19:28:01Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohltätige Organisationen im Testament bedenken Oktober 2013

Wer niemanden aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis als Erbe einsetzen will, kann im Testament auch wohltätige Organisationen bedenken

„Ich habe keine Angehörigen mehr und auch im Bekanntenkreis gibt es niemanden der nach meinem Tod mein Vermögen erhalten soll. Kann ich stattdessen bestimmen, dass ich zum Beispiel von der Kinderkrebsstiftung oder dem SOS-Kinderdorf beerbt werde?“

 

München, 30.10.2013 Vor allem für ältere Leute ist es leider oft die traurige Realität: Der Ehepartner ist bereits verstorben, nahe Angehörige gibt es nicht oder der Kontakt ist abgerissen, und auch zu Freunden oder Verwandten bestehen keine engen Bande mehr. Die Frage, die Betroffen sich häufig stellen: Lohnt es sich da überhaupt, ein Testament zu errichten?

Die Antwort: Es lohnt sich, insbesondere für all diejenigen, die ihr Vermögen nach ihrem Tod statt einer bestimmten Person einem guten Zweck zu Guten kommen lassen wollen. Bei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige, die kein Testament errichten, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, so daß unter Umständen entfernte Verwandte erben, die der Erblasser gar nicht kannte. Mit einem Testament kann der Erblasser hingegen seinen Letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein Vermögen verwendet werden soll.

Nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel Stiftungen wie die Deutsche Kinderkrebsstiftung oder Vereine wie Handicap Indernational oder SOS-Kinderdorf. Der Erblasser kann deshalb juristische Personen als Erben einsetzen oder – sollte er als Erben jemand anderen vorsehen – mit einem Geldvermächtnis bedenken, das der Erbe dann bezahlen muss. Erbeinsetzung oder Vermächtnis können auch mit einer Auflage verbunden werden; zum Beispiel mit der Verpflichtung, daß bedachte Organisation sich nach dem Tod des Erblassers um die angemessene Versorgung seines Hundes oder seiner Katze kümmern muss.

Auch aus steuerlicher Sicht kann ein solches Testament günstig sein, da Zuwendungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der Erbschaftsteuer befreit sind. Der Erblasser hat so zusätzlich das gute Gefühl, daß sein Vermögen ohne steuerliche Abzüge voll dem guten Zweck zu Guten kommt

Wer eine juristische Person als Erben einsetzt, sollte bedenken, daß dadurch nach dem Erbfall die Nachlassabwicklung wie etwa die Organisation der Beerdigung oder die Auflösung der Wohnung des Erblassers kompliziert sein können. Es bietet sich deshalb an, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der sich um eine zügige und reibungslose Nachlassabwicklung kümmert und sicherstellt, daß alle Wünsche des Erblassers umgesetzt werden. Testamentsvollstrecker können Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld, aber zum Beispiel auch der zuverlässige Rechtsanwalt oder Steuerberater sein.

Vorsicht ist geboten bei Verfügungen zu Gunsten des Alten- oder Pflegeheims: Bei Verfügungen im Testament zu Gunsten des Heimes, dessen Träger, des Personals oder deren Angehörigen greift zum Schutz der Heimbewohner das gesetzliche Zuwendungsverbot der Heimgesetze von Bund und Ländern, wenn der Bedachte von der Verfügung zu seinen Gunsten weiß.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-10-08 15:34:292020-01-23 19:37:34Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Zankapfel Pflichtteil

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Zankapfel Pflichtteil September 2013

Mit rechtzeitiger und durchdachter Planung lassen sich Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger vermeiden oder zumindest reduzieren

„Ich habe zwei Kinder, doch weil mein Sohn mich sehr enttäuscht hat, soll meine Tochter das gesamte Vermögen bekommen. Wie kann ich vermeiden, dass mein Sohn nach meinem Tod einen hohen Pflichtteil verlangt?“

 

Einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben haben nahe Angehörige, die testamentarisch vom Erblasser enterbt worden sind: Kinder (und bei deren Vorversterben Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern kinderloser Erblasser. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil wird in Geld ausbezahlt und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für den Erben kann der Pflichtteilsanspruch eine große Belastung sein. Wenn in obigem Beispiel etwa das Ehepaar sein gesamtes Ersparnis in das Familienwohnheim mit Garten gesteckt hat und die Kinder nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil von der Mutter verlangen, so muss diese notfalls das Haus verkaufen. Viele Erblasser wollen deshalb schon zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche beim Erbfall vermeiden oder wenigstens reduzieren.

Wenig erfolgversprechend ist dabei fast immer der vom Gesetz vorgesehen Pflichtteilsentzug: Dieser setzt voraus, daß der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem ihm Nahestehenden nach dem Leben trachtete, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt bzw. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Diese Voraussetzungen sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben.

Stets möglich ist hingegen ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung –, daß dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird. Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.

Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Eine Möglichkeit, den Pflichtteil zumindest zu reduzieren, sind lebzeitige Schenkungen. Nach dem Gesetz spielt eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, t bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aus Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung wird dabei dem Nachlaß hinzugerechnet, er schmilzt jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab.

Der Erblasser muß aber beachten, daß die Zehnjahresfrist für Schenkungen in bestimmten Fällen nicht gilt: Zum einen zählen Schenkungen an den eigenen Ehepartner zeitlich unbeschränkt zum Nachlass. Zum anderen läuft die Zehnjahresfrist nicht an, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte am Schenkungsgegenstand wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-09-08 15:34:292020-01-23 19:39:20Zankapfel Pflichtteil

Schutz des Letzten Willens

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Schutz des Letzten Willens August 2013

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für alleinstehende Menschen an

 

München, 20.08.2013  Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich lebe alleine und habe vor kurzem mein Testament verfasst – muss ich es nun beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es wirksam wird?“

Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Auch kann es natürlich Fälle geben, in denen ein ungünstiges Testament gefälscht oder vernichtet wird. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Fall des Privatsekretärs von Walter Sedlmayr, der nach dem Mord an seinem Arbeitsgeber ein falsches Testament vorlegte, das ihn als Alleinerben des berühmten bayerischen Schauspielers auswies.

Um solchen Szenarien vorzubeugen, bietet sich die besondere amtliche Verwahrung des Testaments an. Dabei hinterlegt der Erblasser sein Testament gegen geringe Kosten beim Amtsgericht seines Wohnortes. Das Testament ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist die besondere amtliche Verwahrung nicht: Ein formell wirksam errichtetes Testament – dazu ist vor allem wichtig, daß der Erblasser es mit der Hand niederschreibt und unterschreibt – ist unabhängig davon gültig, ob es in einem Aktenordner im Wohnzimmer oder bei Gericht aufbewahrt wird.

Die Rückgabe des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist problemlos möglich. Ein privatschriftliches Testament wird dadurch auch nicht widerrufen – der Erblasser kann es also aus der amtlichen Verwahrung nehmen und stattdessen einem guten Freund zur Aufbewahrung geben, ohne daß das Testament seine Gültigkeit verliert. Die besondere amtliche Verwahrung beschränkt den Erblasser auch nicht in seinen Änderungsmöglichkeiten: Errichtet der Erblasser zum Beispiel auf dem Sterbebett im Krankenhaus noch ein zweites Testament mit anderem Inhalt, so ist das jüngere Testament gültig, auch wenn die erste Verfügung vor seinem Tod nicht mehr aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wurde. Trotzdem ist es grundsätzlich ratsam, ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen und zu vernichten, wenn eine neue Letztwillige Verfügung errichtet werden soll, weil so Rechtsunsicherheit und Streit im Erbfall verhindert werden.

Erbverträge und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich immer in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten dies auch ausschließen, der Vertrag verbleibt dann beim Notar. Was Erblasser beachten müssen: Bei notariellen Testamenten gilt die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung als Widerruf – der Erblasser muß also eine neue Verfügung errichten, wenn er seinen Letzten Willen regeln will.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-08-08 15:34:292020-01-23 19:36:47Schutz des Letzten Willens

Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohnrecht oder Nießbrauch? Juli 2013

„Damit er später einmal nicht so viel Erbschaftsteuer bezahlen muss, möchte ich meinem Sohn jetzt schon mein Haus übertragen – reicht für meine eigene Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch aus?“

 

München 03.07.2013   Für größere Schenkungen an die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten gibt es mehrere Beweggründe: Finanziell lässt sich durch eine solche Übertragung Erbschaftsteuer sparen, weil die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Auch ist es psychologisch ein gutes Gefühl für viele Menschen, die Vermögensnachfolge zumindest teilweise schon zu Lebzeiten geregelt zu haben.

Doch bei aller Großzügigkeit darf der Schenker hierbei seine eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren. Ein häufig gewählter Weg ist, dass die Eltern dem Kind die Immobilie zwar übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.

Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen. Denn wenn das Wohnrecht aus Alters- oder Krankheitsgründen doch einmal nicht mehr ausgeübt werden kann und die Eltern ihren Lebensabend in einem Heim oder bei einem der Kinder verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch Einkünfte erzielen, die unter Umständen für die Pflege bitter nötig sind.

Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:292020-01-23 19:41:08Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bis dass der Tod uns scheidet Juni 2013

„Meine Partnerin und ich feiern diesen Sommer unsere Hochzeit – hat ein gemeinsames Testament noch Zeit, bis wir Kinder haben?“

 

München, 06.06.2013 Tod und Vergänglichkeit zählen für die meisten jungen Paare gewiss nicht zu den Themen, mit denen sie sich bei der Vorbereitung ihrer Hochzeit auseinandersetzen wollen. Und doch sollte die Errichtung eines Testaments nach der Vermählung ebenso selbstverständlich zu einer Hochzeit gehören wie Brautstrauß und Flitterwochen – und zwar auch dann, wenn es noch keine gemeinsamen Kinder gibt.

Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, der länger lebende Ehepartner sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des verstorbenen Ehepartners und ein Testament sei deshalb nicht notwendig. In Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel. Bei Gütertrennung ist der verwitwete Partner sogar nur Erbe zu ein Halb. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Hat das junge Paar zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung gesteckt und verstirbt dann ein Partner überraschend durch einen Autounfall, so kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass der länger lebende Partner das gemeinsame Heim verkaufen muss, um die Miterben zu befriedigen.

Jungen Paaren, die das vermeiden und sich für unvorhergesehene Unglücksfälle gegenseitig absichern wollen, ist daher zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Vorsorglich kann darin auch verfügt werden, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Ein solches Testament sollte dann alle paar Jahre regelmäßig geprüft werden, ob es noch dem tatsächlichen Willen und der Lebenssituation der Partner entspricht. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, können auch andere Verwandte (zum Beispiel Nichten oder Neffen), enge Freunde oder auch eine wohltätige Organisation zu Erben eingesetzt werden.

Nicht vergessen werden darf: Bei Erblassern ohne Kinder haben die durch das Berliner Testament enterbten Eltern Pflichtteilsansprüche. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:282020-01-23 19:44:18Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien Mai 2013

„Meine Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe, die ich absichern möchte – sind die beiden bei meinem Tod automatisch gesetzliche Erben?“

 

München, 24.05.2013  Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Ehen sind seit langem gesellschaftliche Normalität – was die erbrechtlichen Ansprüche von Stiefkindern betrifft, sind jedoch häufig selbst die betroffenen Familien nicht hinreichend informiert.

Das Gesetz sieht vor, daß Kinder beim Tod von Stiefvater oder Stiefmutter kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erben erster Ordnung sind nur leibliche bzw. adoptierte Nachkommen des Erblassers. Wer verhindern will, daß das Stiefkind im Erbfall leer ausgeht, hat deshalb zwei Optionen: Stiefvater oder Stiefmutter können zum einen die Kinder ihres Ehegatten adoptieren und dadurch zu gesetzlichen Erben machen. Wenn dieser Schritt nicht in Frage kommt, müssen die Stiefkinder in einem Testament bzw. Erbvertrag zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden. Für viele Familien bietet sich dabei ein sogenanntes Berliner Testament an, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Tod des Zweitversterbenden die Kinder bzw. Stiefkinder zu Schlußerben bestimmen.

Steuerliche Nachteile sind bei einem Testament zugunsten des Stiefkinds nicht zu befürchten: Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Als Erben der günstigsten Steuerklasse I haben sie aktuell einen

Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und Steuersätze von 7 bis max. 30 Prozent. Zum Vergleich: Leibliche Nichten und Neffen haben einen Freibetrag von nur 20.000 EUR und Steuersätze von 15 bis 43 Prozent.

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Testament ohne Trauschein: Nicht verheiratete Paare sollten gemeinsam ihre Vermögensnachfolge planen

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testament ohne Trauschein April 2013

„Als glücklich unverheiratetes Paar wollen wir uns gegenseitigfür den Ernstfall absichern – aber können meine Freundinund ich uns überhaupt gegenseitig beerben?“

 

Der Trauschein ist nicht mehr die Regel: Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, denn: Das Gesetz sieht keinerlei Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer verhindern will, dass der Partner im Erbfall leerausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Dabei ist zu beachten, dass das gesetzlich vorgesehene Gemeinschaftliche Testament nur verheiratete Paare errichten können. Für unverheiratete Paare gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann jeder Partner für sich ein Einzeltestament errichten. Der Nachteil daran ist, dass diese Testamente frei widerruflich sind und heimlich geändert werden können, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.

Wollen die Partner sich hingegen gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden. Eine solche vertragliche Erbeinsetzung kann nur durch Rücktritt wieder aufgehoben werden, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Geregelt werden sollte außerdem, ob der länger lebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf – zum Beispiel wenn er sich mit einem Kind streitet oder mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt – oder ob er an den Vertrag gebunden ist.

Beim Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht haben unverheiratete Paare das Nachsehen: Nichteheliche Partner fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR und hohen Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Mit einer rechtzeitigen und gut durchdachten Nachfolgeplanung lassen sich die größten Steuernachteile unter Umständen vermeiden, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. Wer dann immer noch befürchtet, dass der Partner im Erbfall zu viele Steuern bezahlen muss, sollte vielleicht doch noch einmal über den Gang zum Standesamt nachdenken: Mit einem Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR und der günstigen Steuerklasse I sind Ehegatten bei der Erbschaftsteuer klar im Vorteil.

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Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Berliner Testament März 2013

„Als Familienvater will ich für den Ernstfall vorsorgen – welches Testament soll ich errichten?“

 

München, 21.03.2013 Vorsorgen für den Fall der Fälle: Für Familien mit Kindern ist eine umsichtige Planung der Vermögensnachfolge besonders wichtig. Ein wichtiger Schritt dabei ist die Errichtung eines Testaments, das klare Verhältnisse und eine gute Versorgung der überlebenden Familienmitglieder sicherstellt, sollte einem oder gar beiden Eltern etwas zustoßen.

In vielen Fällen bietet sich hier das sogenannte Berliner Testament an. Die Partner setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall oder für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig sterben, zum Beispiel bei einem Autounfall. Für dieses Szenario können die Eltern im Testament auch festlegen, wer als Vormund ihrer minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll.

Die Ehepartner dürfen aber nicht vergessen, dass der Längerlebende durch ein solches Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist, und zwar auch dann, wenn er sich zum Beispiel mit den Kindern streitet. Geregelt werden sollte deshalb, ob eine starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Nicht vergessen werden darf, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht will das Berliner Testament gut durchdacht sein, da dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. Ehepaare mit großem Vermögen sollten sich deshalb von einem Fachmann beraten lassen, der steuerliche Nachteile durch eine geschickte Gestaltung entschärfen kann.

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Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig Februar 2013

„Wie verhindere ich, daß mein Exmann an meinem Nachlaß teilhat?“

 

München, 11.02.2013 Mehr und mehr Menschen in Deutschland sind von einer Scheidung betroffen, statistisch gesehen zerbricht inzwischen jede zweite Ehe. Im Streit über Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen vergessen viele geschiedene Partner, ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge der neuen Lebenssituation anzupassen – was letztlich dazu führen kann, daß der Exmann oder die Exfrau beim Tod des früheren Gatten an dessen Nachlaß teilhat.

Das A und O ist die richtige Testamentsgestaltung
Zwar endet mit dem Scheidungsverfahren das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht der früheren Ehegatten. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Partners und gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden im Zweifel mit der Scheidung unwirksam; es reicht dabei aus, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser noch vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ein etwaiges Ehegattentestament trotzdem notariell widerrufen und in jedem Fall ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten.
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, längerlebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat.

Vor- und Nacherbschaft in einem Geschiedenentestament bringt Sicherheit
Wer das vermeiden will, sollte ein so genanntes Geschiedenentestament errichten: Dabei werden die gemeinsamen Kinder zu Vorerben eingesetzt, zum Nacherben wird ein Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson bestimmt. Der Vorteil einer solchen Gestaltung: Das geerbte Vermögen bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht beim Tod des Vorerben direkt an die Nacherben. Der geschiedene Partner hat darauf keinen Anspruch, wenn er das verstorbene Kind beerbt.

Auch über das Sorgerecht Zugriff auf das Vermögen möglich

Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.

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