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Tipps rund um das Erbrecht

Weihnachtsgeschenke steuerfrei?

Erbrechtstipp

München, 09.12.2015 Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Aber wo ist die Grenze?

Hierzu ein Beispiel:

Fußballstar M schenkt seiner Freundin L zu Weihnachten eine Handtasche einer Nobelmarke für 3.000 EUR und einen Geländewagen für 80.000 EUR. Stolz berichtet sie darüber in der Klatschpresse. Aber auch Finanzbeamte lesen (manchmal) Boulevardmagazine. Daher erhält L im April des folgenden Jahres Post von der Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes: Sie habe Steuerhinterziehung begangen, weil sie das Geschenk des Geländewagens nicht binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt habe, zudem werde sie aufgefordert, nunmehr eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. L ist völlig überrascht und antwortet, dass solche Geschenke in ihren Kreisen absolut üblich seien.

Richtig ist, dass übliche Gelegenheitsgeschenke steuerbefreit sind. Eine feste Wertgrenze legt das Gesetz nicht fest, die Rechtsprechung hat aber entschieden, dass es auch in wohlhabenden Kreisen eine absolute Obergrenze gibt, die bei Schenkungen im Wert von einigen zehntausend Euro überschritten ist. Im Beispielsfall ist daher die Schenkung der Handtasche steuerfrei, das Geschenk des Fahrzeugs muss L aber versteuern. Nach Abzug des allgemeinen Schenkungsteuerfreibetrages von 20.000 EUR bleiben 60.000 EUR mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern. L muss also 18.000 EUR Schenkungsteuer zahlen. Zudem droht ihr eine Strafe wegen Steuerhinterziehung, weil sie die Schenkung nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt hat.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2015-12-08 15:34:282020-02-04 13:35:55Weihnachtsgeschenke steuerfrei?

Videobotschaft aus dem Jenseits? Vorsicht geboten!

Erbrechtstipp

München, 12.11.2015 Immer mehr Erblasser überlegen, nicht nur ein Testament zu errichten, sondern zugleich eine Videobotschaft für ihre Liebsten zu hinterlassen, in der sie auch ihre Beweggründe für das Testament erläutern. Dies ist gut gemeint, kann aber juristisch zu einem heillosen Durcheinander führen.

Denn T estamente können wegen eines sogenannten Motivirrtums beim Erblasser angefochten werden. Hierzu formuliert das Gesetz in § 2078 Abs. 2 BGB, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erblasser zu einer letztwilligen Verfügung „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ bestimmt worden ist.

Beispiel:

Im Testament hat der Erblasser das Ferienhaus in Südtirol seiner Tochter vermacht. In der Videobotschaft erwähnt er, dass er dies getan habe, weil er davon ausgeht, dass sie auch künftig mit ihrer Familie dorthin fährt. Stattdessen verkauft die Tochter das Ferienhaus. Ihr Bruder erklärt aufgrund dessen die Anfechtung des Vermächtnisses, die Tochter verteidigt sich damit, dass ihr Vater ihr das Haus so und so vermacht hätte. Hierzu müssen dann Zeugen vernommen werden, der Ausgang des Prozesses ist ungewiss.

Daher gilt es festzuhalten:

  1. Eine Videobotschaft kann ein klares und fachmännisch formuliertes Testament nicht ersetzen, darin geäußerte Wünsche sind rechtlich unverbindlich.
  2. Im schlimmsten Fall kann sie aber ein Testament anfechtbar machen. Deshalb sollten in einer Videobotschaft testamentarische Verfügungen am besten nicht erwähnt und schon gar nicht kommentiert werden.

 

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Passwörter gehören nicht ins Testament

Erbrechtstipp

München, 17.09.2015 Sogar die Bundesregierung rät auf ihrer Homepage, die Zugangsdaten für E-Mail-Konten und andere Internetdienste handschriftlich im Testament festzuhalten. Dies ist weder praktikabel noch empfehlenswert. Passwörter sollten regelmäßig geändert werden, wer will schon alle paar Monate auch sein Testament ändern. Zudem wird das Testament im Erbfall vom Nachlassgericht eröffnet und es werden Abschriften an Beteiligte versandt, beispielsweise Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte. Je nach Postlauf erfahren diese die Zugangsdaten dann eventuell sogar früher als der Erbe.

 

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Neues EU-Erbrecht: Kostenfalle Rechtswahlklausel!

Erbrechtstipp

Für Erbfälle ab dem 17.August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung – vor allem Auslandsdeutsche sollten jetzt reagieren

München, 20.08.2015 Seit 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese sieht vor, dass Deutsche nach ausländischem Recht beerbt werden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Tod ins Ausland verlegt haben, beispielsweise weil sie ihren Lebensabend unter der warmen Sonne Spaniens verbringen wollten. Häufig ist dies nicht gewollt, weil das deutsche Recht dem Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, die nach ausländischen Rechten unbekannt sind oder gar nicht anerkannt werden. Daher empfiehlt es sich häufig, vor allem bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, routinemäßig eine Rechtswahlklausel vorzusehen, wonach die Errichter des Testaments für ihren Erbfall in jedem Fall deutsches Recht wählen, auch wenn sie bis zum Tod ins Ausland verzogen sein sollten.

In einem notariellen Testament führt dies allerdings zu einer deutlichen Kostenerhöhung, weil sich der Geschäftswert durch eine Rechtswahlklausel um 30 Prozent erhöht.

Beispiel:

Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Vermögen von 1 Mio. EUR errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies kostet als gemeinschaftliches Testament beim Notar 4.153,10 EUR, fügt der Notar noch den Satz hinzu: „Wir wählen deutsches Recht“, so erhöhen sich die Kosten auf 5.295,50 EUR.

Tipp: Rechtswahl in einem privatschriftlichen Testament

Wer sein Testament notariell beurkunden lassen möchte, sollte die Rechtswahl in einem gesonderten privatschriftlichen Testament treffen, um Kosten zu sparen.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2015-08-08 15:34:282020-02-04 13:37:13Neues EU-Erbrecht: Kostenfalle Rechtswahlklausel!

Wie funktioniert eine Testamentsanfechtung?

Erbrechtstipp

Wer als Angehöriger in einer letztwilligen Verfügung enterbt wird, kann versuchen, das Testament anzufechten – doch das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

„Nach dem Tod meiner reichen Tante vor drei Monaten haben wir erfahren, dass sie ein Testament errichtet hat, in dem der Tierpark als Alleinerbe eingesetzt ist und ich, ihr Neffe, völlig enterbt bin. Sie hat das getan, weil sie mich nicht ausstehen kann und Tiere gerne mag. Kann ich das Testament vielleicht anfechten, weil ich als Blutsverwandter benachteiligt werde und das Geld außerdem nötiger brauche als der Tierpark?“

München, 30.03.2015 Wer als Verwandter eines Erblassers in dessen Testament enterbt worden ist, geht leer aus. Er hat allenfalls einen Pflichtteilsanspruch, der aber nur engen Angehörigen (Abkömmlinge, Ehepartner und bei kinderlosen Erblassern die Eltern des Erblassers) zusteht, jedoch z.B. nicht Geschwistern, Nichten oder Neffen. Die Option, das Testament anzufechten und so doch noch die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, ist da verlockend. Doch viele der Gründe, die man nach Ansicht von juristischen Laien gegen ein Testament ins Feld führen kann, reichen für eine Anfechtung nicht aus.

Die wichtigsten, gesetzlich geregelten Gründe für eine Testamentsanfechtung sind:

– Irrtum über einen wichtigen Umstand oder eine künftige Entwicklung – der Erblasser hat zum Beispiel nichts davon gewusst, dass der von ihm eingesetzte Erbe eine kriminelle Vergangenheit hat. Der Irrtum muss ursächlich für die letztwillige Verfügung gewesen sein, d.h. ohne diesen Irrtum hätte der Erblasser anders testiert.

  • Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum – der Erblasser hat sich z.B. verschrieben oder hat Namen verwechselt.
  • Der Erblasser hat das T estament aufgrund einer Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung errichtet – er hat das Testament z.B. geschrieben, während ihm eine Pistole an den Kopf gehalten wurde, oder ihm wurde eingeredet, ohne ein Testament zu Gunsten einer bestimmten Person erbe auf jeden Fall der Staat, obwohl er eine große Familie hat.
  • Der Erblasser hat bei seiner letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, von dessen Existenz er nichts wusste (z.B. ein uneheliches Kind) oder der erst nach Errichtung des Testaments geboren wurde.

In dem Fall der Beispielfrage läge kein wirksamer Anfechtungsgrund vor: Die verstorbene Tante hat sich bei der Errichtung des Testaments nicht geirrt, sondern hat sich entschieden, ihre Familie zu enterben und den Tierpark zu bedenken. Die Testierfreiheit erlaubt es ihr, ihre Familie zu benachteiligen. Die Frage, wer das Nachlassvermögen nötiger braucht, spielte bei ihren Überlegungen überhaupt keine Rolle, so dass sie sich diesbezüglich auch nicht geirrt haben kann.

Liegt hingegen ein triftiger Anfechtungsgrund vor, so ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht (und nicht etwa gegenüber der im Testament begünstigten Person!) zu erklären. Berechtigt zur Anfechtung ist jeder, dem die Anfechtung zu Gute kommt, also zum Beispiel ein Verwandter, der von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würde, oder der Begünstigte eines früheren Testament des Erblassers.

Die Anfechtung eines Testaments ist binnen eines Jahres zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Wichtig für Erblasser, die mit dem ersten Ehepartner ein wechselbezügliches Ehegattentestament errichtet haben und nach dessen Tod wieder heiraten: Wenn das Gemeinschaftliche T estament mit dem ersten Ehepartner eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung enthält, die nach dessen Tod bindend geworden ist, müssen sie diese anfechten, wenn sie den neuen Partner in einem neuen Testament bedenken wollen. Diese Anfechtung muss aber binnen eines Jahres nach der zweiten Heirat erklärt werden.

Wenn erst der neue Partner das T estament anficht, nachdem der Ehegatte und

Längerlebende der ersten Ehe verstorben ist, ist es für eine Anfechtung zu spät und der zweite Ehemann oder die zweite Ehefrau erhält im Zweifelsfall nur den Pflichtteil.

 

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Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung! Februar 2015

Für Erbfälle ab dem 17.August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung – vor allem Auslandsdeutsche sollten jetzt reagieren

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Wir sind ein deutsches Ehepaar, das seinen Ruhestand in Italien verbringt. Unsere Vermögensnachfolge haben wir schon vor Jahren in Deutschland in einem Berliner Testament geregelt. Nun haben wir in der Zeitung von der ab August geltenden Erbrechtsverordnung gelesen – müssen wir jetzt unser Testament ändern?“

München, 05.02.2015 Erben in Europa soll einfacher werden: Seit dem 16. August 2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Gelten wird sie aber erst in ein paar Monaten, und zwar für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Betroffene europäische Bürger, zu denen auch Auslandsdeutsche zählen, sollten sich aber jetzt schon darüber informieren, was sich für sie ändert und ob Handlungsbedarf besteht.

Bislang gab es keine einheitliche europäische Regelung dafür, welches nationale Erbrecht in grenzüberschreitenden Fällen gilt und welche Gerichte oder Behörden zuständig sind. Für die Erben konnte die Abwicklung des Nachlasses so schnell chaotisch werden. Ein Beispiel: Nach der bisherigen Rechtslage wäre etwa der Fall eines deutschen Rentners problematisch, der seinen Lebensabend in Frankreich verbrachte und dort stirbt.

Grund dafür ist das unterschiedliche Kollisionsrecht in Frankreich und Deutschland, also das Recht, das bestimmt, welche Rechtsordnung bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Ein deutsches Gericht würde hier auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen und deutsches Erbrecht anwenden. Aus Sicht des Richters in Frankreich gilt hingegen grundsätzlich französisches Erbrecht, weil der Erblasser dort zuletzt wohnte. Es kann auch vorkommen, dass zwei Rechtsordnungen gleichzeitig für einen Nachlass gelten: Hinterlässt unser Rentner bspw. zusätzlich noch eine Immobilie in Deutschland, so gilt aus französischer Sicht nebeneinander deutsches und französisches Erbrecht.

Künftig gilt das Wohnsitzprinzip

Damit macht die EU-Verordnung Schluss: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ab dem 17. August ist für den gesamten Nachlass ist demnach eine Rechtsordnung zuständig, und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.

Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten gerade wegen dieses Wohnsitzprinzips aber vorsichtig sein und genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem T ode hat. Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind. Ein Beispiel ist etwa das Erbrecht von Ehegatten und Kindern: In Deutschland erben sie grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine und in Frankreich wiederum haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.

Wer deshalb zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Bestehende Testamente sollten überprüft werden

Doch auch wer bereits ein Testament errichtet und jetzt im Ausland lebt, sollte dieses unbedingt überprüfen oder am besten von einem Erbrechtsexperten überprüfen lassen. Zwar bleibt ein Testament, das – egal in welchem Mitgliedstaat – nach den damals geltenden erbrechtlichen Vorschriften errichtet wurde, auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung formell wirksam. Aber es kann zu Problemen mit der inhaltlichen Gültigkeit und bei der Auslegung kommen, wenn das Testament mit den Begriffen und nach den Regeln des damals anwendbaren Rechts verfasst wurde, die das Erbrecht der Wahlheimat nicht kennt. Ein Beispiel: Frankreich, Italien und Spanien erkennen das im deutschen Recht vorgesehene und in Deutschland sehr beliebte Ehegattentestament nicht an. Bei einem deutschen Ehepaar, das in Deutschland ein Berliner Testament errichtet und dann nach Mallorca gezogen ist, kann dies dazu führen, dass die Verfügungen nicht anerkannt werden. Problematisch ist auch ein deutsches Testament, das etwa Vor- und Nacherbschaft anordnet, dann aber das Wohnsitzrecht – zum Beispiel das spanische Recht – zum Zug kommt, das diese Begriffe gar nicht kennt. Es wird sich zeigen, wie die nationalen Gerichte mit dieser Problematik ab August dieses Jahres umgehen.

Betroffene sollten dies aber nicht abwarten, sondern jetzt schon von sich aus aktiv werden. Das deutsche Ehepaar mit Wahlheimat Mallorca und deutschem Berliner Testament muss nicht etwa das gesamte Testament ändern. Es genügt ein formwirksamer handschriftlicher Zusatz zu diesem Testament, von beiden Ehepartnern unterzeichnet, in dem sie ihr Wahlrecht ausüben und bestimmen, dass das deutsche Erbrecht für ihren Nachlass gelten soll. Wer jetzt ein neues Testament errichtet, kann auch – unabhängig davon, ob er Umzugspläne hat oder nicht – rein vorsorglich schon einmal eine Rechtswahlklausel mit in sein Testament aufnehmen und bestimmen, dass für seinen Nachlass das deutsche Erbrecht unabhängig von seinem Aufenthaltsort bei seinem Tode gelten soll.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2015-01-08 15:34:302020-01-23 19:32:36Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung!

Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird November 2014

Ist ein Nachlass überschuldet, sollte der Erbe ausschlagen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich bin die Alleinerbin meiner Mutter, die vor drei Wochen gestorben ist, doch wie es aussieht, habe ich lediglich wertlose Kleidung und Möbel sowie ein Girokonto mit einem Minus von 10.000 EUR geerbt. Was tun?“

 

München, 25.11.2014 Erben klingt für die meisten Menschen nach unverhofftem Reichtum. Was viele jedoch nicht bedenken: Der Erbe kommt nicht nur in den Genuss des Nachlassvermögens, sondern haftet auch für Schulden des Verstorbenen sowie für die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, z.B. für die Beerdigungskosten. Dafür steht er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen ein.

Wer zum Erben berufen ist, egal ob per Gesetz oder testamentarisch, und im Nachlass nur Schulden vorfindet, sollte die Erbschaft deshalb schleunigst ausschlagen. Denn hierfür sieht das Gesetz lediglich eine kurz bemessene Frist von sechs Wochen vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall erfährt sowie davon, dass er zum Erben berufen ist. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung eröffnet und dem Erben bekanntgegeben hat. Mehr Zeit hat ein Erbe, der sich zum Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der einen Erblasser beerbt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte: Dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Für die Ausschlagung reicht ein einfacher Brief an das Gericht oder gar an einen Miterben nicht aus. Notwendig ist entweder der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung dann beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet, oder zum Nachlassgericht, wo der Erbe die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Wird nicht oder nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.

Für den Erben sind die Ausschlagung und die kurze Frist hierfür häufig ein Dilemma: Denn um sich sicher zu sein, ob man eine Erbschaft ausschlagen will, benötigt man zunächst

einmal einen Überblick über den Nachlass. Den kann sich der Erbe jedoch häufig nur mit einem Erbschein und damit nach Annahme der Erbschaft verschaffen. Banken z.B. beharren für eine Auskunftserteilung meist auf einem Erbschein oder einem sonstigen Nachweis, dass der Auskunftssuchende Erbe ist.

Wer eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen hat, kann trotzdem noch mehrere Notfallmaßnahmen ergreifen, um sein eigenes Vermögen zu schützen. So besteht zum einen die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Ebenso wie die Ausschlagung selbst muss die Anfechtung binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst, das heißt die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.

Ist eine Anfechtung nicht möglich, kann der Erbe außerdem eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz für die überschuldete Erbschaft beantragen. Diese Maßnahmen, zu denen er sich vorab unbedingt von einem Erbrechtsexperten beraten lassen sollte, führen dann dazu, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden haftet.

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Absichern für den Ernstfall

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Absichern für den Ernstfall Oktober 2014

Wer ein Testament errichtet, sollte immer auch an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung denken.

„Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament errichtet, so dass unsere Kinder unser Vermögen erben, wenn wir beide tot sind. Reicht das für unsere Nachfolgeplanung oder gibt es noch andere Dokumente, an die wir denken müssen?“

 

München, 28.10.2014 Das wichtigste Instrument einer durchdachten Nachlassplanung ist ein Testament. Doch es gibt weitere hilfreiche Dokumente, die den Erblasser zum einen zu Lebzeiten absichern und zum anderen die Nachlassabwicklung erleichtern und Streit im Erbfall verhindern können. Dazu gehören insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Koma, Demenz oder Schlaganfall: Es gibt Schicksalsschläge, nach denen ein Mensch sich nicht mehr selbständig um seine Angelegenheiten kümmern kann. In solchen Situationen ist es gut, wenn es einen Bevollmächtigten gibt, der medizinische Entscheidungen trifft, sich aber auch um Vermögensangelegenheiten wie die Fortführung der Firma des Erkrankten oder die Kündigung seiner Mietwohnung kümmern kann.

Eine Vorsorgevollmacht kann man als Generalvollmacht erteilen, also für sämtliche Angelegenheiten, egal ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur. Die Vollmacht kann aber auch beschränkt erteilt werden. So kann der Vollmachtgeber beispielsweise bestimmen, dass sein Bevollmächtigter sich nur um medizinisch- gesundheitliche Angelegenheiten kümmern darf, jedoch nicht um seine Vermögensangelegenheiten.

Eine Vorsorgevollmacht dient auch dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
Sie sollte man nur einer engen Vertrauensperson erteilen, zum Beispiel dem Ehepartner oder einem erwachsenen Kind.

Wichtig ist: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Grundstücksübertragungen, reicht die privatschriftliche Vollmacht nicht aus, hier ist eine notarielle Vollmacht notwendig. Auch akzeptieren viele Banken nur eine sog. Bankvollmacht, für die sie selbst Formulare zur Verfügung stellen und die explizit dem jeweiligen Geldinstitut gegenüber erklärt wird.

Es ist unbedingt empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht als sog. transmortale Vollmacht zu erteilen, die auch über den T od des Vollmachtgebers hinaus wirksam ist. Der Bevollmächtigte darf damit den Erblasser also auch noch nach dem Todesfall vertreten. Der Vorteil daran ist: Wenn es nach dem Erbfall längere Zeit dauert, bis feststeht, wer Erbe ist oder bis der Erbschein erteilt wird, ist ein Bevollmächtigter trotzdem handlungsfähig und kann damit beginnen, den Nachlass abzuwickeln.

Eine transmortale Vollmacht gilt (wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht ohnehin dieselbe Person sind), bis sie von den Erben widerrufen wird. Geschäfte, die der Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt mit der Vollmacht für den Nachlass abgeschlossen hat, bleiben aber gültig.

Selbstbestimmung durch die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient dazu, Ärzten, Angehörigen und Betreuern Weisungen, Richtlinien und Wünsche eines Patienten an die Hand zu geben, wenn der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. In einer Patientenverfügung kann insbesondere festgelegt werden, wann ein Patient einen Behandlungsabbruch wünscht und wann die Behandlung auf jeden Fall fortgeführt werden soll.

So enthalten Patientenverfügungen häufig Regelungen, dass der Patient in der Sterbephase oder bei nicht aufhaltbarem schwerem Leiden keine künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse wünscht, welche Art der Unterbringung und Pflege er bei einer schweren Krankheit wünscht und wie Schmerzen behandelt werden sollen. Wer eine Patientenverfügung errichtet, ist in seinen Weisungen frei. Die Grenze liegt freilich in der Forderung nach aktiver Sterbehilfe – diesem Wunsch dürfen weder Arzt noch Bevollmächtigter nachkommen.

Eine Patientenverfügung muss den gesetzlichen Vorgaben zufolge unbedingt schriftlich abgefasst werden, eine notarielle Beurkundung ist allerdings nicht notwendig. Der Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos, das heißt auch mündlich möglich. Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sicherstellen, dass sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Wer gleichzeitig einen Vorsorgebevollmächtigten bestimmt hat, kann diesem das Original geben bzw. eine Kopie und einen Hinweis, wo das Original im Notfall aufzufinden ist.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-10-08 15:34:292020-01-23 19:39:03Absichern für den Ernstfall

Vorsicht Schenkung!

Erbrechtstipp

Was mein ist, ist auch dein: Viele Ehepaare denken sich nicht viel, wenn sie sich untereinander Vermögen übertragen oder Geld auf ein Gemeinschaftskonto einzahlen. Doch solche Verfügungen können unerwünschte steuerliche und rechtliche Folgen nach sich ziehen.

„Beim Verkauf des Hauses meiner verstorbenen Eltern habe ich als Alleinerbe 1,5 Millionen EUR erzielt. Dieses Geld will ich nun auf unser eheliches Gemeinschaftskonto überweisen, denn meine Frau und ich sind ohnehin in Zugewinngemeinschaft verheiratet und teilen alles miteinander. Spricht etwas dagegen?“

München, 28.08.2014 Vermögen miteinander zu teilen ist für viele Ehegatten eine Selbstverständlichkeit, zum Beispiel die Einzahlung eines Geldbetrags aus einer Erbschaft oder einem Aktiengeschäft durch einen Partner auf ein gemeinsames Oder-Konto, auf das beide Partner zugreifen können. An das Stichwort Schenkung denken die meisten Paare dabei nicht – das Finanzamt unter Umständen jedoch schon. Denn selbst wenn viele Ehepaare ihre Finanzen nach dem Motto „Was mein ist, ist auch dein“ regeln, so haben auch verheiratete Paare rechtlich gesehen ihr eigenes Vermögen, unabhängig davon, ob sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind oder in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbart haben.

So können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 23.11.2011 Aktenzeichen: II R 33/10) Einzahlungen oder Überweisungen eines Ehepartners auf ein Oder-Konto als Schenkung an den anderen Partner bewertet werden und deshalb steuerpflichtig sein. Zahlt etwa der Ehemann einen größeren Millionenbetrag aus dem Verkauf von Beteiligungen, die nur ihm gehörten, auf ein Gemeinschaftskonto ein – so der dem Urteil zugrunde liegende Fall – kann in dieser Einzahlung zur Hälfte eine Schenkung an die Ehegattin liegen.

Die Konsequenz: Wenn der Freibetrag für Ehepartner in Höhe von 500.000,00 EUR überschritten ist, fällt Schenkungsteuer an. Voraussetzung – wofür das Finanzamt laut BFH den Nachweis führen muss – ist, dass der andere Partner über die eingezahlten Beträge verfügt, als würde es sich um sein eigenes Geld handeln. Darunter fallen zwar nicht laufende

Einnahmen wie Gehaltszahlungen, mit denen Familien ihre angemessenen Lebenshaltungskosten bestreiten. Doch bei Einzahlungen in Millionenhöhe – z. B. auch nach dem Verkauf einer geerbten Immobilie – können sich die Ehepartner völlig unvermittelt mit hohen Forderungen des Finanzamts konfrontiert sehen.

Steuertrick Güterstandsschaukel

Ehegatten, die sich hiervor schützen wollen, sollten am besten gar nicht erst ein Oder-Konto einrichten, sondern getrennte Konten mit wechselseitigen Vollmachten. Ehegatten, die trotzdem ein Gemeinschaftskonto bevorzugen, sollten eine – aus Beweisgründen am besten schriftliche – Regelung über die Rechte an dem Konto treffen. Diese kann z. B. vorsehen, dass der nichteinzahlende Partner zwar auf das Konto zugreifen kann, um Kosten der gemeinsamen Lebensführung zu bestreiten, dass er die Zahlungen des anderen aber nicht zur Bildung eigenen Vermögens – wie etwa zum Kauf von Aktien – verwenden darf.

In Fällen, in denen es dafür bereits zu spät ist, kann eine sog. Güterstandsschaukel die Rettung sein: Die im gesetzlichen Güterstand verheirateten Eheleute vereinbaren dazu notariell den Güterstand der Gütertrennung. Damit endet die Zugewinngemeinschaft und es entsteht ein Anspruch des weniger vermögenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich. Im Rahmen dieses steuerfreien Zugewinnausgleichs kann das steuergefährdete Vermögen auf dem Oder-Konto vom einen auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Weniger problematisch ist aus steuerlicher Sicht die Übertragung des selbstgenutzten Familienwohnheims oder auch nur einer Hälfte davon an den Ehegatten, da diese von der Schenkungsteuer befreit ist. Was viele Paare allerdings nicht bedenken: Eine solche Übertragung kann Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen. Hat etwa ein Ehepaar ein Berliner Testament errichtet, bei dem sich die Ehegatten beim ersten Erbfall gegenseitig alleine beerben und die gemeinsamen Kinder Schlusserben werden, sind Letztere beim Tod des ersten Elternteils enterbt und haben damit Pflichtteilsansprüche. Dazu zählt auch der so genannte Pflichtteilsergänzungsanspruch aus Schenkungen des Verstorbenen, darunter auch Zuwendungen an den Ehegatten. Nach einer Entscheidung des Schleswig- Holsteinischen Oberlandesgerichts (Urteil vom 10.12.2013, Aktenzeichen: 3 U 29/13) kann sogar der gemeinsame Kauf bzw. Bau des Familienwohnheims durch beide Ehegatten Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der alleinverdienende Partner die Finanzierung alleine auf die Beine stellt.

Was für den alleinerbenden Ehegatten meist besonders belastend ist: Die Zehnjahresregel, nach der der pflichtteilsrelevante Wert einer Schenkung für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel abschmilzt, gilt bei Schenkungen an den Ehegatten nicht. Diese zählen damit unbeschränkt zum pflichtteilsrelevanten Nachlass.

Das sicherste Mittel gegen Pflichtteilsansprüche der Kinder ist ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss, meist gegen eine Abfindung. Ein Pflichtteilsverzicht ist aber nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich. Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann ferner eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Eine weitere wichtige Vorsorgemaßnahme: Überträgt ein Ehegatte dem anderen Vermögen als Gegenleistung für eine Zuwendung des anderen, so sollte dies stets dokumentiert werden. Ein Beispiel: Der Ehemann erbt das Haus seiner Eltern, seine Frau steckt hohe Summen, die sie von ihren eigenen Eltern geerbt hat, in dessen Renovierung. Im Gegenzug überträgt ihr der Gatte die halbe Immobilie. Im Notarvertrag oder in einer nachträglichen Vereinbarung sollte unbedingt festgehalten werden, dass es sich bei dieser Immobilienübertragung um eine Gegenleistung für die Zahlungen der Ehefrau handelt, idealerweise unter Beifügung entsprechender Belege. Damit kann die Ehefrau beim Tod ihres Mannes nachweisen, dass sich aus dieser Übertragung keine Ansprüche der Pflichtteilsberechtigten ergeben.

 

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Ersatzerben nicht vergessen!

Erbrechtstipp

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Wer ein Testament errichtet, muss unbedingt an die Einsetzung eines Ersatzerben denken, um die Umsetzung seines Letzten Willens sicherzustellen.

„Wenn ich sterbe, soll mich meine Frau beerben. Bei ihrem Tod soll dann unser Sohn alles bekommen. Muss ich zusätzlich noch einen Ersatzerben einsetzen, obwohl doch eigentlich nur die beiden erben sollen?“

 

München, 28.08.2014 Es ist eine Regelung, an die viele Laien gar nicht denken – deren Vergessen aber fatale Folgen haben kann: Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament keinen Ersatzerben, kann es passieren, dass die Erbfolge bei seinem Tode trotz letztwilliger Verfügung nicht seinem Willen entspricht. Denn wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe nicht erben will oder kann, so greift ohne Ersatzerbeneinsetzung die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser in vielen Fällen mit seinem Testament eigentlich ausschließen wollte.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, der Sohn, das einzige Kind, soll Schlusserbe werden. Die Ehefrau ist bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen Autofahrt verunglücken Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, zwei Stunden später der ins Koma gefallene Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, wird Alleinerbe des Vaters und damit Eigentümer des Familienvermögens dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist. Durch den Tod des Sohnes vor dem Vater ist das Testament des Ehepaares letztlich also obsolet geworden.

Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich leicht mit einem zusätzlichen Absatz im Testament ausschließen lassen. Dieser könnte zum Beispiel so lauten: „Wir setzen unseren Sohn A zum Schlusserben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unsere Patenkinder B und C zu gleichen Teilen. Kann oder will eines der beiden Patenkinder nicht erben, so wächst der Erbteil dem jeweils anderen an.“

Damit hätte das Ehepaar sichergestellt, dass zunächst der Sohn Alleinerbe wird, bzw. dessen Kinder, soweit beim Erbfall vorhanden. Solange der Sohn beim Tod des zweiten Elternteils lebt und das Erbe annimmt, bekommen die beiden Patenkinder nichts von dem Vermögen. Erst wenn weder Kinder noch Enkelkinder beim Erbfall vorhanden sind und erben wollen, geht der Nachlass an die Patenkinder B und C, mit denen das Ehepaar zwar nicht verwandt ist, aber ein enges Verhältnis pflegt. Können bzw. wollen entweder B oder C nicht erben, erbt der jeweils andere alleine – auch für den Ersatzerben gibt es also noch einmal einen Ersatzerben. Der entfremdete Bruder des Familienvaters und die sonstigen Verwandten sind so von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wie für alle anderen Verfügungen in einem Testament gilt auch für die Ersatzerbeneinsetzung: Um Streit im Erbfall zu vermeiden, sollte die Klausel klar und verständlich und der Situation des jeweiligen Erblassers individuell angepasst sein. Im Zweifelsfall sollten Laien sich hier stets der Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht bedienen.

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