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Testamentsgestaltungen für Ehepaare

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Ehepaare mit Kindern

Ehegatten bietet das Gesetz als besonderes Gestaltungsmittel das sogenannte Gemeinschaftliche Testament. Mit dieser Form der Verfügung, die von einem Gatten handschriftlich zu verfassen und dann von beiden zu unterschreiben ist, können die Ehepartner ihr Erbe gemeinsam regeln und gleichzeitig eine gegenseitige Bindung schaffen.

Bei Ehepaaren mit Kindern bietet sich oftmals das sog. „Berliner Testament“ an, eine besondere Form des Ehegattentestaments. Dabei setzen die Partner sich gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen ihre Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall. Der Vorteil: Der längerlebende Ehegatte ist gut versorgt, gleichzeitig ist geregelt, wer nach dessen Tod in den Genuss des gemeinsamen Vermögens gelangt.

Eine Alternative dazu ist das Gemeinschaftliche Testament mit Anordnung von Vor- und Nacherbschaft: Stirbt ein Ehepartner, wird der andere Vorerbe seines Vermögens; stirbt der zweite Ehegatte, so erhalten die Kinder dieses Vermögen als Nacherben. Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass der Erblasser damit seine Vermögensnachfolge für die fernere Zukunft planen und die Teilhabe bestimmter Personen wie des neuen Ehepartners an seinem Vermögen vermeiden kann. Der Nachteil: Die Vorerbschaft geht mit gesetzlichen Beschränkungen des längerlebenden Gatten einher, die sich trotz optimaler Testamentsgestaltung nie ganz beseitigen lassen.

Unbedingt bedenken sollten die Ehegatten, dass der Längerlebende nach dem Tod des ersten Ehegatten grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist – und zwar selbst dann, wenn er sich mit den künftigen Schlusserben überwirft. Im Testament sollte deshalb geregelt werden, ob eine so starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Zu Lebzeiten beider Partner kann das Gemeinschaftliche Testament entweder gemeinsam oder einseitig durch eine notarielle Widerrufserklärung, die dem Partner zugehen muss, aufgehoben werden.

Zu beachten ist auch, dass nach dem ersten Erbfall die (leiblichen) Kinder des Verstorbenen ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Die Alternative dazu ist ein notarieller Pflichtteilsverzicht der Kinder gegen eine Abfindung noch zu Lebzeiten beider Eltern.

Steuerlich kann das Gemeinschaftliche Testament ungünstig sein, weil sowohl beim „Berliner Testament“ als auch bei der Vor- und Nacherbschaft dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. Diesen Nachteil kann man aber durch geschickte erbrechtliche und steuerliche Gestaltung entschärfen.

Ehepaare ohne Kinder

Viele kinderlose Ehepaare denken, der Längerlebende sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des Verstorbenen und ein Testament deshalb nicht notwendig. Ein Irrtum, der schwerwiegende Folgen haben kann. Denn in Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel, bei Gütertrennung ist er Erbe zu ein Halb.

Paaren, die das vermeiden wollen, ist deshalb ebenfalls zu einem „Berliner Testament“ zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und einen oder mehrere Schlusserben (mangels Kindern zum Beispiel die Neffen und Nichten) bestimmen.

Bei der Planung dieses Schlusserbfalls sollten kinderlose Ehepaare aus steuerrechtlicher Sicht jedoch besondere Sorgfalt walten lassen. Denn für entferntere Angehörige bzw. Erben, mit denen sie gar nicht verwandt sind, gelten niedrige Freibeträge und die Erbschaftssteuerklassen II und III mit Steuersätzen von 15 bis 50 Prozent.

Wichtig ist zudem, dass bei Erblassern ohne Kinder die Eltern Pflichtteilsansprüche haben.  Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der im Testament zur Alleinerbin eingesetzten verwitweten Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.

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