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Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohltätige Organisationen im Testament bedenken Oktober 2013

Wer niemanden aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis als Erbe einsetzen will, kann im Testament auch wohltätige Organisationen bedenken

„Ich habe keine Angehörigen mehr und auch im Bekanntenkreis gibt es niemanden der nach meinem Tod mein Vermögen erhalten soll. Kann ich stattdessen bestimmen, dass ich zum Beispiel von der Kinderkrebsstiftung oder dem SOS-Kinderdorf beerbt werde?“

 

München, 30.10.2013 Vor allem für ältere Leute ist es leider oft die traurige Realität: Der Ehepartner ist bereits verstorben, nahe Angehörige gibt es nicht oder der Kontakt ist abgerissen, und auch zu Freunden oder Verwandten bestehen keine engen Bande mehr. Die Frage, die Betroffen sich häufig stellen: Lohnt es sich da überhaupt, ein Testament zu errichten?

Die Antwort: Es lohnt sich, insbesondere für all diejenigen, die ihr Vermögen nach ihrem Tod statt einer bestimmten Person einem guten Zweck zu Guten kommen lassen wollen. Bei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige, die kein Testament errichten, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, so daß unter Umständen entfernte Verwandte erben, die der Erblasser gar nicht kannte. Mit einem Testament kann der Erblasser hingegen seinen Letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein Vermögen verwendet werden soll.

Nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel Stiftungen wie die Deutsche Kinderkrebsstiftung oder Vereine wie Handicap Indernational oder SOS-Kinderdorf. Der Erblasser kann deshalb juristische Personen als Erben einsetzen oder – sollte er als Erben jemand anderen vorsehen – mit einem Geldvermächtnis bedenken, das der Erbe dann bezahlen muss. Erbeinsetzung oder Vermächtnis können auch mit einer Auflage verbunden werden; zum Beispiel mit der Verpflichtung, daß bedachte Organisation sich nach dem Tod des Erblassers um die angemessene Versorgung seines Hundes oder seiner Katze kümmern muss.

Auch aus steuerlicher Sicht kann ein solches Testament günstig sein, da Zuwendungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der Erbschaftsteuer befreit sind. Der Erblasser hat so zusätzlich das gute Gefühl, daß sein Vermögen ohne steuerliche Abzüge voll dem guten Zweck zu Guten kommt

Wer eine juristische Person als Erben einsetzt, sollte bedenken, daß dadurch nach dem Erbfall die Nachlassabwicklung wie etwa die Organisation der Beerdigung oder die Auflösung der Wohnung des Erblassers kompliziert sein können. Es bietet sich deshalb an, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der sich um eine zügige und reibungslose Nachlassabwicklung kümmert und sicherstellt, daß alle Wünsche des Erblassers umgesetzt werden. Testamentsvollstrecker können Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld, aber zum Beispiel auch der zuverlässige Rechtsanwalt oder Steuerberater sein.

Vorsicht ist geboten bei Verfügungen zu Gunsten des Alten- oder Pflegeheims: Bei Verfügungen im Testament zu Gunsten des Heimes, dessen Träger, des Personals oder deren Angehörigen greift zum Schutz der Heimbewohner das gesetzliche Zuwendungsverbot der Heimgesetze von Bund und Ländern, wenn der Bedachte von der Verfügung zu seinen Gunsten weiß.

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