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Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung Juni 2014

Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

 

München, 26.06.2014 Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwendig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile. Einige Beispiele:

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten. Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament

auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.

Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.

Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit

den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.

Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt. Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

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2 Kommentare
  1. Melanie Samsel sagte:
    17. April 2022 um 21:54

    Vielen Dank für die Übersicht! Es ist gut zu wissen, dass dem Testamentsvollstrecker ein Honorar zusteht. Mein Großvater ist nämlich vor kurzem verstorben und hat einen Fachanwalt für Erbrecht zu seinem Testamentsvollstrecker ernannt. Allerdings war gerade dessen Honorar der erste Streitpunkt unter uns Erben – ich denke, der Testamentsvollstrecker wird also bei uns sein Geld wert sein.

  2. Timon Müller sagte:
    10. März 2023 um 13:46

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Testamentsvollstreckung. Ich habe bald eine vor. Ich finde auch, dass ein großer Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden.

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