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Videobotschaft aus dem Jenseits? Vorsicht geboten!

Erbrechtstipp

München, 12.11.2015 Immer mehr Erblasser überlegen, nicht nur ein Testament zu errichten, sondern zugleich eine Videobotschaft für ihre Liebsten zu hinterlassen, in der sie auch ihre Beweggründe für das Testament erläutern. Dies ist gut gemeint, kann aber juristisch zu einem heillosen Durcheinander führen.

Denn T estamente können wegen eines sogenannten Motivirrtums beim Erblasser angefochten werden. Hierzu formuliert das Gesetz in § 2078 Abs. 2 BGB, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erblasser zu einer letztwilligen Verfügung „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ bestimmt worden ist.

Beispiel:

Im Testament hat der Erblasser das Ferienhaus in Südtirol seiner Tochter vermacht. In der Videobotschaft erwähnt er, dass er dies getan habe, weil er davon ausgeht, dass sie auch künftig mit ihrer Familie dorthin fährt. Stattdessen verkauft die Tochter das Ferienhaus. Ihr Bruder erklärt aufgrund dessen die Anfechtung des Vermächtnisses, die Tochter verteidigt sich damit, dass ihr Vater ihr das Haus so und so vermacht hätte. Hierzu müssen dann Zeugen vernommen werden, der Ausgang des Prozesses ist ungewiss.

Daher gilt es festzuhalten:

  1. Eine Videobotschaft kann ein klares und fachmännisch formuliertes Testament nicht ersetzen, darin geäußerte Wünsche sind rechtlich unverbindlich.
  2. Im schlimmsten Fall kann sie aber ein Testament anfechtbar machen. Deshalb sollten in einer Videobotschaft testamentarische Verfügungen am besten nicht erwähnt und schon gar nicht kommentiert werden.

 

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