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Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen bei Tod des Arbeitgebers: Erben sollten Pflegepersonal schriftlich informieren

Erbrechtstipp

München, 22.08.2017 Mit steigender Lebenserwartung gibt es immer mehr Fälle, in denen ältere Menschen Pflegepersonal benötigen. Damit stellt sich die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod des zu Pflegenden endet.

Hierbei ist zu unterscheiden:
Generell endet ein Arbeitsverhältnis nicht durch den Tod des Arbeitgebers, sondern wird von den Erben auf Arbeitgeberseite fortgeführt. Daher müssen sie beispielsweise einer Hausangestellten mit der allgemeinen Kündigungsfrist kündigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders ist dies aber, wenn jemand speziell für die Pflege eingestellt ist. Wenn die Pflegeperson stirbt, dann erlischt das Arbeitsverhältnis, weil es sich um ein sog. zweckbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Allerdings gibt es eine Besonderheit, die der Gesetzgeber vor einiger Zeit durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt hat.

Dieses Gesetz formuliert in § 15 Abs. 2:
„Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.“

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.: „Der Gesetzgeber hat hier also zum Schutz des Pflegepersonals eine Formalie eingeführt, die die Erben beachten müssen. Es ist also ratsam, das Personal schriftlich zu informieren.“

 

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