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Tipps rund um das Erbrecht

Wie verteilt man Schmuck, Möbel oder Kunstgegenstände ohne Streit?

Erbrechtstipp

München, 28.09.2017 Die verstorbenen Eltern haben in ihrem Testament zum beweglichen Nachlass nichts Besonderes geregelt, weil sie hofften, dass sich ihre Kinder hierüber schon einig werden. In der Realität lässt sich aber oft leider das Gegenteil beobachten. Es scheint in der menschlichen Natur zu liegen, dass das als begehrenswert erscheint, was auch ein anderer will. Interessiert sich eine Schwester für die Goldkette, so ist nahezu garantiert, dass diese plötzlich auch der anderen Schwester gefällt.

Was kann man vorbeugend tun? Natürlich kann man dem Testament eine Liste beifügen, in der man die Gegenstände verteilt, dies ist aber oft sehr mühselig, auch muss eine solche Liste ja ständig aktualisiert werden. Viel einfacher sind zwei bewährte Verfahren, die in das Testament eingebaut werden können:

Zum einen das „Wahlverfahren“: Es eignet sich insbesondere, wenn nur zwei Kinder vorhanden sind. Dann wird für den beweglichen Nachlass schichtweg angeordnet:

„Der eine teilt, der andere wählt!“

Dies führt überraschenderweise häufig dazu, dass das Verfahren gar nicht angewandt werden muss, weil sich beide bereits vorab einig werden. Muss es doch angewandt werden, so wird derjenige, der teilt, tunlichst darauf achten, gleichwertige Pakete zu bilden.

Das andere Verfahren, vor allem wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind, ist das „Rundumverfahren“: Die Eltern bestimmen, beispielweise in der Reihenfolge des Alters der Kinder, wer sich zuerst einen Gegenstand aussuchen darf, wer als Zweites usw.. Haben alle sich einen Gegenstand ausgesucht, geht das Verfahren von vorne los. Auch hier ist es in der Praxis interessant, zu beobachten, dass die Kinder oft sagen, dies brauchen wir doch nicht und sich dann überraschenderweise schnell einig werden, ohne dass das Verfahren überhaupt durchgeführt werden muss.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2017-09-08 15:34:292020-02-04 13:35:23Wie verteilt man Schmuck, Möbel oder Kunstgegenstände ohne Streit?

Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen bei Tod des Arbeitgebers: Erben sollten Pflegepersonal schriftlich informieren

Erbrechtstipp

München, 22.08.2017 Mit steigender Lebenserwartung gibt es immer mehr Fälle, in denen ältere Menschen Pflegepersonal benötigen. Damit stellt sich die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod des zu Pflegenden endet.

Hierbei ist zu unterscheiden:
Generell endet ein Arbeitsverhältnis nicht durch den Tod des Arbeitgebers, sondern wird von den Erben auf Arbeitgeberseite fortgeführt. Daher müssen sie beispielsweise einer Hausangestellten mit der allgemeinen Kündigungsfrist kündigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders ist dies aber, wenn jemand speziell für die Pflege eingestellt ist. Wenn die Pflegeperson stirbt, dann erlischt das Arbeitsverhältnis, weil es sich um ein sog. zweckbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Allerdings gibt es eine Besonderheit, die der Gesetzgeber vor einiger Zeit durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt hat.

Dieses Gesetz formuliert in § 15 Abs. 2:
„Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.“

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.: „Der Gesetzgeber hat hier also zum Schutz des Pflegepersonals eine Formalie eingeführt, die die Erben beachten müssen. Es ist also ratsam, das Personal schriftlich zu informieren.“

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2017-08-08 15:34:282020-02-04 13:35:35Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen bei Tod des Arbeitgebers: Erben sollten Pflegepersonal schriftlich informieren

Benennen Sie Ihren Erben im Testament möglichst genau!

Erbrechtstipp

München, 26.06.2017 Viele Menschen wünschen sich denjenigen als Erben, der sich um sie im Alter und bei Krankheit kümmert. Hier lauern Fallen bei der Testamentsgestaltung. Unwirksam ist beispielsweise die Erbeinsetzung in einem Testament: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“ (OLG Köln vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16). Entsprechendes gilt für Testamente, in denen geregelt ist, dass

  • diejenige Person Erbe ist, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ (OLG München vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13);
  • derjenige „Alles“ erhält, „der mir in den letzten Stunden beisteht“ (OLG Köln vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14).

Hintergrund: Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser in seinem Testament die Person des bedachten Erben bestimmt und nicht ein anderer. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Erben zuverlässig festgestellt werden kann. Um Streitigkeiten über das Erbrecht zu vermeiden, wird dringend geraten, den oder die Erben unverwechselbar namentlich zu bezeichnen.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2017-06-08 15:34:272020-01-23 19:59:40Benennen Sie Ihren Erben im Testament möglichst genau!

Weihnachtsgeschenke steuerfrei?

Erbrechtstipp

München, 09.12.2015 Übliche Gelegenheitsgeschenke sind von der Schenkungsteuer befreit. Aber wo ist die Grenze?

Hierzu ein Beispiel:

Fußballstar M schenkt seiner Freundin L zu Weihnachten eine Handtasche einer Nobelmarke für 3.000 EUR und einen Geländewagen für 80.000 EUR. Stolz berichtet sie darüber in der Klatschpresse. Aber auch Finanzbeamte lesen (manchmal) Boulevardmagazine. Daher erhält L im April des folgenden Jahres Post von der Schenkungsteuerstelle des Finanzamtes: Sie habe Steuerhinterziehung begangen, weil sie das Geschenk des Geländewagens nicht binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt habe, zudem werde sie aufgefordert, nunmehr eine Schenkungsteuererklärung einzureichen. L ist völlig überrascht und antwortet, dass solche Geschenke in ihren Kreisen absolut üblich seien.

Richtig ist, dass übliche Gelegenheitsgeschenke steuerbefreit sind. Eine feste Wertgrenze legt das Gesetz nicht fest, die Rechtsprechung hat aber entschieden, dass es auch in wohlhabenden Kreisen eine absolute Obergrenze gibt, die bei Schenkungen im Wert von einigen zehntausend Euro überschritten ist. Im Beispielsfall ist daher die Schenkung der Handtasche steuerfrei, das Geschenk des Fahrzeugs muss L aber versteuern. Nach Abzug des allgemeinen Schenkungsteuerfreibetrages von 20.000 EUR bleiben 60.000 EUR mit einem Steuersatz von 30 Prozent zu versteuern. L muss also 18.000 EUR Schenkungsteuer zahlen. Zudem droht ihr eine Strafe wegen Steuerhinterziehung, weil sie die Schenkung nicht, wie vom Gesetz vorgesehen, binnen drei Monaten dem Finanzamt angezeigt hat.

 

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Videobotschaft aus dem Jenseits? Vorsicht geboten!

Erbrechtstipp

München, 12.11.2015 Immer mehr Erblasser überlegen, nicht nur ein Testament zu errichten, sondern zugleich eine Videobotschaft für ihre Liebsten zu hinterlassen, in der sie auch ihre Beweggründe für das Testament erläutern. Dies ist gut gemeint, kann aber juristisch zu einem heillosen Durcheinander führen.

Denn T estamente können wegen eines sogenannten Motivirrtums beim Erblasser angefochten werden. Hierzu formuliert das Gesetz in § 2078 Abs. 2 BGB, dass eine Anfechtung möglich ist, wenn der Erblasser zu einer letztwilligen Verfügung „durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ bestimmt worden ist.

Beispiel:

Im Testament hat der Erblasser das Ferienhaus in Südtirol seiner Tochter vermacht. In der Videobotschaft erwähnt er, dass er dies getan habe, weil er davon ausgeht, dass sie auch künftig mit ihrer Familie dorthin fährt. Stattdessen verkauft die Tochter das Ferienhaus. Ihr Bruder erklärt aufgrund dessen die Anfechtung des Vermächtnisses, die Tochter verteidigt sich damit, dass ihr Vater ihr das Haus so und so vermacht hätte. Hierzu müssen dann Zeugen vernommen werden, der Ausgang des Prozesses ist ungewiss.

Daher gilt es festzuhalten:

  1. Eine Videobotschaft kann ein klares und fachmännisch formuliertes Testament nicht ersetzen, darin geäußerte Wünsche sind rechtlich unverbindlich.
  2. Im schlimmsten Fall kann sie aber ein Testament anfechtbar machen. Deshalb sollten in einer Videobotschaft testamentarische Verfügungen am besten nicht erwähnt und schon gar nicht kommentiert werden.

 

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Passwörter gehören nicht ins Testament

Erbrechtstipp

München, 17.09.2015 Sogar die Bundesregierung rät auf ihrer Homepage, die Zugangsdaten für E-Mail-Konten und andere Internetdienste handschriftlich im Testament festzuhalten. Dies ist weder praktikabel noch empfehlenswert. Passwörter sollten regelmäßig geändert werden, wer will schon alle paar Monate auch sein Testament ändern. Zudem wird das Testament im Erbfall vom Nachlassgericht eröffnet und es werden Abschriften an Beteiligte versandt, beispielsweise Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte. Je nach Postlauf erfahren diese die Zugangsdaten dann eventuell sogar früher als der Erbe.

 

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Neues EU-Erbrecht: Kostenfalle Rechtswahlklausel!

Erbrechtstipp

Für Erbfälle ab dem 17.August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung – vor allem Auslandsdeutsche sollten jetzt reagieren

München, 20.08.2015 Seit 17.08.2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung. Diese sieht vor, dass Deutsche nach ausländischem Recht beerbt werden, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt bis zu ihrem Tod ins Ausland verlegt haben, beispielsweise weil sie ihren Lebensabend unter der warmen Sonne Spaniens verbringen wollten. Häufig ist dies nicht gewollt, weil das deutsche Recht dem Erblasser Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, beispielsweise durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, die nach ausländischen Rechten unbekannt sind oder gar nicht anerkannt werden. Daher empfiehlt es sich häufig, vor allem bei Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, routinemäßig eine Rechtswahlklausel vorzusehen, wonach die Errichter des Testaments für ihren Erbfall in jedem Fall deutsches Recht wählen, auch wenn sie bis zum Tod ins Ausland verzogen sein sollten.

In einem notariellen Testament führt dies allerdings zu einer deutlichen Kostenerhöhung, weil sich der Geschäftswert durch eine Rechtswahlklausel um 30 Prozent erhöht.

Beispiel:

Ehegatten mit einem gemeinschaftlichen Vermögen von 1 Mio. EUR errichten ein Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen. Dies kostet als gemeinschaftliches Testament beim Notar 4.153,10 EUR, fügt der Notar noch den Satz hinzu: „Wir wählen deutsches Recht“, so erhöhen sich die Kosten auf 5.295,50 EUR.

Tipp: Rechtswahl in einem privatschriftlichen Testament

Wer sein Testament notariell beurkunden lassen möchte, sollte die Rechtswahl in einem gesonderten privatschriftlichen Testament treffen, um Kosten zu sparen.

 

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Wie funktioniert eine Testamentsanfechtung?

Erbrechtstipp

Wer als Angehöriger in einer letztwilligen Verfügung enterbt wird, kann versuchen, das Testament anzufechten – doch das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

„Nach dem Tod meiner reichen Tante vor drei Monaten haben wir erfahren, dass sie ein Testament errichtet hat, in dem der Tierpark als Alleinerbe eingesetzt ist und ich, ihr Neffe, völlig enterbt bin. Sie hat das getan, weil sie mich nicht ausstehen kann und Tiere gerne mag. Kann ich das Testament vielleicht anfechten, weil ich als Blutsverwandter benachteiligt werde und das Geld außerdem nötiger brauche als der Tierpark?“

München, 30.03.2015 Wer als Verwandter eines Erblassers in dessen Testament enterbt worden ist, geht leer aus. Er hat allenfalls einen Pflichtteilsanspruch, der aber nur engen Angehörigen (Abkömmlinge, Ehepartner und bei kinderlosen Erblassern die Eltern des Erblassers) zusteht, jedoch z.B. nicht Geschwistern, Nichten oder Neffen. Die Option, das Testament anzufechten und so doch noch die gesetzliche Erbfolge herbeizuführen, ist da verlockend. Doch viele der Gründe, die man nach Ansicht von juristischen Laien gegen ein Testament ins Feld führen kann, reichen für eine Anfechtung nicht aus.

Die wichtigsten, gesetzlich geregelten Gründe für eine Testamentsanfechtung sind:

– Irrtum über einen wichtigen Umstand oder eine künftige Entwicklung – der Erblasser hat zum Beispiel nichts davon gewusst, dass der von ihm eingesetzte Erbe eine kriminelle Vergangenheit hat. Der Irrtum muss ursächlich für die letztwillige Verfügung gewesen sein, d.h. ohne diesen Irrtum hätte der Erblasser anders testiert.

  • Ein Inhalts- oder Erklärungsirrtum – der Erblasser hat sich z.B. verschrieben oder hat Namen verwechselt.
  • Der Erblasser hat das T estament aufgrund einer Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung errichtet – er hat das Testament z.B. geschrieben, während ihm eine Pistole an den Kopf gehalten wurde, oder ihm wurde eingeredet, ohne ein Testament zu Gunsten einer bestimmten Person erbe auf jeden Fall der Staat, obwohl er eine große Familie hat.
  • Der Erblasser hat bei seiner letztwilligen Verfügung einen Pflichtteilsberechtigten übergangen, von dessen Existenz er nichts wusste (z.B. ein uneheliches Kind) oder der erst nach Errichtung des Testaments geboren wurde.

In dem Fall der Beispielfrage läge kein wirksamer Anfechtungsgrund vor: Die verstorbene Tante hat sich bei der Errichtung des Testaments nicht geirrt, sondern hat sich entschieden, ihre Familie zu enterben und den Tierpark zu bedenken. Die Testierfreiheit erlaubt es ihr, ihre Familie zu benachteiligen. Die Frage, wer das Nachlassvermögen nötiger braucht, spielte bei ihren Überlegungen überhaupt keine Rolle, so dass sie sich diesbezüglich auch nicht geirrt haben kann.

Liegt hingegen ein triftiger Anfechtungsgrund vor, so ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht (und nicht etwa gegenüber der im Testament begünstigten Person!) zu erklären. Berechtigt zur Anfechtung ist jeder, dem die Anfechtung zu Gute kommt, also zum Beispiel ein Verwandter, der von der gesetzlichen Erbfolge profitieren würde, oder der Begünstigte eines früheren Testament des Erblassers.

Die Anfechtung eines Testaments ist binnen eines Jahres zu erklären. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.

Wichtig für Erblasser, die mit dem ersten Ehepartner ein wechselbezügliches Ehegattentestament errichtet haben und nach dessen Tod wieder heiraten: Wenn das Gemeinschaftliche T estament mit dem ersten Ehepartner eine wechselbezügliche Schlusserbeneinsetzung enthält, die nach dessen Tod bindend geworden ist, müssen sie diese anfechten, wenn sie den neuen Partner in einem neuen Testament bedenken wollen. Diese Anfechtung muss aber binnen eines Jahres nach der zweiten Heirat erklärt werden.

Wenn erst der neue Partner das T estament anficht, nachdem der Ehegatte und

Längerlebende der ersten Ehe verstorben ist, ist es für eine Anfechtung zu spät und der zweite Ehemann oder die zweite Ehefrau erhält im Zweifelsfall nur den Pflichtteil.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2015-03-08 15:34:302020-02-04 13:37:24Wie funktioniert eine Testamentsanfechtung?

Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung! Februar 2015

Für Erbfälle ab dem 17.August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung – vor allem Auslandsdeutsche sollten jetzt reagieren

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Wir sind ein deutsches Ehepaar, das seinen Ruhestand in Italien verbringt. Unsere Vermögensnachfolge haben wir schon vor Jahren in Deutschland in einem Berliner Testament geregelt. Nun haben wir in der Zeitung von der ab August geltenden Erbrechtsverordnung gelesen – müssen wir jetzt unser Testament ändern?“

München, 05.02.2015 Erben in Europa soll einfacher werden: Seit dem 16. August 2012 ist die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft. Gelten wird sie aber erst in ein paar Monaten, und zwar für Erbfälle ab dem 17. August 2015. Betroffene europäische Bürger, zu denen auch Auslandsdeutsche zählen, sollten sich aber jetzt schon darüber informieren, was sich für sie ändert und ob Handlungsbedarf besteht.

Bislang gab es keine einheitliche europäische Regelung dafür, welches nationale Erbrecht in grenzüberschreitenden Fällen gilt und welche Gerichte oder Behörden zuständig sind. Für die Erben konnte die Abwicklung des Nachlasses so schnell chaotisch werden. Ein Beispiel: Nach der bisherigen Rechtslage wäre etwa der Fall eines deutschen Rentners problematisch, der seinen Lebensabend in Frankreich verbrachte und dort stirbt.

Grund dafür ist das unterschiedliche Kollisionsrecht in Frankreich und Deutschland, also das Recht, das bestimmt, welche Rechtsordnung bei einem grenzüberschreitenden Erbfall anzuwenden ist. Ein deutsches Gericht würde hier auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abstellen und deutsches Erbrecht anwenden. Aus Sicht des Richters in Frankreich gilt hingegen grundsätzlich französisches Erbrecht, weil der Erblasser dort zuletzt wohnte. Es kann auch vorkommen, dass zwei Rechtsordnungen gleichzeitig für einen Nachlass gelten: Hinterlässt unser Rentner bspw. zusätzlich noch eine Immobilie in Deutschland, so gilt aus französischer Sicht nebeneinander deutsches und französisches Erbrecht.

Künftig gilt das Wohnsitzprinzip

Damit macht die EU-Verordnung Schluss: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ab dem 17. August ist für den gesamten Nachlass ist demnach eine Rechtsordnung zuständig, und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.

Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten gerade wegen dieses Wohnsitzprinzips aber vorsichtig sein und genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem T ode hat. Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind. Ein Beispiel ist etwa das Erbrecht von Ehegatten und Kindern: In Deutschland erben sie grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine und in Frankreich wiederum haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.

Wer deshalb zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Bestehende Testamente sollten überprüft werden

Doch auch wer bereits ein Testament errichtet und jetzt im Ausland lebt, sollte dieses unbedingt überprüfen oder am besten von einem Erbrechtsexperten überprüfen lassen. Zwar bleibt ein Testament, das – egal in welchem Mitgliedstaat – nach den damals geltenden erbrechtlichen Vorschriften errichtet wurde, auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung formell wirksam. Aber es kann zu Problemen mit der inhaltlichen Gültigkeit und bei der Auslegung kommen, wenn das Testament mit den Begriffen und nach den Regeln des damals anwendbaren Rechts verfasst wurde, die das Erbrecht der Wahlheimat nicht kennt. Ein Beispiel: Frankreich, Italien und Spanien erkennen das im deutschen Recht vorgesehene und in Deutschland sehr beliebte Ehegattentestament nicht an. Bei einem deutschen Ehepaar, das in Deutschland ein Berliner Testament errichtet und dann nach Mallorca gezogen ist, kann dies dazu führen, dass die Verfügungen nicht anerkannt werden. Problematisch ist auch ein deutsches Testament, das etwa Vor- und Nacherbschaft anordnet, dann aber das Wohnsitzrecht – zum Beispiel das spanische Recht – zum Zug kommt, das diese Begriffe gar nicht kennt. Es wird sich zeigen, wie die nationalen Gerichte mit dieser Problematik ab August dieses Jahres umgehen.

Betroffene sollten dies aber nicht abwarten, sondern jetzt schon von sich aus aktiv werden. Das deutsche Ehepaar mit Wahlheimat Mallorca und deutschem Berliner Testament muss nicht etwa das gesamte Testament ändern. Es genügt ein formwirksamer handschriftlicher Zusatz zu diesem Testament, von beiden Ehepartnern unterzeichnet, in dem sie ihr Wahlrecht ausüben und bestimmen, dass das deutsche Erbrecht für ihren Nachlass gelten soll. Wer jetzt ein neues Testament errichtet, kann auch – unabhängig davon, ob er Umzugspläne hat oder nicht – rein vorsorglich schon einmal eine Rechtswahlklausel mit in sein Testament aufnehmen und bestimmen, dass für seinen Nachlass das deutsche Erbrecht unabhängig von seinem Aufenthaltsort bei seinem Tode gelten soll.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2015-01-08 15:34:302020-01-23 19:32:36Testamentsgestaltung: Achtung Erbrechtsverordnung!

Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird November 2014

Ist ein Nachlass überschuldet, sollte der Erbe ausschlagen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich bin die Alleinerbin meiner Mutter, die vor drei Wochen gestorben ist, doch wie es aussieht, habe ich lediglich wertlose Kleidung und Möbel sowie ein Girokonto mit einem Minus von 10.000 EUR geerbt. Was tun?“

 

München, 25.11.2014 Erben klingt für die meisten Menschen nach unverhofftem Reichtum. Was viele jedoch nicht bedenken: Der Erbe kommt nicht nur in den Genuss des Nachlassvermögens, sondern haftet auch für Schulden des Verstorbenen sowie für die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, z.B. für die Beerdigungskosten. Dafür steht er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen ein.

Wer zum Erben berufen ist, egal ob per Gesetz oder testamentarisch, und im Nachlass nur Schulden vorfindet, sollte die Erbschaft deshalb schleunigst ausschlagen. Denn hierfür sieht das Gesetz lediglich eine kurz bemessene Frist von sechs Wochen vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall erfährt sowie davon, dass er zum Erben berufen ist. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung eröffnet und dem Erben bekanntgegeben hat. Mehr Zeit hat ein Erbe, der sich zum Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der einen Erblasser beerbt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte: Dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Für die Ausschlagung reicht ein einfacher Brief an das Gericht oder gar an einen Miterben nicht aus. Notwendig ist entweder der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung dann beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet, oder zum Nachlassgericht, wo der Erbe die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Wird nicht oder nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.

Für den Erben sind die Ausschlagung und die kurze Frist hierfür häufig ein Dilemma: Denn um sich sicher zu sein, ob man eine Erbschaft ausschlagen will, benötigt man zunächst

einmal einen Überblick über den Nachlass. Den kann sich der Erbe jedoch häufig nur mit einem Erbschein und damit nach Annahme der Erbschaft verschaffen. Banken z.B. beharren für eine Auskunftserteilung meist auf einem Erbschein oder einem sonstigen Nachweis, dass der Auskunftssuchende Erbe ist.

Wer eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen hat, kann trotzdem noch mehrere Notfallmaßnahmen ergreifen, um sein eigenes Vermögen zu schützen. So besteht zum einen die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Ebenso wie die Ausschlagung selbst muss die Anfechtung binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst, das heißt die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.

Ist eine Anfechtung nicht möglich, kann der Erbe außerdem eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz für die überschuldete Erbschaft beantragen. Diese Maßnahmen, zu denen er sich vorab unbedingt von einem Erbrechtsexperten beraten lassen sollte, führen dann dazu, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden haftet.

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