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Schlagwortarchiv für: Erbrechtstipp

Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung Juni 2014

Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

 

München, 26.06.2014 Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwendig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile. Einige Beispiele:

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten. Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament

auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.

Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.

Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit

den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.

Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt. Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:312020-01-23 19:31:01Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet! Juli 2014

Wenn Laien ein Testament errichten wollen, ist die Versuchung groß, im Internet ein gut klingendes Muster zu suchen und einfach abzuschreiben. Doch das kann fatale Folgen haben.

„Über die Suchmaschine Google habe ich ein Muster für ein Ehegatten-Testament im Internet gefunden, das mir sehr gut für uns geeignet scheint. Machen wir etwas falsch, wenn wir einfach unsere Daten einsetzen und das Muster abschreiben?“

 

München, 30.07.2014 Viele juristische Laien wissen, dass es für die Formalien eines Testaments genügt, dass es privat vom Testierenden mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben wird. Große Unsicherheit besteht jedoch darüber, wie das Testament inhaltlich richtig formuliert werden muss. Ein erster Anhaltspunkt ist für viele das Internet. Tauchen dann über Suchmaschinen wie Google Mustertestamente auf dem Bildschirm auf, die gut klingen und offenbar vom Fachmann erstellt wurden, so ist die Verlockung groß, einfach eines dieser Muster abzuschreiben.

Doch davon kann jedem Erblasser nur dringend abgeraten werden. Denn selbst wenn die Testamentsvordrucke von einem Fachmann errichtet wurden, gilt: Ein gutes Testament ist stets sorgfältige Maßarbeit. Was für die eine Familie eine gute und gerechte Lösung ist, führt in der anderen zu völlig unerwünschten Folgen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar verfasst auf Basis eines im Internet gefundenen Musters ein Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. Zur Frage, ob der länger Lebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf, sagt das Muster nichts. Was die Eheleute jedoch nicht wissen: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament – wie in diesem Beispiel die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben – werden nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und dürfen ohne entsprechende Anordnung im Testament nicht mehr geändert werden. Wenn nun drei Jahre nach dem Tod des Vaters ein Sohn mit der verwitweten Mutter

bricht und sie nicht mehr besucht, dann hat die Witwe trotzdem keine Möglichkeit, den entfremdeten Sohn zu enterben und stattdessen seine Geschwister stärker zu begünstigen.

Ist nun das Mustertestament die richtige Lösung, in dem der Punkt „Änderungsbefugnis“ nicht vergessen wird und in dem es heißt: „Nach dem Tod des Ersten von uns darf der länger Lebende das Testament ändern“? Auch eine solche pauschale Anordnung kann fatale Folgen haben. Man stelle sich vor, der Ehegatte verstirbt und die Witwe lernt einen neuen Partner kennen. Schließlich beschließt sie, ein neues Testament zu errichten und ihren neuen Partner zum Alleinerben einzusetzen – dies erlaubt ihr schließlich das Ehegattentestament. Die drei Kinder wären damit gegen den Willen des verstorbenen Vaters enterbt und hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch.

Ausgewogen wäre im vorliegenden Fall eine Gestaltung, die es dem länger lebenden Ehegatten zwar erlaubt, einzelne Abkömmlinge stärker oder auch weniger zu begünstigen, die dem Ehepartner, der zuerst verstirbt, jedoch trotzdem garantiert, dass das Vermögen letzten Endes in der eigenen Familie bleibt.

Ein Testament muss maßgeschneidert sein und steuerliche Aspekte berücksichtigen

Beispiele für die weitreichenden negativen Konsequenzen, die solche Standardformulierungen im Testament nach sich ziehen können, gibt es zu Hauf. Hinzu kommt: Was ein Mustertestament niemals leisten kann, ist die steuerlich günstigste Gestaltung für den, der es errichtet. So kann im obigen Beispiel die gewählte Gestaltung dazu führen, dass die Kinder im Schlusserbfall eine hohe Erbschaftsteuer bezahlen und dafür ggf. sogar Nachlassgegenstände versilbern müssen. Denn was viele nicht bedenken: Beim beliebten Berliner Testament wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert und die Kinder nutzen die steuerlichen Freibeträge, die ihnen eigentlich nach beiden Eltern zustehen, nur einmal aus. Abhilfe kann hier zum Beispiel geschaffen werden, indem beim ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

Für solche wie auch für alle anderen Verfügungen gilt: Das A und O ist eine fachmännische und durchdachte Gestaltung, die ein “Online-Testament“ niemals liefern kann. Mit dem Gang zum Erbrechtsexperten, zum Beispiel zum Fachanwalt für Erbrecht, der bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments berät und hilft, können Betroffene unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeiden und außerdem sicherstellen, dass ihr letzter Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich wünschen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:302020-01-23 19:31:18Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden April 2014

Wer wegen der Pflege der Eltern einen Erbausgleich von den Geschwistern verlangen will, sollte seine Leistungen genau dokumentieren

„Zehn Jahre lang habe ich meine demenzkranke Mutter zu Hause gepflegt, während mein Bruder und meine Schwester nur an Weihnachten und zum Geburtstag zu Besuch kamen. Nun ist die Mutter gestorben – kann ich bei der Verteilung des Erbes einen Ausgleich von meinen Geschwistern erhalten?“

 

München, 23.04.2014 Die Konstellation ist häufig und führt meist zum Streit: In einer Familie mit mehreren erwachsenen Kindern nimmt sich eines der alten und bedürftigen Mutter oder des Vaters an und pflegt das Elternteil unter Erbringung persönlicher und meist auch finanzieller Opfer zu Hause. Die Geschwister im Gegenzug nehmen sich aus der Verantwortung und kommen allenfalls sporadisch zu Besuch.

Für solche Fälle sieht das Erbrecht einen Ausgleichsanspruch für das pflegende Kind gegenüber den Geschwistern vor. Voraussetzung ist, dass die Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge nach dem pflegebedürftigen Elternteil gelangen oder dass sie in einer letztwilligen Verfügung auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden bzw. in dieser Verfügung die Erbteile so bestimmt sind, dass sie im selben Verhältnis wie die gesetzlichen Erbteile zueinander stehen. Das pflegende Kind erhält dann bei der Erbauseinandersetzung einen größeren Anteil vom Nachlass als seine Geschwister. Ferner kann der Anspruch auf Ausgleich wegen Pflegeleistungen den Pflichtteil eines durch letztwillige Verfügung enterbten Abkömmlings beeinflussen.

Bei Erbfällen bis zum 1.1.2010 war es notwendig, dass das pflegende Kind wegen der Sorge für die Eltern Einkommenseinbußen hingenommen hatte. Mit einer Gesetzesänderung wurde diese Voraussetzung gestrichen, so dass pflegende Kinder mittlerweile im Erbfall noch stärker begünstigt sind. Ferner ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass das Kind die Pflege stets allein und persönlich vorgenommen hat. Es kann sich zur Unterstützung auch einer Pflegekraft bedienen, solange es diese selbst bezahlt.

Die gesetzliche Regelung löst aber nach wie vor nicht einen der größten Streitpunkte in solchen Fällen: Wie kann das pflegende Kind im Nachhinein nachweisen, in welchem Umfang es sich tatsächlich um Mutter oder Vater gekümmert hat und welche Leistungen genau erbracht wurden? Oft bestreiten die Geschwister im Erbfall schlichtweg, dass ein Kind sich in besonderem Maße um den Erblasser gekümmert hat.

Es ist deshalb ratsam, solche Pflegeleistungen in einem sog. Pflegetagebuch möglichst genau zu dokumentieren. Darin werden die einzelnen Pflegeleistungen exakt nach Datum und Uhrzeit festgehalten. Es kann auch ratsam sein, einzelne Einträge durch die gepflegte Person gegenzeichnen zu lassen. Dieses Vorgehen ist für das ohnehin belastete pflegende Kind zwar bürokratisch und aufwändig – letztlich bringt es aber mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Gänzlich vermeiden lässt sich die Problematik natürlich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein mit fachmännischer Hilfe gestaltetes Testament errichtet und darin die Leistungen des pflegenden Kindes mit einer entsprechenden Zuwendung honoriert.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-04-08 15:34:292020-01-23 19:35:36Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa! März 2013

Wer Schwarzgeld erbt, muss schnell handeln, wenn er sich nicht strafbar machen will

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Vor kurzem ist mein Großvater gestorben, nun habe ich herausgefunden, dass er Schwarzgeldkonten in der Schweiz hatte. Droht mir als seinem Erben nun das gleiche Schicksal wie Bayern-Chef Uli Hoeneß?“

 

München, 12.03.2014 Nicht nur für den Steuersünder selbst, auch für dessen Erben kann Schwarzgeld zum Problem werden. Vor allem in den 1980er Jahren haben viele deutsche Staatsbürger Geldvermögen auf Schweizer Konten geschoben, um die Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Bei ihrem Tod hinterlassen sie den Erben dann nicht nur dieses Guthaben, sondern vor allem auch die zahlreichen Pflichten und Risiken, die damit einhergehen.

Wer Schwarzgeld als Altlast im Nachlass entdeckt, ist natürlich noch nicht automatisch selbst ein Steuerhinterzieher. Der Erbe muss also keine Strafbarkeit wegen der Handlungen des Erblassers befürchten – dafür hätte dieser nur selbst zu Lebzeiten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Auch ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Schwarzgeldkonten im Ausland zu forschen. Wer allerdings als Erbe von Schwarzgeld im Nachlass erfährt, muss gegenüber dem Fiskus Tabula rasa machen – ansonsten macht er sich selbst strafbar.

Der Erbe ist damit zum einen verpflichtet, seine Erbschaftsteuererklärung vollständig, also inklusive dem Schwarzgeld im Nachlass, abzugeben. Ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Erbe zudem die künftigen Erträge aus dem Schwarzgeld, zum Beispiel Zinsen, angeben. Folgt er dem Vorbild des Erblassers und verschweigt die Einkünfte aus dem Vermögen auch in seiner eigenen Steuererklärung, begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Gegebenenfalls ist der Erbe zusätzlich dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen. Er haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers auch für die unter Umständen nachzuzahlenden Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich reduzieren oder sogar zu einem Minus führen. Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes können damit auch ein Grund für den Erben sein, die Erbschaft gar nicht erst anzunehmen, sondern wegen der Gefahr der Überschuldung auszuschlagen.

Hat ein Erblasser mehrere Erben oder hinterlässt er pflichtteilsberechtigte Angehörige, so ist ein Erbe, der von dem Schwarzgeld weiß, dazu verpflichtet, seine Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Dem Erben, der das ihm hinterlassene Schwarzgeld zunächst nicht angegeben hat und nun Strafen fürchtet, bleibt als Ausweg die Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn die Tat von den Behörden bereits aufgedeckt wurde. Betroffenen ist dazu zu raten, bei einem solchen Schritt nicht panisch und vorschnell zu handeln und die Unterstützung eines Fachanwalts oder Steuerberaters mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-03-08 15:34:292020-01-23 19:40:50Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Elternunterhalt Februar 2014

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Volljähriger selbst dann für den sogenannten Elternunterhalt aufkommen, wenn Vater oder Mutter nichts mehr von ihm wissen wollten.

„Meine Eltern sind geschieden, und seit ich 18 Jahre alt bin, will mein Vater auch mit mir nichts mehr zu tun haben. Nun lebt er krank und dement in einem Pflegeheim, für dessen Kosten das Sozialamt mich zur Kasse bitten will.Zu Recht?“

 

München, 26.02.2014 Zurückweisung und Lieblosigkeit allein schließen den Elternunterhalt nicht aus: Volljährige Kinder müssen auch dann für die Pflegekosten eines erkrankten Elternteils aufkommen, wenn dieser zuvor einseitig den Kontakt abgebrochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XVII ZB 607/12) entschieden.

Dem Beschluss liegt die Geschichte einer zerrütteten Familie zugrunde: Die Eltern des 1953 geborenen Sohnes ließen sich 1971 scheiden, als das Kind 18 Jahre alt war. Nachdem der Sohn ein Jahr später sein Abitur absolviert hatte, brach der Kontakt zwischen Sohn und Vater völlig ab. Fast 30 Jahre später errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er eine Bekannte zur Erbin einsetze und seinen Sohn auf den „strengsten Pflichtteil“ verwies, da es seit Jahren keinen Kontakt mehr gebe. Im Jahr 2012 verstarb der Vater, zuvor hatte er knapp 4 Jahre in einem Heim gelebt. Daraufhin verlangte die Stadt Bremen rückständige Heimkosten von dem entfremdeten Sohn.

Als dieser die Zahlung verweigerte, kam es zum Klageverfahren, in dem der Sohn sich auf den Kontaktabbruch durch den Vater berief: Dadurch habe dieser seinen Anspruch auf Elternunterhalt von seinem volljährigen Kinde verwirkt.

Doch seine Einwände blieben erfolglos: Dem BGH zufolge stellt der Kontaktabbruch durch einen Elternteil zwar eine Verfehlung dar. Zur Verwirkung des Elternunterhalts seien aber weitere Umstände notwendig. Zwar habe der Vater dem volljährigen Sohn die familiären Bande aufgekündigt, jedoch sei er in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes für diesen dagewesen und habe damit in einer Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die Errichtung des Testaments stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insofern lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-02-08 15:34:282020-01-23 19:28:22Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!

Wünsche über den Tod hinaus

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wünsche über den Tod hinaus Januar 2014

Mit Auflagen im Testament kann der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer Pflichten wie die Grabpflege oder karitative Spenden auferlegen.

„Nach meinem Tod soll mein Sohn mein gesamtes Vermögen erhalten. Im Gegenzug will ich, daß er regelmäßig mein Grab mit Blumen schmückt und sich um meinen Kater Mohrle kümmert – doch wie kann ich sicherstellen, daß er diese Pflichten tatsächlich erfüllt?“

 

München, 29.01.2014 Mit einer Erbeinsetzung oder der Anordnung von Vermächtnissen können Erblasser im Testament bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhält. Doch vielen Testierenden reicht das nicht: Sie haben bestimmte Wünsche und Vorstellungen über ihren Tod hinaus, die die testamentarisch Bedachten erfüllen sollen. Umsetzen lassen sich diese Wünsche mit Hilfe von Auflagen.

Mit diesem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument kann der Erblasser Erben und Vermächtnisnehmern im Testament bestimmte Pflichten auferlegen. Typisches Beispiel hierfür ist etwa die Pflicht des Erben, das Grab zu pflegen oder regelmäßig Messen für den Erblasser lesen zu lassen. Der Testierende kann auch ein Geldvermächtnis zu Gunsten eines Tierschutzvereins anordnen, verbunden mit der Auflage, daß der Verein sich um sein Haustier kümmern muss. Weitere beliebte Auflagen sind zum Beispiel das Verbot, eine Nachlassimmobilie zu veräußern, die Anweisung, das Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise anzulegen oder die Pflicht, einem Dritten – zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation wie den Ärzten ohne Grenzen oder dem SOS Kinderdorf – regelmäßig eine Spende zukommen zu lassen.

Ihre Grenze findet die Auflage in Anordnungen des Erblassers, die unmöglich, sittenwidrig oder verboten sind. Unwirksam wäre deshalb zum Beispiel eine Auflage, wonach der

Alleinerbe zum Beispiel die Häuser ungeliebter Nachbarn des Erblassers nach dessen Tod heimlich mit Graffiti bemalen muß. Ebenfalls unwirksam, weil sittenwidrig, dürfte eine Auflage sein, nach der der Sohn nur Alleinerbe wird, wenn er seine Ehefrau verläßt.

Eines müssen Erblasser außerdem unbedingt bedenken: Die Durchsetzung einer Auflage können nur der Erbe, die Miterben sowie derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, zum Beispiel der Ersatzerbe. Der von der Auflage Begünstigte – zum Beispiel das Kinderkrankenhaus, das regelmäßig eine Spende erhalten soll – hat hingegen keinen einklagbaren Anspruch. Wenn der Erblasser deshalb nicht durch entsprechende Verfügungen die Durchsetzung der Auflagen im Testament sicherstellt, werden diese schnell zum testamentarischen Papiertiger.

Eine Möglichkeit ist es, die Nichteinhaltung einer Auflage mit Sanktionen für den Beschwerten zu verbinden und zum Beispiel anzuordnen, daß das Erbrecht des Alleinerben entfällt, wenn er die Nachlassimmobilie verkauft. Eine weniger einschneidende, aber ebenso effektive Methode ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Einhaltung und Umsetzung der Auflagen durchsetzen und kontrollieren kann.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-01-08 15:34:292020-01-23 19:39:56Wünsche über den Tod hinaus

Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testaments-Check Dezember 2013

Erblasser sollten regelmäßig überprüfen, ob ihr Testament noch ihrem Letzten Willen entspricht

 

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich habe nach langem Hin und Her mein Testament geschrieben – kann ich es jetzt zu den Akten legen und mit dem Thema endgültig abschließen?“

München, 18.12.2013 Die Errichtung eines Testaments ist der wichtigste Schritt zu einer durchdachten Nachfolgeplanung. Viele Menschen sind froh, wenn sie diesen Punkt abgehakt haben und sich nicht mehr mit dem Gedanken an den eigenen Tod und die Sorge um die hinterbliebenen Angehörigen beschäftigen müssen. Ein einmal verfasstes Testament wird deshalb häufig vom Erblasser zu den Akten gelegt oder in die amtliche Verwahrung gegeben und dann einfach vergessen – ein Verhalten, das zwar verständlich, aber nicht ratsam ist.

Denn neue Lebensumstände können dazu führen, dass das vor vielen Jahren errichtete Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen des Erblassers entspricht. Ein Beispiel: Der erwachsene Sohn heiratet eine Frau, die sein Vater für verschwenderisch hält. Er möchte auf keinen Fall, dass sie im Wege der Erbfolge einmal Anteil an seinem Mietshaus hat, das die nächsten Generationen in der Familie bleiben soll. Doch in einem Testament, das der Vater bereits errichtet hat, als der Sohn noch ein Kind war, ist dieser zum Alleinerben eingesetzt. Stirbt nun zunächst der Vater und dann der Sohn, der wiederum seine Ehefrau als Erbin eingesetzt hat, geht die Immobilie zunächst an den Sohn und dann an die Schwiegertochter.

Testaments-Check mindestens alle fünf Jahre ratsam

Gegen solche unerwünschten Folgen hilft ein so genannter Testaments-Check: Jedes einmal errichtete Testament sollte mindestens alle fünf Jahre gründlich geprüft werden, ob es noch den Vorstellungen und Lebensumständen des Erblassers entspricht oder ob es entsprechend geändert werden muss. Mit Hilfe eines Fachmanns für Erbrecht

wird der Vater in obigem Beispiel etwa feststellen, dass sein Testament angesichts der Vorbehalte gegen die Schwiegertochter überarbeitet werden sollte. Statt den Sohn zum Alleinerben einzusetzen, kann er zum Beispiel anordnen, dass sein Sohn nur Vorerbe wird und die Enkelkinder seine Nacherben sind. Damit bleibt die Schwiegertochter außen vor.

Überprüfung des Testaments nach gesetzlichen Änderungen

Auch Gesetzesänderungen können Grund für einen Testaments-Check sein. So sieht etwa die neue EU-Erbrechtsverordnung, die 2015 in Kraft tritt, vor, dass bei Nachlassfällen künftig das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass auf den Erbfall eines deutschen Rentners, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, spanisches Erbrecht angewandt wird – was zu bösen Überraschungen führen kann. Vermeiden können Erblasser dies, indem sie in ihrem Testament explizit die Anwendung von deutschem Erbrecht wählen. Wer also bereits ein Testament errichtet hat, sollte dieses prüfen und dann vorsorglich um die Rechtswahlklausel ergänzen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-12-08 15:34:292020-01-23 19:36:08Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“

Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentshinterlegung bei Gericht November 2013

Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert

 

München, 25.11.2013 Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und be- antwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird – mit welchen Gebühren muss ich rechnen?“

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz: Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000,00 EUR bislang eine Gebühr von 108,00 EUR an. Bei einem Vermögen von 500.000,00 EUR verlangte das Gericht bereits 201,75 EUR.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 15:34:282020-01-23 19:28:01Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohltätige Organisationen im Testament bedenken Oktober 2013

Wer niemanden aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis als Erbe einsetzen will, kann im Testament auch wohltätige Organisationen bedenken

„Ich habe keine Angehörigen mehr und auch im Bekanntenkreis gibt es niemanden der nach meinem Tod mein Vermögen erhalten soll. Kann ich stattdessen bestimmen, dass ich zum Beispiel von der Kinderkrebsstiftung oder dem SOS-Kinderdorf beerbt werde?“

 

München, 30.10.2013 Vor allem für ältere Leute ist es leider oft die traurige Realität: Der Ehepartner ist bereits verstorben, nahe Angehörige gibt es nicht oder der Kontakt ist abgerissen, und auch zu Freunden oder Verwandten bestehen keine engen Bande mehr. Die Frage, die Betroffen sich häufig stellen: Lohnt es sich da überhaupt, ein Testament zu errichten?

Die Antwort: Es lohnt sich, insbesondere für all diejenigen, die ihr Vermögen nach ihrem Tod statt einer bestimmten Person einem guten Zweck zu Guten kommen lassen wollen. Bei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige, die kein Testament errichten, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, so daß unter Umständen entfernte Verwandte erben, die der Erblasser gar nicht kannte. Mit einem Testament kann der Erblasser hingegen seinen Letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein Vermögen verwendet werden soll.

Nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel Stiftungen wie die Deutsche Kinderkrebsstiftung oder Vereine wie Handicap Indernational oder SOS-Kinderdorf. Der Erblasser kann deshalb juristische Personen als Erben einsetzen oder – sollte er als Erben jemand anderen vorsehen – mit einem Geldvermächtnis bedenken, das der Erbe dann bezahlen muss. Erbeinsetzung oder Vermächtnis können auch mit einer Auflage verbunden werden; zum Beispiel mit der Verpflichtung, daß bedachte Organisation sich nach dem Tod des Erblassers um die angemessene Versorgung seines Hundes oder seiner Katze kümmern muss.

Auch aus steuerlicher Sicht kann ein solches Testament günstig sein, da Zuwendungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der Erbschaftsteuer befreit sind. Der Erblasser hat so zusätzlich das gute Gefühl, daß sein Vermögen ohne steuerliche Abzüge voll dem guten Zweck zu Guten kommt

Wer eine juristische Person als Erben einsetzt, sollte bedenken, daß dadurch nach dem Erbfall die Nachlassabwicklung wie etwa die Organisation der Beerdigung oder die Auflösung der Wohnung des Erblassers kompliziert sein können. Es bietet sich deshalb an, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der sich um eine zügige und reibungslose Nachlassabwicklung kümmert und sicherstellt, daß alle Wünsche des Erblassers umgesetzt werden. Testamentsvollstrecker können Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld, aber zum Beispiel auch der zuverlässige Rechtsanwalt oder Steuerberater sein.

Vorsicht ist geboten bei Verfügungen zu Gunsten des Alten- oder Pflegeheims: Bei Verfügungen im Testament zu Gunsten des Heimes, dessen Träger, des Personals oder deren Angehörigen greift zum Schutz der Heimbewohner das gesetzliche Zuwendungsverbot der Heimgesetze von Bund und Ländern, wenn der Bedachte von der Verfügung zu seinen Gunsten weiß.

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Zankapfel Pflichtteil

Erbrechtstipp

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Mit rechtzeitiger und durchdachter Planung lassen sich Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger vermeiden oder zumindest reduzieren

„Ich habe zwei Kinder, doch weil mein Sohn mich sehr enttäuscht hat, soll meine Tochter das gesamte Vermögen bekommen. Wie kann ich vermeiden, dass mein Sohn nach meinem Tod einen hohen Pflichtteil verlangt?“

 

Einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben haben nahe Angehörige, die testamentarisch vom Erblasser enterbt worden sind: Kinder (und bei deren Vorversterben Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern kinderloser Erblasser. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil wird in Geld ausbezahlt und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für den Erben kann der Pflichtteilsanspruch eine große Belastung sein. Wenn in obigem Beispiel etwa das Ehepaar sein gesamtes Ersparnis in das Familienwohnheim mit Garten gesteckt hat und die Kinder nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil von der Mutter verlangen, so muss diese notfalls das Haus verkaufen. Viele Erblasser wollen deshalb schon zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche beim Erbfall vermeiden oder wenigstens reduzieren.

Wenig erfolgversprechend ist dabei fast immer der vom Gesetz vorgesehen Pflichtteilsentzug: Dieser setzt voraus, daß der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem ihm Nahestehenden nach dem Leben trachtete, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt bzw. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Diese Voraussetzungen sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben.

Stets möglich ist hingegen ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung –, daß dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird. Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.

Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Eine Möglichkeit, den Pflichtteil zumindest zu reduzieren, sind lebzeitige Schenkungen. Nach dem Gesetz spielt eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, t bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aus Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung wird dabei dem Nachlaß hinzugerechnet, er schmilzt jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab.

Der Erblasser muß aber beachten, daß die Zehnjahresfrist für Schenkungen in bestimmten Fällen nicht gilt: Zum einen zählen Schenkungen an den eigenen Ehepartner zeitlich unbeschränkt zum Nachlass. Zum anderen läuft die Zehnjahresfrist nicht an, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte am Schenkungsgegenstand wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält.

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