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Schlagwortarchiv für: Erbrechtstipp

Erbschaftsteuerfreibetrag des Enkels bei Erbverzicht eines Elternteils

Erbrechtstipp

München, 07.11.2024

Grundsätzlich beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag des Enkels nach jedem Großelternteil 200.000,00 EUR. Ausnahmsweise erhöht sich der Erbschaftsteuerfreibetrag auch für einen Enkel auf 400.000,00 EUR, wenn dessen Elternteil – das Kind des Großelternteils – vorverstorben ist, §16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) zu entscheiden, ob sich der Freibetrag für den Enkel auch dann erhöht, wenn der Elternteil noch lebt, dieser aber einen notariellen Erbverzicht erklärt hat. Denn nach der zivilrechtlichen Fiktion in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB gilt ein Erbverzichtender als verstorben. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die zivilrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht in das Erbschaftsteuerrecht übertragen. Auch aus verfassungsrechtlichen Aspekten Gründen sei die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG einwandfrei.

Tipp:
Aus steuerlichen Gründen ist es ratsam, dass vermögende Großeltern ihre Enkel bedenken, um den steuerlichen Freibetrag der Enkel auszuschöpfen. Das kann in einem Testament oder in einer lebzeitigen Vermögensübergabe geregelt werden.

 

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Erbfall und Zweckentfremdung

Erbrechtstipp

München, 08.10.2024

Viele größere Städte haben zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit Zweckentfremdungssatzungen erlassen, beispielsweise Köln, München und Berlin, neuestens auch Leipzig und Dresden. Viele übersehen, dass dies auch nach einem Erbfall ein Problem sein kann, wenn der Erbe sich beispielsweise längere Zeit nicht entscheiden kann, was er mit der Immobilie des Erblassers macht oder wenn sich eine zerstrittene Erbengemeinschaft nicht über die Räumung und Weiterverwendung der Immobilie einigen kann. Auch dies gilt als Leerstehen lassen im Sinne der Zweckentfremdungsverordnungen (so bereits VGH Mannheim vom 22.10.1998 – 10 S 275/97). Angesichts von Bußgeldern bis zu 500.000,00 EUR sollte man dieses Problem ernstnehmen und sich im Einzelfall erkundigen, wie die Regelung vor Ort aussieht.

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Berliner Testament: Pflichtteil minderjähriger Kinder

Erbrechtstipp

München, 13.09.2024

Gerade in jungen Jahren setzen sich Ehegatten häufig wechselseitig zu Alleinerben ein. Verstirbt dann ein Ehegatte frühzeitig, sind die minderjährigen Kinder damit automatisch enterbt. Dies ist ja auch meist sinnvoll, um die optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gewährleisten und Mitspracherechte des Familiengerichts zu verhindern, die bei einer Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und minderjährigen Kindern entstehen würden. Aber wie ist es mit dem Pflichtteil? Auch minderjährige Kinder haben in einer solchen Konstellation einen Pflichtteil und es stellt sich daher die Frage, ob das Familiengericht Ergänzungspflegschaft anordnen müsste, damit der Pflichtteil der Kinder gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend gemacht wird. Finanziell wäre dies oft eine Katastrophe, wie folgendes Beispiel zeigt:

Der verstorbene Ehemann M. war Alleineigentümer des Einfamilienhauses, in dem er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wohnt. Das Haus hat einen Wert von 1 Mio. EUR. Als er verstirbt, erbt die Ehefrau das gesamte Haus, um darin zusammen mit den Kindern weiter wohnen zu können. Müsste sie den Pflichtteil der beiden Kinder von zusammen 250.000,00 EUR auszahlen, so wäre sie gezwungen, das Haus zu verkaufen.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 17.04.2024 – 10 WF 16/24) dies aber ausgeschlossen. Der Leitsatz lautet:

„Der überlebende Ehegatte ist als gewillkürter Alleinerbe nicht schon kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden.“

Entscheidend für das Gericht war dabei, dass die Verjährung der Ansprüche der minderjährigen Kinder ohnehin bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres gehemmt ist (§ 207 BGB). Diese praktisch enorm wichtige Entscheidung ist für viele Familien eine großen Beruhigung.

 

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Erbe annehmen oder ausschlagen? Die Rechte des „vorläufigen“ Erben

Erbrechtstipp

München, 21.08.2018: Oft ist aufgrund mangelnder Informationen nicht sicher, welche Konsequenzen mit einem Erbe verbunden sind. War der Erblasser verschuldet oder gar wohlhabend? Schnell stellt sich die Frage, ob man das Erbe überhaupt annehmen soll, wie beispielhaft folgender Fall verdeutlicht:

Matthias M. erfährt vom Nachlassgericht, dass er Erbe seines Patenonkels geworden ist. Er hat allerdings gehört, dass dieser zuletzt in abenteuerlichen finanziellen Verhältnissen lebte. Gerüchteweise gibt es aber erhebliches Vermögen in der Schweiz. Matthias M. weiß nun nicht, ob er das Erbe annehmen oder ausschlagen soll.

Erster Schritt: Überblick verschaffen: Bei einer unklaren Situation des Nachlasses ist es ratsam, dass sich der Erbe zunächst einen Überblick zum Nachlassbestand verschafft, insbesondere indem er die Wohnung des Erblassers sichtet, um beispielsweise Kontounterlagen einzusehen. Falls er keinen Schlüssel hat, kann er einen Schlüsseldienst beauftragen und sich mit dem Schreiben des Nachlassgerichts legitimieren, mit dem er über das Erbrecht informiert wurde. (Dies gilt allerdings nicht, falls das Nachlassgericht die Wohnung versiegelt haben sollte, in diesem Fall ist Zutritt nur mit Zustimmung des Nachlassgerichts möglich.) Eile ist dabei geboten, weil die Ausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt. Eine Ausnahme gilt, falls sich der Erbe bei Bekanntgabe des Testaments im Ausland befand, in diesem Fall gilt eine Frist von sechs Monaten.

Haftung auf den Nachlass beschränken: Meist lässt sich nach einer solchen Sichtung besser überblicken, wie es um den Nachlass steht. Besteht dennoch noch eine Unsicherheit, so kann der Erbe die Erbschaft annehmen und später, falls sich Überschuldung herausstellt, durch Nachlassinsolvenz seine Haftung auf den übernommenen Nachlass beschränken, er haftet dann also nicht mit eigenem Geld. Allerdings drohen ihm Scherereien und Kosten.

 

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Aktuelles Stichwort: Güterstandsschaukel

Erbrechtstipp

München, 01.08.2018: Durch den Fall Winterkorn ist sie in aller Munde: die „Güterstandsschaukel“. Viele Bürger fragen sich, was dies bedeutet. Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V. erläutert: „Es handelt sich um ein vollkommen legales und von der Rechtsprechung anerkanntes Instrument, um bei begüterten Ehegatten, dem „Ärmeren“ Vermögen zu verschaffen, ohne dass Schenkungsteuer anfällt.

Um dies zu verstehen, muss man etwas über das deutsche Ehegüterrecht wissen:
Das Güterrecht regelt, wie Vermögen zwischen Ehegatten verteilt wird und welche Ansprüche bei Beendigung der Ehe bestehen. Dabei gilt in Deutschland der gesetzliche Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft. Dieser Güterstand gilt, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes regeln.

Grundsätzlich bleibt dabei das Vermögen von Mann und Frau getrennt. Lediglich bei Beendigung der Ehe, sei es durch Scheidung, Tod oder Vereinbarung eines neuen Güterstandes durch notariellen Ehevertrag kommt es zu einem finanziellen Ausgleich, dem Ausgleich des Zugewinns. Dies bedeutet, dass derjenige, der während der Ehe weniger an Vermögen hinzugewonnen hat, von dem anderen einen Ausgleich verlangen kann.

Ein simples Beispiel:

Beide Ehegatten gehen mit null in die Ehe, bei Beendigung des Güterstandes hat der Ehemann 1 Million EUR Vermögen, die Frau nach wie vor null. In diesem Fall kann die Frau einen Zugewinnausgleich von 500.000 EUR verlangen.

Aber was hat dies mit der Schenkungssteuer zu tun? Das Steuerrecht erkennt an, dass ein solcher Zugewinnausgleich keine Schenkung, sondern ein gesetzlicher Anspruch des einen Ehegatten gegen den anderen ist. Daher unterliegt der Zugewinnausgleich weder im Erbfall noch bei Ausgleich zu Lebzeiten der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer.

Dies können sich Ehegatten zu Nutzen machen, indem sie zu Lebzeiten durch notariellen Ehevertrag vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Derjenige Ehegatte mit weniger Zugewinn hat dann einen Ausgleichsanspruch, der steuerfrei erfüllt werden kann. In einem zweiten Schritt, daher der Begriff Schaukel, gehen die Ehegatten dann wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, damit künftiger Zugewinn ebenfalls steuerfrei an den „ärmeren Ehegatten“ gehen kann.

All dies ist völlig legitim und sollte auch rechtspolitisch nicht kritisiert werden. Zu kritisieren ist vielmehr, dass unser Steuerrecht Ehegatten in solch komplizierte Konstruktionen zwingt. Ein Beispiel wäre die Schweiz, in der Vermögensverlagerungen zwischen Ehegatten generell steuerbefreit sind, weil man dort Ehegatten zu Recht als ein finanzielles „Team“ ansieht.

Aber nicht nur die Steuer kann ein Motiv für die Güterstandsschaukel sein. Auch das Insolvenzrecht spielt eine Rolle. Denn Schenkungen zwischen Ehegatten können Gläubiger oft anfechten, so dass kein Ehegatte seinen Gläubigern durch Vermögensverschiebungen an den anderen entkommt. Anders ist dies bei einem Zugewinnausgleich, dieser ist gläubigerfest. Im Fall Winterkorn dürfte dies das wesentliche Motiv gewesen sein.“

 

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Problemfall: Vorweggenommene Erbfolge und Eigenbedarfskündigung

Erbrechtstipp

München, 27.06.2018 Oft wird übersehen, dass nach einer Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Eigenbedarfskündigung für drei oder sogar zehn Jahre ausgeschlossen sein kann. Hierzu ein Beispiel:

Werner M. ist Eigentümer eines Mietshauses mit sechs Parteien in München. Er möchte dieses an seine beiden Kinder übertragen und zugleich verhindern, dass es nach seinem Tod einmal Streit gibt. Daher teilt er das Mietshaus in sechs Einheiten nach dem Wohnungseigentumsgesetz auf und überträgt je drei Einheiten an jedes Kind. Ein Kind möchte danach eine seiner Einheiten wegen Eigenbedarf kündigen. Es muss aber feststellen, dass eine solche Kündigung in München (wie auch in anderen Gegenden mit schwieriger Wohnungssituation) für zehn Jahre seit der „Veräußerung“ ausgeschlossen ist. Und als Veräußerung gilt eben auch die unentgeltliche Weitergabe von Eltern an ihre Kinder.

Die Lösung wäre gewesen, dass bereits Werner M. die Eigenbedarfskündigung ausspricht und er erst dann an sein Kind überträgt. Dies wäre ohne weiteres möglich.

Vorsicht ist übrigens auch bei der Testamentsgestaltung geboten. Wird nach Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz eine Wohnung vermacht, so gilt auch insoweit die Kündigungssperre, wird sie hingegen vererbt, so gilt sie nicht.

 

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Testament sicher verwahren!

Erbrechtstipp

Insbesondere Alleinstehende sollten darauf achten, dass ein Testament gefunden wird

München 09.11.2017 Das beste Testament nutzt nicht s, wenn es nicht gefunden wird. Das Deutsche Forum für Erbrecht erhält immer wieder Anfragen, wie und wo man das Testament verwahre n soll. Vor allem für Alleinstehende ist dies ein großes praktisches Problem. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. berichtet: „ Aus meiner eigenen anwaltlichen Praxis kenne ich Fälle, in denen bei hochvermögenden Erblassern ein Testament erst nach Jahren und durch Zufall in ihren persönlichen Papieren gef unden wurde “. Aber auch folgendes Beispiel ist keinesfalls aus der Luft gegriffen:

Eine kinderlose Witwe ist Eigentümerin eines Mietshauses in München, welches mehrere Millionen Euro wert ist. Kurz vor ihrem Tod schreibt sie ein Testament, in dem sie alles der Katholischen Kirche hinterlässt. Das Testament legt sie gut sichtbar auf ihren Schreibtisch in einen Ordner mit der Überschrift „Persönliche Dokumente“. Durch dieses Testament ist ihr einziger gesetzlicher Erbe, der Sohn ihres verstorbenen Bruders, al so ihr Neffe, komplett enterbt. Aber wer findet dieses Testament häufig als erster nach dem Erbfall? Nicht selten ist es derjenige, der gesetzlicher Erbe geworden wäre, hier also der Neffe. Wird er seine rechtliche Verpflichtung erfülle n, oder vernichtet e r das Testament, wohlwissend, dass dies zwar strafbar ist, ihm aber nie nachgewiesen werden kann?

Wir wissen nicht, wie hoch die Dunkelziffer solcher Fälle ist.

Und wie wäre es, wenn die Witwe unseres Beispiel falles das Testament in einen Banksafe geleg t hätte? Wenn niemand von dem Testament im Banksafe weiß, würde das Nachlassgericht dem Neffen einen Erbschein als gesetzlicher Erbe erteilen und dieser würde dann – ganz allein – Zutritt zum Safe erhalten.

Aus all dem folgt: Gerade bei Alleinstehenden m uss das Testament sicher verwahrt werden, am besten wird es in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben, dies ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Man kann es dort im Hinterlegungsbüro abgeben und erhält einen Hinterlegungsschein als Quittung (Ausweispapier und Kopie der Geburtsurkunde sollten mitgebracht werden). Dies kostet einmalig 75 EUR Gerichtsgebühren und zudem 15 EUR für die Registrierung in einem Zentralregister.

Dr. Anton Steiner: „ Durch die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall gefu nden wird. Und selbstverständlich kann man das Testament trotz amtlicher Verwahrung jederzeit aufheben oder ändern. “

 

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Vorsicht vor Testaments-Kopien

Erbrechtstipp

Viele fertigen von ihrem handschriftlichen Testament eine Fotokopie, für den Fall, dass das Original abhandenkommt oder nicht gefunden wird

München, 24 .10.2017 An sich eine gute Idee, denn im Erbf all kann ein verschwundenes Testament anhand einer Fotokopie rekonstruiert werden. Die Kehrseite der Medaille zeigt aber folgender Fall:

Der Witwer Hans Maier hat einen einzigen Sohn. Als er sich mit diesem zerstreitet, setzt er voller Wut eine gute Bekan nte in einem handschriftlichen Testament zur Erbin ein und gibt ihr eine Kopie dieses Testaments. Nachdem er sich mit seinem Sohn wieder versöhnt hat, zerreißt er dieses Original – Testament und wirft die Überreste in den Abfall.

Juristisch ist dies die Au fhebung des Testaments durch bewusste Vernichtung durch den Erblasser (§ 2255 Bürgerliches Gesetzbuch). Hans Maier denkt also, nunmehr sei alles geregelt, weil sein Sohn ja ohnehin von Gesetzes wegen sein einziger Erbe ist.

Aber nach dem Erbfall beginnen die Probleme: Die gute Freundin, die von der Vernichtung nichts weiß, reicht die Fotokopie guten Glaubens bei Gericht ein und bezichtigt den Sohn, dass er das Original – Testament hat verschwinden lassen. Nach der Rechtsprechung (bspw. OLG Düsseldorf vom 16 .11.2016 – I – 3 Wx 250/15) muss der Sohn nunmehr durch Indizien glaubhaft machen, dass der Vater das Testament bewusst vernichtet hat, um es aufzuheben. Dass dies oft schwierig ist, liegt auf der Hand. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ist offen.

Was sollte man also tun? Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. rät: „ Am besten ist es, vorsorglich ein neues Testament zu errichten, auch wenn dieses mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt, und in diesem Testament ausdrücklich frühere Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. “

 

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Wie verteilt man Schmuck, Möbel oder Kunstgegenstände ohne Streit?

Erbrechtstipp

München, 28.09.2017 Die verstorbenen Eltern haben in ihrem Testament zum beweglichen Nachlass nichts Besonderes geregelt, weil sie hofften, dass sich ihre Kinder hierüber schon einig werden. In der Realität lässt sich aber oft leider das Gegenteil beobachten. Es scheint in der menschlichen Natur zu liegen, dass das als begehrenswert erscheint, was auch ein anderer will. Interessiert sich eine Schwester für die Goldkette, so ist nahezu garantiert, dass diese plötzlich auch der anderen Schwester gefällt.

Was kann man vorbeugend tun? Natürlich kann man dem Testament eine Liste beifügen, in der man die Gegenstände verteilt, dies ist aber oft sehr mühselig, auch muss eine solche Liste ja ständig aktualisiert werden. Viel einfacher sind zwei bewährte Verfahren, die in das Testament eingebaut werden können:

Zum einen das „Wahlverfahren“: Es eignet sich insbesondere, wenn nur zwei Kinder vorhanden sind. Dann wird für den beweglichen Nachlass schichtweg angeordnet:

„Der eine teilt, der andere wählt!“

Dies führt überraschenderweise häufig dazu, dass das Verfahren gar nicht angewandt werden muss, weil sich beide bereits vorab einig werden. Muss es doch angewandt werden, so wird derjenige, der teilt, tunlichst darauf achten, gleichwertige Pakete zu bilden.

Das andere Verfahren, vor allem wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind, ist das „Rundumverfahren“: Die Eltern bestimmen, beispielweise in der Reihenfolge des Alters der Kinder, wer sich zuerst einen Gegenstand aussuchen darf, wer als Zweites usw.. Haben alle sich einen Gegenstand ausgesucht, geht das Verfahren von vorne los. Auch hier ist es in der Praxis interessant, zu beobachten, dass die Kinder oft sagen, dies brauchen wir doch nicht und sich dann überraschenderweise schnell einig werden, ohne dass das Verfahren überhaupt durchgeführt werden muss.

 

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Benennen Sie Ihren Erben im Testament möglichst genau!

Erbrechtstipp

München, 26.06.2017 Viele Menschen wünschen sich denjenigen als Erben, der sich um sie im Alter und bei Krankheit kümmert. Hier lauern Fallen bei der Testamentsgestaltung. Unwirksam ist beispielsweise die Erbeinsetzung in einem Testament: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“ (OLG Köln vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16). Entsprechendes gilt für Testamente, in denen geregelt ist, dass

  • diejenige Person Erbe ist, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ (OLG München vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13);
  • derjenige „Alles“ erhält, „der mir in den letzten Stunden beisteht“ (OLG Köln vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14).

Hintergrund: Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser in seinem Testament die Person des bedachten Erben bestimmt und nicht ein anderer. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Erben zuverlässig festgestellt werden kann. Um Streitigkeiten über das Erbrecht zu vermeiden, wird dringend geraten, den oder die Erben unverwechselbar namentlich zu bezeichnen.

 

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