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Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentshinterlegung bei Gericht November 2013

Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert

 

München, 25.11.2013 Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und be- antwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird – mit welchen Gebühren muss ich rechnen?“

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz: Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000,00 EUR bislang eine Gebühr von 108,00 EUR an. Bei einem Vermögen von 500.000,00 EUR verlangte das Gericht bereits 201,75 EUR.

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