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Ersatzerben nicht vergessen!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ersatzerben nicht vergessen! August 2014

Wer ein Testament errichtet, muss unbedingt an die Einsetzung eines Ersatzerben denken, um die Umsetzung seines Letzten Willens sicherzustellen.

„Wenn ich sterbe, soll mich meine Frau beerben. Bei ihrem Tod soll dann unser Sohn alles bekommen. Muss ich zusätzlich noch einen Ersatzerben einsetzen, obwohl doch eigentlich nur die beiden erben sollen?“

 

München, 28.08.2014 Es ist eine Regelung, an die viele Laien gar nicht denken – deren Vergessen aber fatale Folgen haben kann: Bestimmt ein Erblasser in seinem Testament keinen Ersatzerben, kann es passieren, dass die Erbfolge bei seinem Tode trotz letztwilliger Verfügung nicht seinem Willen entspricht. Denn wenn der testamentarisch eingesetzte Erbe nicht erben will oder kann, so greift ohne Ersatzerbeneinsetzung die gesetzliche Erbfolge, die der Erblasser in vielen Fällen mit seinem Testament eigentlich ausschließen wollte.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar hat sich in einem Berliner Testament gegenseitig zum Alleinerben eingesetzt, der Sohn, das einzige Kind, soll Schlusserbe werden. Die Ehefrau ist bereits verstorben. Bei einer gemeinsamen Autofahrt verunglücken Vater und Sohn. Im Krankenhaus verstirbt zuerst der Sohn, zwei Stunden später der ins Koma gefallene Vater. Da keine anderen Kinder oder Enkelkinder vorhanden sind, wird Alleinerbe des Vaters und damit Eigentümer des Familienvermögens dessen Bruder, mit dem er seit vielen Jahren zerstritten ist. Durch den Tod des Sohnes vor dem Vater ist das Testament des Ehepaares letztlich also obsolet geworden.

Diese unerwünschte Konsequenz hätte sich leicht mit einem zusätzlichen Absatz im Testament ausschließen lassen. Dieser könnte zum Beispiel so lauten: „Wir setzen unseren Sohn A zum Schlusserben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge, wiederum ersatzweise unsere Patenkinder B und C zu gleichen Teilen. Kann oder will eines der beiden Patenkinder nicht erben, so wächst der Erbteil dem jeweils anderen an.“

Damit hätte das Ehepaar sichergestellt, dass zunächst der Sohn Alleinerbe wird, bzw. dessen Kinder, soweit beim Erbfall vorhanden. Solange der Sohn beim Tod des zweiten Elternteils lebt und das Erbe annimmt, bekommen die beiden Patenkinder nichts von dem Vermögen. Erst wenn weder Kinder noch Enkelkinder beim Erbfall vorhanden sind und erben wollen, geht der Nachlass an die Patenkinder B und C, mit denen das Ehepaar zwar nicht verwandt ist, aber ein enges Verhältnis pflegt. Können bzw. wollen entweder B oder C nicht erben, erbt der jeweils andere alleine – auch für den Ersatzerben gibt es also noch einmal einen Ersatzerben. Der entfremdete Bruder des Familienvaters und die sonstigen Verwandten sind so von der Erbfolge ausgeschlossen.

Wie für alle anderen Verfügungen in einem Testament gilt auch für die Ersatzerbeneinsetzung: Um Streit im Erbfall zu vermeiden, sollte die Klausel klar und verständlich und der Situation des jeweiligen Erblassers individuell angepasst sein. Im Zweifelsfall sollten Laien sich hier stets der Hilfe eines Fachanwalts für Erbrecht bedienen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-08-08 15:34:292020-01-23 19:39:38Ersatzerben nicht vergessen!

Neuregelung der Erbschaftsteuer dringend erforderlich

Presseerklärung

München, 08.07.2014 Anlässlich der Verhandlung zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht erklärt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutsches Forum für Erbrecht e.V.: „Die heutige Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht belegt, was jeder Fachmann weiß: Die 2009 eingeführte Erbschaftsteuer ist ein bürokratisches Monstrum: kompliziert, detailversessen und vor allem ungerecht!

Der einzige Weg aus dem Dilemma ist, dass sich der Gesetzgeber auf den Besteuerungszweck der Erbschaftsteuer besinnt: Es wird die Bereicherung des Erben besteuert, um einen Beitrag zum Steueraufkommen zu leisten. Jeder Versuch dabei zwischen einem guten und einem schlechten Erbe zu unterscheiden, führt nur zu einer Ungerechtigkeit bei der Besteuerung der Erben und zum Entstehen von Schlupflöchern.

Daher sollte jede Bereicherung im Erbfall gleichmäßig besteuert werden, sei es im Privatvermögen, sei es im Firmenvermögen. Wenn dies, wofür das Deutsche Forum für Erbrecht e. V. stets nachhaltig plädiert hat, moderat, also mit deutlich geringeren Sätzen als heute geschieht, so profitieren alle davon: Die Erben, auch die Firmenerben durch gleichmäßige und maßvolle Besteuerung, ohne den derzeitigen Effekt des Alles oder Nichts, der Fiskus, weil er das bisherige Steueraufkommen mit weniger Verwaltungsaufwand erhält.

Zudem sollte durch Stundungsregelungen sichergestellt werden, dass niemand gezwungen wird, wegen der Erbschaftsteuer Vermögen zu veräußern, sondern dass er diese aus den laufenden Erträgen aufbringen kann.
Es ist ausdrücklich davor zu warnen, daß die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Steuererhöhungsfantasien führt. Es geht nicht darum Firmenerben hart zu besteuern, sondern es geht darum, eine gleichmäßige und gerechte, vor allem aber moderate Besteuerung einzuführen. Dies wäre zugleich ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.“

 

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Erbschaftsteuer am 08.07. des Jahres auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:

Presseerklärung

Deutsches Forum für Erbrecht e.V. fordert Besteuerungs-gerechtigkeit mit Augenmaß.

München, 01.07.2014 Am 08.07. des Jahres verhandelt das Bundesverfassungsgericht über das Schicksal der Erbschaftsteuer in Deutschland. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, hat das Erbschaftsteuergesetz hart kritisiert: Seine vielen Ausnahmen und Schlupflöcher seien verfassungswidrig. Darüber wird Karlsruhe zu entscheiden haben.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. erklärt hierzu im Vorfeld der Verhandlung: „In der Tat gilt für unser Erbschaftsteuerrecht: Hohe Steuersätze einerseits, viele Ausnahmen andererseits. Dies führt dazu, dass manche gar nichts zahlen, andere relativ viel.

Viele Interessengruppen versuchen derzeit den Eindruck zu erwecken, zu dem derzeitigen Recht gäbe es keine Alternative, bei einer gleichmäßigen Besteuerung würden Familienunternehmen und damit Arbeitsplätze vernichtet. Dies ist falsch! Wenn, wie es das Deutsche Forum für Erbrecht fordert, die Bemessungsgrundlage verbreitert wird, also Firmenvermögen ebenso besteuert wird wie Privatvermögen, gibt es Spielraum, um die Steuersätze zu senken. Liquiditätsprobleme, wie sie insbesondere bei Firmenvermögen auftauchen, können durch großzügige Stundungsregelungen vermieden werden, so dass der Firmenerbe die Erbschaftsteuer aus den laufenden Gewinnen aufbringen kann.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht der Politik diesen Weg weist, damit endlich bei der Erbschaftsteuer eine gerechte und moderate Besteuerung eintritt, bei der niemand über Gebühr belastet, aber auch niemand auf Kosten eines anderen völlig freigestellt wird.“

 

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Urlaubsanspruch ist vererbbar

Presseerklärung

Der EuGH stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und ihren Erben: Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil (Az.: C-118/13) entschieden hat, geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod eines Arbeitnehmers nicht unter. Vielmehr entsteht ein finanzieller Ausgleich, den die Erben geltend machen können. Damit stellt sich der EuGH gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert und kommentiert dieses Urteil.

München, 27.06.2014 Der Entscheidung vom 12. Juni 2014 lag der Fall einer Frau zugrunde, die Alleinerbin ihres im November 2010 verstorbenen Mannes ist. Der Erblasser hatte über zwölf Jahre lang bis zu seinem Tod bei derselben Firma gearbeitet, zum Zeitpunkt seines Todes hatte er einen Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.

Deshalb machte die Witwe gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Abgeltungsansprüche für die nicht genommenen Urlaubstage geltend. Nachdem die Firma die Forderung mit der Begründung zurückwies, ein Urlaubsanspruch sei nicht vererbbar, erhob die Witwe Klage. Nachdem sie vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Forderung scheiterte, wurde das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm fortgeführt. Dieses setzte das Verfahren aus und rief den Gerichtshof zur Vorabentscheidung an.

Der EuGH gab der Erbin recht: Dem Gericht zufolge ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts, von dem nicht abgewichen werden darf. Ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, sei unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs sicherzustellen. Dieser steht dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitsicherung zu. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, verstoßen gegen Artikel 7 dieser Richtlinie.

Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte von Arbeitnehmern und deren Erben und stellt sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland. Dieses hatte zuletzt im März 2013 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Erblassers mit dessen Tod untergehe. Er könne sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (Urteil vom 12.03.2013, Az.: 9 AZR 532/11).

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Forums und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Die Rechte der Erben verstorbener Arbeitnehmer werden damit gestärkt. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er offene Urlaubstage nehmen konnte, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegen seinen Arbeitgeber. Nichts anderes kann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endet. Der Abgeltungsanspruch fällt dann in seinen Nachlass.“

Der Erbrechtsexperte erläutert weiter: „Natürlich stellt es auf der anderen Seite für Arbeitgeber eine Belastung dar, wenn Arbeitnehmer mit vielen aufgelaufenen Urlaubstagen – wie in dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte – versterben und die Erben eine entsprechende Abgeltung fordern. Die Entscheidung sollte deshalb auch ein Ansporn für Arbeitgeber sein, ihre Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Erholungsurlaub auch tatsächlich zu nehmen und sich schon aus gesundheitlichen Gründen Pausen vom Arbeitsalltag zu gönnen, statt von Jahr zu Jahr mehr Urlaubstage anzuhäufen. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist dies stets die bessere Lösung.“

 

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Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung Juni 2014

Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

 

München, 26.06.2014 Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwendig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile. Einige Beispiele:

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten. Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament

auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.

Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.

Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit

den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.

Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt. Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:312020-01-23 19:31:01Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet! Juli 2014

Wenn Laien ein Testament errichten wollen, ist die Versuchung groß, im Internet ein gut klingendes Muster zu suchen und einfach abzuschreiben. Doch das kann fatale Folgen haben.

„Über die Suchmaschine Google habe ich ein Muster für ein Ehegatten-Testament im Internet gefunden, das mir sehr gut für uns geeignet scheint. Machen wir etwas falsch, wenn wir einfach unsere Daten einsetzen und das Muster abschreiben?“

 

München, 30.07.2014 Viele juristische Laien wissen, dass es für die Formalien eines Testaments genügt, dass es privat vom Testierenden mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben wird. Große Unsicherheit besteht jedoch darüber, wie das Testament inhaltlich richtig formuliert werden muss. Ein erster Anhaltspunkt ist für viele das Internet. Tauchen dann über Suchmaschinen wie Google Mustertestamente auf dem Bildschirm auf, die gut klingen und offenbar vom Fachmann erstellt wurden, so ist die Verlockung groß, einfach eines dieser Muster abzuschreiben.

Doch davon kann jedem Erblasser nur dringend abgeraten werden. Denn selbst wenn die Testamentsvordrucke von einem Fachmann errichtet wurden, gilt: Ein gutes Testament ist stets sorgfältige Maßarbeit. Was für die eine Familie eine gute und gerechte Lösung ist, führt in der anderen zu völlig unerwünschten Folgen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar verfasst auf Basis eines im Internet gefundenen Musters ein Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. Zur Frage, ob der länger Lebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf, sagt das Muster nichts. Was die Eheleute jedoch nicht wissen: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament – wie in diesem Beispiel die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben – werden nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und dürfen ohne entsprechende Anordnung im Testament nicht mehr geändert werden. Wenn nun drei Jahre nach dem Tod des Vaters ein Sohn mit der verwitweten Mutter

bricht und sie nicht mehr besucht, dann hat die Witwe trotzdem keine Möglichkeit, den entfremdeten Sohn zu enterben und stattdessen seine Geschwister stärker zu begünstigen.

Ist nun das Mustertestament die richtige Lösung, in dem der Punkt „Änderungsbefugnis“ nicht vergessen wird und in dem es heißt: „Nach dem Tod des Ersten von uns darf der länger Lebende das Testament ändern“? Auch eine solche pauschale Anordnung kann fatale Folgen haben. Man stelle sich vor, der Ehegatte verstirbt und die Witwe lernt einen neuen Partner kennen. Schließlich beschließt sie, ein neues Testament zu errichten und ihren neuen Partner zum Alleinerben einzusetzen – dies erlaubt ihr schließlich das Ehegattentestament. Die drei Kinder wären damit gegen den Willen des verstorbenen Vaters enterbt und hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch.

Ausgewogen wäre im vorliegenden Fall eine Gestaltung, die es dem länger lebenden Ehegatten zwar erlaubt, einzelne Abkömmlinge stärker oder auch weniger zu begünstigen, die dem Ehepartner, der zuerst verstirbt, jedoch trotzdem garantiert, dass das Vermögen letzten Endes in der eigenen Familie bleibt.

Ein Testament muss maßgeschneidert sein und steuerliche Aspekte berücksichtigen

Beispiele für die weitreichenden negativen Konsequenzen, die solche Standardformulierungen im Testament nach sich ziehen können, gibt es zu Hauf. Hinzu kommt: Was ein Mustertestament niemals leisten kann, ist die steuerlich günstigste Gestaltung für den, der es errichtet. So kann im obigen Beispiel die gewählte Gestaltung dazu führen, dass die Kinder im Schlusserbfall eine hohe Erbschaftsteuer bezahlen und dafür ggf. sogar Nachlassgegenstände versilbern müssen. Denn was viele nicht bedenken: Beim beliebten Berliner Testament wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert und die Kinder nutzen die steuerlichen Freibeträge, die ihnen eigentlich nach beiden Eltern zustehen, nur einmal aus. Abhilfe kann hier zum Beispiel geschaffen werden, indem beim ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

Für solche wie auch für alle anderen Verfügungen gilt: Das A und O ist eine fachmännische und durchdachte Gestaltung, die ein “Online-Testament“ niemals liefern kann. Mit dem Gang zum Erbrechtsexperten, zum Beispiel zum Fachanwalt für Erbrecht, der bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments berät und hilft, können Betroffene unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeiden und außerdem sicherstellen, dass ihr letzter Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich wünschen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:302020-01-23 19:31:18Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden April 2014

Wer wegen der Pflege der Eltern einen Erbausgleich von den Geschwistern verlangen will, sollte seine Leistungen genau dokumentieren

„Zehn Jahre lang habe ich meine demenzkranke Mutter zu Hause gepflegt, während mein Bruder und meine Schwester nur an Weihnachten und zum Geburtstag zu Besuch kamen. Nun ist die Mutter gestorben – kann ich bei der Verteilung des Erbes einen Ausgleich von meinen Geschwistern erhalten?“

 

München, 23.04.2014 Die Konstellation ist häufig und führt meist zum Streit: In einer Familie mit mehreren erwachsenen Kindern nimmt sich eines der alten und bedürftigen Mutter oder des Vaters an und pflegt das Elternteil unter Erbringung persönlicher und meist auch finanzieller Opfer zu Hause. Die Geschwister im Gegenzug nehmen sich aus der Verantwortung und kommen allenfalls sporadisch zu Besuch.

Für solche Fälle sieht das Erbrecht einen Ausgleichsanspruch für das pflegende Kind gegenüber den Geschwistern vor. Voraussetzung ist, dass die Kinder als gesetzliche Erben zur Erbfolge nach dem pflegebedürftigen Elternteil gelangen oder dass sie in einer letztwilligen Verfügung auf dasjenige eingesetzt wurden, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden bzw. in dieser Verfügung die Erbteile so bestimmt sind, dass sie im selben Verhältnis wie die gesetzlichen Erbteile zueinander stehen. Das pflegende Kind erhält dann bei der Erbauseinandersetzung einen größeren Anteil vom Nachlass als seine Geschwister. Ferner kann der Anspruch auf Ausgleich wegen Pflegeleistungen den Pflichtteil eines durch letztwillige Verfügung enterbten Abkömmlings beeinflussen.

Bei Erbfällen bis zum 1.1.2010 war es notwendig, dass das pflegende Kind wegen der Sorge für die Eltern Einkommenseinbußen hingenommen hatte. Mit einer Gesetzesänderung wurde diese Voraussetzung gestrichen, so dass pflegende Kinder mittlerweile im Erbfall noch stärker begünstigt sind. Ferner ist es nicht Voraussetzung für den Anspruch, dass das Kind die Pflege stets allein und persönlich vorgenommen hat. Es kann sich zur Unterstützung auch einer Pflegekraft bedienen, solange es diese selbst bezahlt.

Die gesetzliche Regelung löst aber nach wie vor nicht einen der größten Streitpunkte in solchen Fällen: Wie kann das pflegende Kind im Nachhinein nachweisen, in welchem Umfang es sich tatsächlich um Mutter oder Vater gekümmert hat und welche Leistungen genau erbracht wurden? Oft bestreiten die Geschwister im Erbfall schlichtweg, dass ein Kind sich in besonderem Maße um den Erblasser gekümmert hat.

Es ist deshalb ratsam, solche Pflegeleistungen in einem sog. Pflegetagebuch möglichst genau zu dokumentieren. Darin werden die einzelnen Pflegeleistungen exakt nach Datum und Uhrzeit festgehalten. Es kann auch ratsam sein, einzelne Einträge durch die gepflegte Person gegenzeichnen zu lassen. Dieses Vorgehen ist für das ohnehin belastete pflegende Kind zwar bürokratisch und aufwändig – letztlich bringt es aber mehr Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Gänzlich vermeiden lässt sich die Problematik natürlich, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein mit fachmännischer Hilfe gestaltetes Testament errichtet und darin die Leistungen des pflegenden Kindes mit einer entsprechenden Zuwendung honoriert.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-04-08 15:34:292020-01-23 19:35:36Mit dem Pflegetagebuch Streit vermeiden

Strafbefreiende Selbstanzeige darf nicht abgeschafft werden

Presseerklärung

Bayern-Chef Uli Hoeneß muss sich ab diesem Montag wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten – ein entscheidender Punkt wird dabei seine Selbstanzeige sein. Immer wieder werden in der öffentlichen Diskussion um prominente Steuersünder Rufe laut, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige müssten verschärft oder gar ganz abgeschafft werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erklärt, warum die Selbstanzeige nicht nur fiskalischen Interessen dient, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.

München, 10.03.2014: Dank der steuerstrafgesetzlichen Vorschriften zur Selbstanzeige darf ein Steuerpflichtiger, der Steuern hinterzogen hat, nicht bestraft werden, wenn er sich wirksam selbst angezeigt hat. Von dieser Möglichkeit hat auch Bayern-Chef Uli Hoeneß Gebrauch gemacht. In dem Prozess wegen Steuerhinterziehung gegen ihn, der am heutigen Montag vor dem Landgericht München beginnt, wird es wohl vor allem um die Frage gehen, ob seine Selbstanzeige korrekt war.

Prominente Beispiele wie der Fall Hoeneß lösen in der öffentlichen Diskussion reflexartig Forderungen aus, das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige sei ein Reichenprivileg und müsse deshalb abgeschafft werden. Auch in der Politik wird dies regelmäßig diskutiert. Derzeit prüfen die Finanzministerium von Bund und Ländern die Verschärfung der Regelungen.

Die Gegner der straflosen Selbstanzeige argumentieren, das Ziel sei es, die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. „Doch gerade deshalb ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in einem Rechtsstaat unverzichtbar und verfassungsrechtlich geboten“, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Viele Bürger sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben und bei Strafandrohung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Steuererklärung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Insbesondere bei bisher vor dem Fiskus verheimlichten Kapitalerträgen steht ein Steuersünder vor folgendem Dilemma:

  • Gibt er in seiner aktuellen Steuererklärung seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollständig an, offenbart er dem Finanzamt seine in der Vergangenheit verschwiegene Einkunftsquelle und belastet sich dadurch selbst.
  • Verschweigt er dagegen weiterhin seine schon bisher nicht deklarierten Einkünfte, begeht er mit Abgabe der aktuellen Steuererklärung eine weitere Straftat.

„In unserem Strafrecht ist jedoch das sog. Selbstbelastungsverbot verankert: Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Er hat beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht“, erläutert Steuerexperte Groß.

Dieses Dilemma zwischen Steuerrecht (als Steuerpflichtiger ist der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet) und Strafrecht (als Angeklagter darf er die Aussage verweigern und muss sich nicht selbst belasten) lässt sich nur durch die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige lösen.

Die Möglichkeit der Selbstanzeige liegt damit nicht nur im fiskalischen Interesse, sonst nicht erreichbare Steuerquellen für die Vergangenheit und die Zukunft zu erschließen. „Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil anders die fortgesetzte Steuerhinterziehung kaum beendet werden kann“, sagt Groß.

Deshalb gehen auch Vergleiche mit „normalen“ Straftätern fehl: Es handelt sich eben nicht um eine Bevorzugung von (reichen) Steuerhinterziehern, so sehr dieses Delikt auch zu verurteilen ist.

Steuerexperte Groß rät:

„Angesichts der drohenden Verschärfung oder gar Abschaffung kann jedem Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, die Möglichkeit der Selbstanzeige zu nutzen, solange diese noch gegeben ist.“ Er empfiehlt Betroffenen dringend, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen, am besten einen Steuerberater mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht, um keine unwirksame Selbstanzeige abzugeben. Denn damit wird im schlimmsten Fall genau das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich angestrebt war.

 

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Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa! März 2013

Wer Schwarzgeld erbt, muss schnell handeln, wenn er sich nicht strafbar machen will

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Vor kurzem ist mein Großvater gestorben, nun habe ich herausgefunden, dass er Schwarzgeldkonten in der Schweiz hatte. Droht mir als seinem Erben nun das gleiche Schicksal wie Bayern-Chef Uli Hoeneß?“

 

München, 12.03.2014 Nicht nur für den Steuersünder selbst, auch für dessen Erben kann Schwarzgeld zum Problem werden. Vor allem in den 1980er Jahren haben viele deutsche Staatsbürger Geldvermögen auf Schweizer Konten geschoben, um die Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Bei ihrem Tod hinterlassen sie den Erben dann nicht nur dieses Guthaben, sondern vor allem auch die zahlreichen Pflichten und Risiken, die damit einhergehen.

Wer Schwarzgeld als Altlast im Nachlass entdeckt, ist natürlich noch nicht automatisch selbst ein Steuerhinterzieher. Der Erbe muss also keine Strafbarkeit wegen der Handlungen des Erblassers befürchten – dafür hätte dieser nur selbst zu Lebzeiten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Auch ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Schwarzgeldkonten im Ausland zu forschen. Wer allerdings als Erbe von Schwarzgeld im Nachlass erfährt, muss gegenüber dem Fiskus Tabula rasa machen – ansonsten macht er sich selbst strafbar.

Der Erbe ist damit zum einen verpflichtet, seine Erbschaftsteuererklärung vollständig, also inklusive dem Schwarzgeld im Nachlass, abzugeben. Ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Erbe zudem die künftigen Erträge aus dem Schwarzgeld, zum Beispiel Zinsen, angeben. Folgt er dem Vorbild des Erblassers und verschweigt die Einkünfte aus dem Vermögen auch in seiner eigenen Steuererklärung, begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Gegebenenfalls ist der Erbe zusätzlich dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen. Er haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers auch für die unter Umständen nachzuzahlenden Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich reduzieren oder sogar zu einem Minus führen. Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes können damit auch ein Grund für den Erben sein, die Erbschaft gar nicht erst anzunehmen, sondern wegen der Gefahr der Überschuldung auszuschlagen.

Hat ein Erblasser mehrere Erben oder hinterlässt er pflichtteilsberechtigte Angehörige, so ist ein Erbe, der von dem Schwarzgeld weiß, dazu verpflichtet, seine Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Dem Erben, der das ihm hinterlassene Schwarzgeld zunächst nicht angegeben hat und nun Strafen fürchtet, bleibt als Ausweg die Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn die Tat von den Behörden bereits aufgedeckt wurde. Betroffenen ist dazu zu raten, bei einem solchen Schritt nicht panisch und vorschnell zu handeln und die Unterstützung eines Fachanwalts oder Steuerberaters mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-03-08 15:34:292020-01-23 19:40:50Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Elternunterhalt Februar 2014

Laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs muss ein Volljähriger selbst dann für den sogenannten Elternunterhalt aufkommen, wenn Vater oder Mutter nichts mehr von ihm wissen wollten.

„Meine Eltern sind geschieden, und seit ich 18 Jahre alt bin, will mein Vater auch mit mir nichts mehr zu tun haben. Nun lebt er krank und dement in einem Pflegeheim, für dessen Kosten das Sozialamt mich zur Kasse bitten will.Zu Recht?“

 

München, 26.02.2014 Zurückweisung und Lieblosigkeit allein schließen den Elternunterhalt nicht aus: Volljährige Kinder müssen auch dann für die Pflegekosten eines erkrankten Elternteils aufkommen, wenn dieser zuvor einseitig den Kontakt abgebrochen hat. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.02.2014 (Az. XVII ZB 607/12) entschieden.

Dem Beschluss liegt die Geschichte einer zerrütteten Familie zugrunde: Die Eltern des 1953 geborenen Sohnes ließen sich 1971 scheiden, als das Kind 18 Jahre alt war. Nachdem der Sohn ein Jahr später sein Abitur absolviert hatte, brach der Kontakt zwischen Sohn und Vater völlig ab. Fast 30 Jahre später errichtete der Vater ein notarielles Testament, in dem er eine Bekannte zur Erbin einsetze und seinen Sohn auf den „strengsten Pflichtteil“ verwies, da es seit Jahren keinen Kontakt mehr gebe. Im Jahr 2012 verstarb der Vater, zuvor hatte er knapp 4 Jahre in einem Heim gelebt. Daraufhin verlangte die Stadt Bremen rückständige Heimkosten von dem entfremdeten Sohn.

Als dieser die Zahlung verweigerte, kam es zum Klageverfahren, in dem der Sohn sich auf den Kontaktabbruch durch den Vater berief: Dadurch habe dieser seinen Anspruch auf Elternunterhalt von seinem volljährigen Kinde verwirkt.

Doch seine Einwände blieben erfolglos: Dem BGH zufolge stellt der Kontaktabbruch durch einen Elternteil zwar eine Verfehlung dar. Zur Verwirkung des Elternunterhalts seien aber weitere Umstände notwendig. Zwar habe der Vater dem volljährigen Sohn die familiären Bande aufgekündigt, jedoch sei er in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes für diesen dagewesen und habe damit in einer Lebensphase, in der eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich sei, seinen Elternpflichten im Wesentlichen genügt. Auch die Errichtung des Testaments stelle keine Verfehlung dar, weil der Vater insofern lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-02-08 15:34:282020-01-23 19:28:22Kinder müssen Pflege der Eltern trotz Kontaktabbruchs bezahlen!
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