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Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohnrecht oder Nießbrauch? Juli 2013

„Damit er später einmal nicht so viel Erbschaftsteuer bezahlen muss, möchte ich meinem Sohn jetzt schon mein Haus übertragen – reicht für meine eigene Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch aus?“

 

München 03.07.2013   Für größere Schenkungen an die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten gibt es mehrere Beweggründe: Finanziell lässt sich durch eine solche Übertragung Erbschaftsteuer sparen, weil die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Auch ist es psychologisch ein gutes Gefühl für viele Menschen, die Vermögensnachfolge zumindest teilweise schon zu Lebzeiten geregelt zu haben.

Doch bei aller Großzügigkeit darf der Schenker hierbei seine eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren. Ein häufig gewählter Weg ist, dass die Eltern dem Kind die Immobilie zwar übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.

Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen. Denn wenn das Wohnrecht aus Alters- oder Krankheitsgründen doch einmal nicht mehr ausgeübt werden kann und die Eltern ihren Lebensabend in einem Heim oder bei einem der Kinder verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch Einkünfte erzielen, die unter Umständen für die Pflege bitter nötig sind.

Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:292020-01-23 19:41:08Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bis dass der Tod uns scheidet Juni 2013

„Meine Partnerin und ich feiern diesen Sommer unsere Hochzeit – hat ein gemeinsames Testament noch Zeit, bis wir Kinder haben?“

 

München, 06.06.2013 Tod und Vergänglichkeit zählen für die meisten jungen Paare gewiss nicht zu den Themen, mit denen sie sich bei der Vorbereitung ihrer Hochzeit auseinandersetzen wollen. Und doch sollte die Errichtung eines Testaments nach der Vermählung ebenso selbstverständlich zu einer Hochzeit gehören wie Brautstrauß und Flitterwochen – und zwar auch dann, wenn es noch keine gemeinsamen Kinder gibt.

Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, der länger lebende Ehepartner sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des verstorbenen Ehepartners und ein Testament sei deshalb nicht notwendig. In Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel. Bei Gütertrennung ist der verwitwete Partner sogar nur Erbe zu ein Halb. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Hat das junge Paar zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung gesteckt und verstirbt dann ein Partner überraschend durch einen Autounfall, so kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass der länger lebende Partner das gemeinsame Heim verkaufen muss, um die Miterben zu befriedigen.

Jungen Paaren, die das vermeiden und sich für unvorhergesehene Unglücksfälle gegenseitig absichern wollen, ist daher zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Vorsorglich kann darin auch verfügt werden, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Ein solches Testament sollte dann alle paar Jahre regelmäßig geprüft werden, ob es noch dem tatsächlichen Willen und der Lebenssituation der Partner entspricht. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, können auch andere Verwandte (zum Beispiel Nichten oder Neffen), enge Freunde oder auch eine wohltätige Organisation zu Erben eingesetzt werden.

Nicht vergessen werden darf: Bei Erblassern ohne Kinder haben die durch das Berliner Testament enterbten Eltern Pflichtteilsansprüche. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:282020-01-23 19:44:18Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Deutsches Forum für Erbrecht zur Postbank-Erbrechtsstudie 2013

Presseerklärung

Ob Streitvermeidung, Steuerfallen bei Immobilien oder Enterbung naher Angehöriger – fachmännische Nachlassplanung wird immer wichtiger

München, 21.05.2013  Der aktuellen Studie der Postbank zufolge beschäftigen die Deutschen sich heute früher und intensiver mit dem Thema Erben und Vererben. Wichtigstes Ziel für 77 Prozent der Befragten ist eine klare Aufteilung des Nachlasses. Auch soll Streit im Erbfall nach Möglichkeit vermieden werden. Der Studie zufolge haben zwei Drittel aller ab 50-jährigen Deutschen sich schon mit dem Thema Vererben beschäftigt. Jeder dritte künftige Erbe nimmt Beratergespräche zum Thema wahr oder plant ein solches Gespräch.
Wichtige Themen dabei: Die Bedeutung von Immobilien im Nachlass nimmt zu, da laut Studie in zwei Drittel aller künftigen Erbschaften Immobilien zu erwarten sind. Dabei planen die angehenden Erben nur noch etwa halb so oft, in ein geerbtes Eigenheim einzuziehen. Dafür wollen mehr künftige Erben die geerbte Immobilie vermieten (19 Prozent), als dies in bisherigen Erbfällen geschah (14 Prozent).
Auch die Frage, inwieweit nahe Angehörige vollständig enterbt werden können, beschäftigt die künftigen Erben und Erblasser: 30 Prozent der Befragten halten es für „grundsätzlich nicht richtig“, dass das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen wie Kindern und Ehepartnern eine Mindestteilhabe am Nachlaß garantiert, von dem sie grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.

Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, kommentiert diese Ergebnisse:
„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt es, dass sich der Studie zufolge immer mehr Menschen intensiv mit dem Thema Erben und Vererben beschäftigen und dabei auch fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Gerade die als wichtig benannten Ziele wie eine klare Erbaufteilung und Vermeidung von Streit im Erbfall lassen sich nur durch eine rechtzeitige und wohl überlegte Nachlassplanung verwirklichen. Laientestamente und -planungen halten für die Erben oft böse Überraschungen bereit. Für eine juristisch, aber auch wirtschaftlich ideale Lösung ohne Stolperfallen raten wir künftigen Erblassern und Erben deshalb dazu, beizeiten einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Erbschaftsteuerrecht zu konsultieren.

Das Thema Pflichtteil ist ein gutes Beispiel dafür, warum guter Rat nie zu teuer ist. Tatsächlich haben Abkömmlinge, Ehepartner sowie bei kinderlosen Erblassern die Eltern einen Pflichtteilsanspruch, der nur in strengen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, mit denen sich Pflichtteilsansprüche unter Umständen vermeiden oder zumindest reduzieren lassen. Zu denken ist zum Beispiel an eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder an einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Reduzieren lassen sich Pflichtteilsansprüche außerdem durch rechtzeitige lebzeitige Vermögensübertragungen – aufgrund der vielen Tücken des Pflichtteilsrechts ist eine maßgeschneiderte Beratung und Planung hier aber besonders wichtig.

Wie die Studie zeigt, wird auch das Thema Immobilien im Nachlass in den nächsten Jahren immer wichtiger. Hier gilt es, Steuerfallen zu vermeiden; auch deshalb, weil die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim offenbar für immer weniger Erben in Frage kommt. Auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten – zum Beispiel die lebzeitige Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, mit denen sich eine hohe Steuerbelastung vermeiden lässt, die die Erben in manchen Fällen sogar zum Verkauf einer geerbten Immobilie zwingen kann.“

 

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Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien Mai 2013

„Meine Frau hat zwei Kinder aus erster Ehe, die ich absichern möchte – sind die beiden bei meinem Tod automatisch gesetzliche Erben?“

 

München, 24.05.2013  Patchworkfamilien mit Kindern aus verschiedenen Ehen sind seit langem gesellschaftliche Normalität – was die erbrechtlichen Ansprüche von Stiefkindern betrifft, sind jedoch häufig selbst die betroffenen Familien nicht hinreichend informiert.

Das Gesetz sieht vor, daß Kinder beim Tod von Stiefvater oder Stiefmutter kein gesetzliches Erbrecht und damit auch keinen Pflichtteilsanspruch haben. Erben erster Ordnung sind nur leibliche bzw. adoptierte Nachkommen des Erblassers. Wer verhindern will, daß das Stiefkind im Erbfall leer ausgeht, hat deshalb zwei Optionen: Stiefvater oder Stiefmutter können zum einen die Kinder ihres Ehegatten adoptieren und dadurch zu gesetzlichen Erben machen. Wenn dieser Schritt nicht in Frage kommt, müssen die Stiefkinder in einem Testament bzw. Erbvertrag zu Erben oder Vermächtnisnehmern eingesetzt werden. Für viele Familien bietet sich dabei ein sogenanntes Berliner Testament an, bei dem sich die Ehepartner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und für den Tod des Zweitversterbenden die Kinder bzw. Stiefkinder zu Schlußerben bestimmen.

Steuerliche Nachteile sind bei einem Testament zugunsten des Stiefkinds nicht zu befürchten: Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sind Stiefkinder den leiblichen Kindern gleichgestellt. Als Erben der günstigsten Steuerklasse I haben sie aktuell einen

Freibetrag in Höhe von 400.000 EUR und Steuersätze von 7 bis max. 30 Prozent. Zum Vergleich: Leibliche Nichten und Neffen haben einen Freibetrag von nur 20.000 EUR und Steuersätze von 15 bis 43 Prozent.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-05-08 15:34:282020-01-23 19:27:30Vermögensnachfolge in Patchworkfamilien:Stiefkinder können nur durch ein Testament Erben werden

Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung unehelicher Kinderist verfassungsgemäß

Presseerklärung

München, 19.04.2013 Rechtssicherheit im Streit um die erbrechtliche Gleichstellung von nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Stichtagsregelung im Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 2011 verfassungsgemäß ist. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert die Entscheidung.

Im  April 2011 war es soweit: Mit dem Zweiten Erbgleichstellungsgesetz wurden uneheliche Kinder den ehelich geborenen erbrechtlich vollständig gleichgestellt, und zwar auch die Betroffenen, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. „Das bedeutet, dass sie nach dem Tod ihres Vaters erb- und pflichtteilsberechtigt sind und auch beim Tod von Verwandten des Vaters Erbansprüche bestehen können“, erklärt Matthias Rösler, Mitglied des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Dem Gesetz war ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 vorangegangen, nach dem die vorherige Regelung, die vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder weiterhin benachteiligte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß.

Die neue Gesetzesregelung trug dieser Entscheidung Rechnung – mit einer Ausnahme: „Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 und damit vor der Entscheidung des Gerichtshofs bleibt es bei der Stichtagsregelung, wonach Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, keine erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod des unehelichen Vater oder dessen Verwandten geltend machen können“, erläutert Rösler.

Dagegen hatten zwei Betroffene geklagt, ein 1940 sowie ein 1943 geborener Mann. Sie machten Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer 2006 und 2007 gestorbenen Väter geltend. Nachdem die beiden Klagen in allen Instanzen gescheitert waren, zogen beide Kläger vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Verfassungsbeschwerden  (Az. 1 BvR 2436/11 und Az. 1 BvR 3155/11) nun abgewiesen und die Stichtagsregelung im Zweiten Erbgleichstellungsgesetz damit bestätigt.

Die Begründung des Gerichts: Die Stichtagsregelung sei nicht am Maßstab von Art. 6 Absatz 5 Grundgesetz zu prüfen, der die verfassungsrechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder gewährleistet. Vielmehr sei abzuwägen, ob die Anwendung der Neuregelung für Erbfälle erst ab dem 29. Mai 2009 und damit eine Differenzierung nach dem Datum des Erbfalls verfassungsmäßig sei.

„Dreh- und Angelpunkt ist das Datum, an dem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht erging“, erklärt Erbrechtsexperte Rösler. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge konnte dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehöriger nach der Entscheidung nicht mehr der gleiche Stellenwert zu kommen wie bisher angenommen.

Etwas anderes müsse aber gelten, wenn der Erbfall zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits eingetreten war, argumentiert das Bundesverfassungsgericht und schließt sich damit der Abwägung des Gesetzgebers an, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Denn würde man den Erben, die nach altem Recht vor dem Urteil berufen waren, diese Rechtsstellung wieder entziehen und einem unehelichen Kind des Erblassers den Vorzug geben, bedeutete dieser Entzug eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diesen Beschluss“, sagt Forumsmitglied Rösler. „Der Beschluss schafft Rechtssicherheit nach der jahrelangen Diskussion um die erbrechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder und die gesetzliche Stichtagsregelung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Interessen und den Vertrauensschutz der Betroffenen in solchen Fällen gegeneinander abgewogen und ist zu einer ausgewogenen Entscheidung gekommen.“

 

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Testament ohne Trauschein: Nicht verheiratete Paare sollten gemeinsam ihre Vermögensnachfolge planen

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testament ohne Trauschein April 2013

„Als glücklich unverheiratetes Paar wollen wir uns gegenseitigfür den Ernstfall absichern – aber können meine Freundinund ich uns überhaupt gegenseitig beerben?“

 

Der Trauschein ist nicht mehr die Regel: Immer mehr Paare leben unverheiratet zusammen. Für sie ist es besonders wichtig, rechtzeitig ihre Vermögensnachfolge zu planen, denn: Das Gesetz sieht keinerlei Erbrecht für die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vor. Wer verhindern will, dass der Partner im Erbfall leerausgeht, muss deshalb unbedingt eine Verfügung von Todes wegen errichten.

Dabei ist zu beachten, dass das gesetzlich vorgesehene Gemeinschaftliche Testament nur verheiratete Paare errichten können. Für unverheiratete Paare gibt es zwei Alternativen: Zum einen kann jeder Partner für sich ein Einzeltestament errichten. Der Nachteil daran ist, dass diese Testamente frei widerruflich sind und heimlich geändert werden können, eine gegenseitige Bindung besteht nicht.

Wollen die Partner sich hingegen gegenseitig binden und gemeinschaftlich wie ein Ehepaar testieren, müssen sie einen notariellen Erbvertrag abschließen. Darin kann zum Beispiel verfügt werden, dass die Partner sich gegenseitig beerben und die gemeinsamen Kinder oder andere Verwandte Schlusserben werden. Eine solche vertragliche Erbeinsetzung kann nur durch Rücktritt wieder aufgehoben werden, den die Partner sich im Vertrag unbedingt für den Fall der Trennung vorbehalten sollten. Geregelt werden sollte außerdem, ob der länger lebende Partner nach dem Tod des Erstversterbenden abweichend vom Erbvertrag neu testieren darf – zum Beispiel wenn er sich mit einem Kind streitet oder mit einem neuen Partner ein weiteres Kind bekommt – oder ob er an den Vertrag gebunden ist.

Beim Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht haben unverheiratete Paare das Nachsehen: Nichteheliche Partner fallen in die Steuerklasse III mit einem Freibetrag von lediglich 20.000 EUR und hohen Steuersätzen von 30 bis 50 Prozent. Mit einer rechtzeitigen und gut durchdachten Nachfolgeplanung lassen sich die größten Steuernachteile unter Umständen vermeiden, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen oder die Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen. Wer dann immer noch befürchtet, dass der Partner im Erbfall zu viele Steuern bezahlen muss, sollte vielleicht doch noch einmal über den Gang zum Standesamt nachdenken: Mit einem Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR und der günstigen Steuerklasse I sind Ehegatten bei der Erbschaftsteuer klar im Vorteil.

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Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Berliner Testament März 2013

„Als Familienvater will ich für den Ernstfall vorsorgen – welches Testament soll ich errichten?“

 

München, 21.03.2013 Vorsorgen für den Fall der Fälle: Für Familien mit Kindern ist eine umsichtige Planung der Vermögensnachfolge besonders wichtig. Ein wichtiger Schritt dabei ist die Errichtung eines Testaments, das klare Verhältnisse und eine gute Versorgung der überlebenden Familienmitglieder sicherstellt, sollte einem oder gar beiden Eltern etwas zustoßen.

In vielen Fällen bietet sich hier das sogenannte Berliner Testament an. Die Partner setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall oder für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig sterben, zum Beispiel bei einem Autounfall. Für dieses Szenario können die Eltern im Testament auch festlegen, wer als Vormund ihrer minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll.

Die Ehepartner dürfen aber nicht vergessen, dass der Längerlebende durch ein solches Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist, und zwar auch dann, wenn er sich zum Beispiel mit den Kindern streitet. Geregelt werden sollte deshalb, ob eine starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Nicht vergessen werden darf, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht will das Berliner Testament gut durchdacht sein, da dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. Ehepaare mit großem Vermögen sollten sich deshalb von einem Fachmann beraten lassen, der steuerliche Nachteile durch eine geschickte Gestaltung entschärfen kann.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-03-08 15:34:282020-01-23 19:43:46Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Deutsches Forum für Erbrecht fordert Rechtssicherheitfür Samenspender und Spenderkinder

Presseerklärung

München, den 06.02.2013 Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm haben Spenderkinder das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters, also des Samenspenders zu erfahren. Dies zieht weitere Rechtsprobleme und Rechtsunsicherheit nach sich, insbesondere auch im Bereich des Erbrechts. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht erklärt:
„Typischerweise gilt bei Spenderkindern der Ehemann der Mutter als Vater im Rechtssinn. Diese Vaterschaft kann das Kind bis zu seinem 20. Geburtstag anfechten, erfährt es erst später von der Zeugung durch Samenspende, dann innerhalb von zwei Jahren.
Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann das Kind dann bei Gericht den Antrag stellen, daß der Samenspender als sein Vater festgestellt wird. Für diese Feststellung gibt es keine Fristen, sie ist noch nach Jahrzehnten möglich. Wenn der Spender so gerichtlich als Vater festgestellt wurde, hat das Kind alle Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn, die für ein Kind im Rechtssinne vorgesehen sind, beispielsweise auch auf Pflichtteil beim Tod des Spendervaters. Ob der Spendervater beziehungsweise dessen Erben dann wiederum Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Samenbank oder gegen die Mutter geltend machen und durchsetzen können, ist eine schwierige Frage des Einzelfalls.

Bei dieser Rechtslage kann man niemanden raten, Samen zu spenden. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, Rechtssicherheit in dieser, auch verfassungsrechtlich schwierigen Materie zu schaffen.“

 

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Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig Februar 2013

„Wie verhindere ich, daß mein Exmann an meinem Nachlaß teilhat?“

 

München, 11.02.2013 Mehr und mehr Menschen in Deutschland sind von einer Scheidung betroffen, statistisch gesehen zerbricht inzwischen jede zweite Ehe. Im Streit über Zugewinnausgleich und Unterhaltszahlungen vergessen viele geschiedene Partner, ihre erbrechtliche Vermögensnachfolge der neuen Lebenssituation anzupassen – was letztlich dazu führen kann, daß der Exmann oder die Exfrau beim Tod des früheren Gatten an dessen Nachlaß teilhat.

Das A und O ist die richtige Testamentsgestaltung
Zwar endet mit dem Scheidungsverfahren das gesetzliche Erbrecht und damit auch das Pflichtteilsrecht der früheren Ehegatten. Testamentarische Verfügungen zugunsten des Partners und gemeinschaftliche Ehegattentestamente werden im Zweifel mit der Scheidung unwirksam; es reicht dabei aus, wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser noch vor seinem Tod die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte ein etwaiges Ehegattentestament trotzdem notariell widerrufen und in jedem Fall ein neues, handschriftliches Einzeltestament errichten.
Wer darin gemeinsame Kinder zu Erben einsetzt, sollte aber bedenken, dass der Exmann oder die Exfrau so über einen Umweg womöglich doch noch am Vermögen teilhaben kann. Hat das Kind bzw. eines der Kinder nämlich noch keine eigenen Kinder, ist der andere, längerlebende Elternteil gesetzlicher Erbe oder hat zumindest ein Pflichtteilsrecht, wenn das Kind vor ihm verstirbt. Der Ex-Partner partizipiert damit auch an dem Vermögen, das dieses Kind zuvor vom erstverstorbenen Elternteil geerbt hat.

Vor- und Nacherbschaft in einem Geschiedenentestament bringt Sicherheit
Wer das vermeiden will, sollte ein so genanntes Geschiedenentestament errichten: Dabei werden die gemeinsamen Kinder zu Vorerben eingesetzt, zum Nacherben wird ein Verwandter oder eine sonstige Vertrauensperson bestimmt. Der Vorteil einer solchen Gestaltung: Das geerbte Vermögen bleibt vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht beim Tod des Vorerben direkt an die Nacherben. Der geschiedene Partner hat darauf keinen Anspruch, wenn er das verstorbene Kind beerbt.

Auch über das Sorgerecht Zugriff auf das Vermögen möglich

Geschiedene sollten außerdem bedenken, dass nach dem Tod eines Elternteils der andere Elternteil grundsätzlich das Sorgerecht und damit auch die Vermögenssorge für ein minderjähriges Kind innehat und möglicherweise so auf das Vermögen zugreifen kann, das das Kind vom geschiedenen Partner erbt. Vermeiden kann man dies durch Testamentsvollstreckung oder mit einer familienrechtlichen Anordnung im Testament unter gleichzeitiger Bestimmung eines Pflegers – zum Beispiel einer Tante – die die Vermögenssorge für die Erbschaft übernehmen soll.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-02-08 15:34:292020-01-23 19:34:44Sorgfältige Testamentsgestaltung für geschiedene Ehegatten besonders wichtig

Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich

Erbrechtstipp

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„Mein Sohn hat mich an Weihnachten nicht besucht – kann ich ihm jetzt den Pflichtteil entziehen?“

 

München, 10.01.2013 Weihnachten ist ein Familienfest – gleichzeitig aber auch die Zeit im Jahr, in der es in der Verwandtschaft häufig zu Streit kommt und Zerwürfnisse zwischen Angehörigen besonders deutlich zutage treten. Vor allem ältere Menschen empfinden es als verletzend, wenn sich der entfremdete Sohn oder die zerstrittene Tochter nicht einmal an diesen Feiertagen blicken lassen. Für manche ist dies sogar ein Anlass, bei der Gestaltung ihres Testaments die Konsequenz aus dieser Enttäuschung zu ziehen.

Kinder können enterbt werden – der Pflichtteilsentzug ist jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

Denn im deutschen Erbrecht gilt: Enterben kann ein künftiger Erblasser seine Kinder ohne weiteres, indem er einfach im Testament andere Erben einsetzt und damit die gesetzliche Erbfolge aufhebt. Der Pflichtteilsanspruch der Kinder – in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – bleibt jedoch auch bei einer testamentarischen Enterbung bestehen. Ein Entzug des Pflichtteils wiederum ist nur in vier Ausnahmefällen möglich:

– wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dessen Ehegatten, einem anderen Abkömmling oder einer ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtete,

– wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig machte,

– wenn der Pflichtteilsberechtigte seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte

oder

– wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wurde, zudem muss es deswegen für den Erblasser unzumutbar sein, dass der Straftäter einmal am Nachlass beteiligt sein wird. Der Verurteilung gleich steht es, wenn wegen einer schweren vorsätzlichen Tat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
     

Kontaktabbruch, liebloses Verhalten und Streit reichen hingegen für einen Pflichtteilsentzug im Testament niemals aus. Wer trotzdem erreichen will, dass sein Kind im Erbfall möglichst wenig vom Vermögen bekommt, sollte sich von einem Fachanwalt für Erbrecht über Möglichkeiten der Pflichtteilsreduzierung beraten lassen, zum Beispiel durch lebzeitige Schenkungen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-01-08 15:34:292020-01-23 19:34:57Von den Kindern enttäuscht? Pflichtteilsentzug trotzdem nicht möglich
Seite 2 von 212

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