• Startseite
  • Kontakt
  • Presse
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
📞 +49 89 2605207
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
  • Home
  • Erbrecht
    • Alleinstehende
    • Ehepaare
    • Eingetragene Lebenspartner
    • Nichteheliche Partner
    • Geschiedene
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Publikationen
  • Spezialistensuche
  • Podcast
  • Downloads
  • Aktuelles
    • Informationsveranstaltungen
    • Erbrechtstipps
    • Presseerklärungen
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 2013

Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testaments-Check Dezember 2013

Erblasser sollten regelmäßig überprüfen, ob ihr Testament noch ihrem Letzten Willen entspricht

 

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich habe nach langem Hin und Her mein Testament geschrieben – kann ich es jetzt zu den Akten legen und mit dem Thema endgültig abschließen?“

München, 18.12.2013 Die Errichtung eines Testaments ist der wichtigste Schritt zu einer durchdachten Nachfolgeplanung. Viele Menschen sind froh, wenn sie diesen Punkt abgehakt haben und sich nicht mehr mit dem Gedanken an den eigenen Tod und die Sorge um die hinterbliebenen Angehörigen beschäftigen müssen. Ein einmal verfasstes Testament wird deshalb häufig vom Erblasser zu den Akten gelegt oder in die amtliche Verwahrung gegeben und dann einfach vergessen – ein Verhalten, das zwar verständlich, aber nicht ratsam ist.

Denn neue Lebensumstände können dazu führen, dass das vor vielen Jahren errichtete Testament plötzlich gar nicht mehr dem Letzten Willen des Erblassers entspricht. Ein Beispiel: Der erwachsene Sohn heiratet eine Frau, die sein Vater für verschwenderisch hält. Er möchte auf keinen Fall, dass sie im Wege der Erbfolge einmal Anteil an seinem Mietshaus hat, das die nächsten Generationen in der Familie bleiben soll. Doch in einem Testament, das der Vater bereits errichtet hat, als der Sohn noch ein Kind war, ist dieser zum Alleinerben eingesetzt. Stirbt nun zunächst der Vater und dann der Sohn, der wiederum seine Ehefrau als Erbin eingesetzt hat, geht die Immobilie zunächst an den Sohn und dann an die Schwiegertochter.

Testaments-Check mindestens alle fünf Jahre ratsam

Gegen solche unerwünschten Folgen hilft ein so genannter Testaments-Check: Jedes einmal errichtete Testament sollte mindestens alle fünf Jahre gründlich geprüft werden, ob es noch den Vorstellungen und Lebensumständen des Erblassers entspricht oder ob es entsprechend geändert werden muss. Mit Hilfe eines Fachmanns für Erbrecht

wird der Vater in obigem Beispiel etwa feststellen, dass sein Testament angesichts der Vorbehalte gegen die Schwiegertochter überarbeitet werden sollte. Statt den Sohn zum Alleinerben einzusetzen, kann er zum Beispiel anordnen, dass sein Sohn nur Vorerbe wird und die Enkelkinder seine Nacherben sind. Damit bleibt die Schwiegertochter außen vor.

Überprüfung des Testaments nach gesetzlichen Änderungen

Auch Gesetzesänderungen können Grund für einen Testaments-Check sein. So sieht etwa die neue EU-Erbrechtsverordnung, die 2015 in Kraft tritt, vor, dass bei Nachlassfällen künftig das Erbrecht des Landes zur Anwendung kommt, in dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Dies hat zum Beispiel zur Folge, dass auf den Erbfall eines deutschen Rentners, der seinen Lebensabend auf Mallorca verbringt, spanisches Erbrecht angewandt wird – was zu bösen Überraschungen führen kann. Vermeiden können Erblasser dies, indem sie in ihrem Testament explizit die Anwendung von deutschem Erbrecht wählen. Wer also bereits ein Testament errichtet hat, sollte dieses prüfen und dann vorsorglich um die Rechtswahlklausel ergänzen.

« zurück

 

https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-12-08 15:34:292020-01-23 19:36:08Deutsches Forum für Erbrecht empfiehlt „Testaments-Check“

BGH: Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen

Presseerklärung

München, 19.11.2013 – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkt die Rechte der Erben gegenüber den Banken: Einem aktuellen Urteil zufolge ist eine AGB-Klausel unwirksam, wonach die Bank beim Tod eines Kunden generell einen Erbschein verlangen darf, bevor sie den Erben Zugriff auf die Konten gewährt. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert die Entscheidung und gibt Tipps, wie Streit mit der Bank im Erbfall von vornherein vermieden werden kann.

In der Entscheidung vom 08.10.2013 (Az. XI ZR 401/12) ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse, die es in das Ermessen der Bank stellt, ob sie nach dem Tod des Kunden die „Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse“ von den Erben verlangt. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband mit der Begründung, die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt und die AGB-Klausel damit gekippt. Nach den gesetzlichen Vorschriften, so die Begründung der Richter, sei ein Erbe nicht dazu verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er könne diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiere keine Regelung, die eine Bank dazu berechtige, ihre Leistung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen

Die AGB-Klausel der Sparkasse, die von diesen gesetzlichen Vorschriften abweiche, sei mit deren Grundgedanken nicht vereinbar und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden durchaus ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den vermeintlichen und den echten Erben zu entgehen. Allerdings folge daraus noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne. Denn hier gingen die Interessen des Erben vor. Diesem sei regelmäßig nicht daran gelegen, ein unnützes, Kosten verursachendes und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führendes

Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen, obwohl er sein Erbrecht unproblematisch auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne. Das Verlangen der Bank nach einem Erbschein könne zwar in Zweifelsfällen, aber nicht pauschal gerechtfertigt sein.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt dieses Urteil“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Vereins und Fachanwalt für Erbrecht in München, die Entscheidung. „AGB wie die gekippte Klausel der Sparkasse können den Erben viel Ärger bereiten: Sie müssen sie das zeitaufwändige Erbscheinsverfahren abwarten, bevor sie Zugriff auf die Erblasserkonten haben – notwendige Kosten wie die Beerdigung oder die Räumung der Mietswohnung des Verstorbenen sind dann zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen“, erläutert der Erbrechtsexperte. „Zudem ist es nicht gerechtfertigt, dass der Erbe die Kosten für einen eigentlich unnötigen Erbschein bezahlen muss, nur weil die Bank sich quer stellt.“

Trotz der Entscheidung des BGH zu den Sparkassen sind Streitigkeiten zwischen Erben und Banken über die Erbscheinvorlage künftig jedoch nicht ausgeschlossen. „In Fällen, in denen sich das Erbrecht aus Sicht der Bank nicht zweifelsfrei ohne Erbschein nachweisen lässt, wird sie auch in Zukunft und auch ohne entsprechende AGB einen Erbschein verlangen“, erklärt Fachanwalt Grötsch. Sein Tipp: „Wenn der Erbe ohnehin eine enge Vertrauensperson ist, zum Beispiel der Ehepartner oder ein erwachsenes Kind, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilen, die über den Tod hinaus wirkt.“ Damit hat der Erbe gleich nach dem Todesfall Zugriff auf die Konten und kann notwendige Bankgeschäfte abwickeln, ein etwaiger Streit um den Erbschein ist von vornherein hinfällig. Aber Vorsicht: Viele Banken akzeptieren weder privatschriftliche noch notarielle allgemeine Vorsorgevollmachten. Wichtig ist deshalb, dass der Erblasser die Vollmacht eine spezifische Bankenvollmacht nach den Vorgaben seines jeweiligen Kreditinstituts erteilt.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 16:28:092020-01-23 19:49:05BGH: Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen

Der Erbenbrief: Platz für persönliche Motive

Presseerklärung

Das Deutsche Forum für Erbrecht empfiehlt für persönliche Erläuterungen an die Nachkommen einen Erbenbrief, der dem Testament beigelegt werden kann.

München, 07.11.2013 Viele Erblasser haben den Wunsch, den Erben zu erläutern, welche Motive sie bei der Abfassung des Testaments hatten. Bei einer Vermischung der letztwilligen Verfügungen im Testament mit dieser Motivschilderung besteht die Gefahr, dass das Testament unklar wird, ja dass sogar aufgrund missverständlicher Formulierungen eine spätere Testamentsanfechtung erfolgreich ist, obwohl dies vom Erblasser nicht beabsichtigt war. Deswegen appelliert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: „Das Testament sollte ein kühl formuliertes, juristisches Dokument sein!“

Der Erbenbrief ist hingegen die zugehörige Erläuterung, die keine juristische Relevanz hat, vielen Erblassern aber dennoch sehr am Herzen liegt. Aus dem Erbenbrief sollte klar hervorgehen, dass es sich hierbei um kein Testament handelt. Die Abgrenzung zwischen Testament und Erbenbrief muss eindeutig sein. Dabei ist auch unbedingt eine Klarstellung empfehlenswert, dass der Erbenbrief nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung des Testaments herangezogen werden soll.

Beispielhafter Erbenbrief:

Wie ein Erbenbrief aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel eines verwitweten Erblassers, der drei Kinder hat:

Liebe Kinder!

Wenn Ihr diesen Brief nach meinem Tode lest, so hoffe ich, dass Ihr Euch weiterhin gut vertragt und versteht, warum ich das beigefügte Testament so und nicht anders abgefasst habe.

Du, mein lieber Sohn Peter, wirst Dich wahrscheinlich wundern, dass Du wertmäßig weniger erhältst als Deine beiden Geschwister, obwohl Du uns in der Schul- und Ausbildungszeit am wenigstens Sorgen gemacht hast, nachdem Du stets brillant abgeschnitten hast. Ebendies ist der Grund, denn aufgrund Deiner hervorragenden Ausbildung wirst Du stets, wie auch jetzt schon, eine gutverdienende Anstellung haben.

Du, liebe Tochter Marion, erhältst wertmäßig am meisten, weil Du es am schwersten hast: Du hattest Deinen Beruf aufgegeben, um zwei Kinder großzuziehen, nach der Scheidung von Deinem Ehemann ist wirtschaftlich alles sehr knapp und es lag mir deshalb sehr daran, Deine Altersversorgung zu stärken. Zugleich habe ich Dir im Testament auch deshalb die Ferienwohnung am Gardasee zugewiesen, weil ich weiß, dass Dir daran am allermeisten gelegen ist und dass Du sie am besten nutzen kannst.

Bei Dir, liebe Tochter Beate, ist es mir am schwersten gefallen, eine Entscheidung zu treffen: Einerseits bist Du mit einem Ehemann verheiratet, der aus vermögendem Haus ist, andererseits möchte ich nicht, dass Du das Gefühl hast, nur deshalb seine Kostgängerin sein zu müssen, ich habe deshalb einen Mittelweg gewählt und Dir zwar mehr als Peter, aber deutlich weniger als Marion zugewiesen. Ich bitte Dich, auch dies zu verstehen.

Ihr seht, gerecht zu sein ist nicht einfach, ich habe mich jedenfalls nach besten Kräften bemüht, jedem von Euch gerecht zu werden, wobei ich Euch alle stets gleich geliebt habe.

Euer Papa

P. S.: Aus juristischen Gründen muss ich noch folgendes anfügen: Dieser Erbenbrief ist kein Testament und enthält auch keine letztwilligen Verfügungen juristischer Art. Er soll auch nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung meines Testaments herangezogen werden. Selbst wenn in diesem Erbenbrief Fehleinschätzungen zum Ausdruck kommen sollten, soll dies nichts am Testament ändern.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 16:28:072020-01-23 19:48:41Der Erbenbrief: Platz für persönliche Motive

Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentshinterlegung bei Gericht November 2013

Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert

 

München, 25.11.2013 Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und be- antwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird – mit welchen Gebühren muss ich rechnen?“

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz: Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000,00 EUR bislang eine Gebühr von 108,00 EUR an. Bei einem Vermögen von 500.000,00 EUR verlangte das Gericht bereits 201,75 EUR.

« zurück

 

https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 15:34:282020-01-23 19:28:01Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohltätige Organisationen im Testament bedenken Oktober 2013

Wer niemanden aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis als Erbe einsetzen will, kann im Testament auch wohltätige Organisationen bedenken

„Ich habe keine Angehörigen mehr und auch im Bekanntenkreis gibt es niemanden der nach meinem Tod mein Vermögen erhalten soll. Kann ich stattdessen bestimmen, dass ich zum Beispiel von der Kinderkrebsstiftung oder dem SOS-Kinderdorf beerbt werde?“

 

München, 30.10.2013 Vor allem für ältere Leute ist es leider oft die traurige Realität: Der Ehepartner ist bereits verstorben, nahe Angehörige gibt es nicht oder der Kontakt ist abgerissen, und auch zu Freunden oder Verwandten bestehen keine engen Bande mehr. Die Frage, die Betroffen sich häufig stellen: Lohnt es sich da überhaupt, ein Testament zu errichten?

Die Antwort: Es lohnt sich, insbesondere für all diejenigen, die ihr Vermögen nach ihrem Tod statt einer bestimmten Person einem guten Zweck zu Guten kommen lassen wollen. Bei Alleinstehenden ohne nahe Angehörige, die kein Testament errichten, greift im Erbfall die gesetzliche Erbfolge, so daß unter Umständen entfernte Verwandte erben, die der Erblasser gar nicht kannte. Mit einem Testament kann der Erblasser hingegen seinen Letzten Willen festhalten und genau bestimmen, wofür sein Vermögen verwendet werden soll.

Nach dem deutschen Erbrecht sind nicht nur natürliche Personen, sondern auch juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts erbfähig, also zum Beispiel Stiftungen wie die Deutsche Kinderkrebsstiftung oder Vereine wie Handicap Indernational oder SOS-Kinderdorf. Der Erblasser kann deshalb juristische Personen als Erben einsetzen oder – sollte er als Erben jemand anderen vorsehen – mit einem Geldvermächtnis bedenken, das der Erbe dann bezahlen muss. Erbeinsetzung oder Vermächtnis können auch mit einer Auflage verbunden werden; zum Beispiel mit der Verpflichtung, daß bedachte Organisation sich nach dem Tod des Erblassers um die angemessene Versorgung seines Hundes oder seiner Katze kümmern muss.

Auch aus steuerlicher Sicht kann ein solches Testament günstig sein, da Zuwendungen für mildtätige und gemeinnützige Zwecke von der Erbschaftsteuer befreit sind. Der Erblasser hat so zusätzlich das gute Gefühl, daß sein Vermögen ohne steuerliche Abzüge voll dem guten Zweck zu Guten kommt

Wer eine juristische Person als Erben einsetzt, sollte bedenken, daß dadurch nach dem Erbfall die Nachlassabwicklung wie etwa die Organisation der Beerdigung oder die Auflösung der Wohnung des Erblassers kompliziert sein können. Es bietet sich deshalb an, im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, der sich um eine zügige und reibungslose Nachlassabwicklung kümmert und sicherstellt, daß alle Wünsche des Erblassers umgesetzt werden. Testamentsvollstrecker können Vertrauenspersonen aus dem persönlichen Umfeld, aber zum Beispiel auch der zuverlässige Rechtsanwalt oder Steuerberater sein.

Vorsicht ist geboten bei Verfügungen zu Gunsten des Alten- oder Pflegeheims: Bei Verfügungen im Testament zu Gunsten des Heimes, dessen Träger, des Personals oder deren Angehörigen greift zum Schutz der Heimbewohner das gesetzliche Zuwendungsverbot der Heimgesetze von Bund und Ländern, wenn der Bedachte von der Verfügung zu seinen Gunsten weiß.

« zurück

 

https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-10-08 15:34:292020-01-23 19:37:34Wohltätige Organisationen im Testament bedenken

Zankapfel Pflichtteil

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Zankapfel Pflichtteil September 2013

Mit rechtzeitiger und durchdachter Planung lassen sich Pflichtteilsansprüche ungeliebter Angehöriger vermeiden oder zumindest reduzieren

„Ich habe zwei Kinder, doch weil mein Sohn mich sehr enttäuscht hat, soll meine Tochter das gesamte Vermögen bekommen. Wie kann ich vermeiden, dass mein Sohn nach meinem Tod einen hohen Pflichtteil verlangt?“

 

Einen Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben haben nahe Angehörige, die testamentarisch vom Erblasser enterbt worden sind: Kinder (und bei deren Vorversterben Enkelkinder), Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sowie die Eltern kinderloser Erblasser. Geschwister haben keinen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil wird in Geld ausbezahlt und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Für den Erben kann der Pflichtteilsanspruch eine große Belastung sein. Wenn in obigem Beispiel etwa das Ehepaar sein gesamtes Ersparnis in das Familienwohnheim mit Garten gesteckt hat und die Kinder nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil von der Mutter verlangen, so muss diese notfalls das Haus verkaufen. Viele Erblasser wollen deshalb schon zu Lebzeiten Pflichtteilsansprüche beim Erbfall vermeiden oder wenigstens reduzieren.

Wenig erfolgversprechend ist dabei fast immer der vom Gesetz vorgesehen Pflichtteilsentzug: Dieser setzt voraus, daß der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einem ihm Nahestehenden nach dem Leben trachtete, sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine dieser Personen schuldig gemacht hat, seine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt bzw. in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wurde. Diese Voraussetzungen sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben.

Stets möglich ist hingegen ein Pflichtteilsverzicht, der zwingend bei einem Notar beurkundet werden muss: Der künftige Erblasser vereinbart dabei mit dem Pflichtteilsberechtigten verbindlich – meist gegen Zahlung einer Abfindung –, daß dieser seinen Pflichtteilsanspruch beim Erbfall nicht geltend machen wird. Aber: Ein Pflichtteilsverzicht ist nur mit Zustimmung des Pflichtteilsberechtigten möglich – verweigert er sie, scheidet diese Option aus.

Bei Ehegatten mit einem Berliner Testament – wie das Paar in obigem Beispiel – kann eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel im Testament die Kinder unter Umständen davon abhalten, ihren Pflichtteilsanspruch nach dem Tod des Erstverstorbenen geltend zu machen. Dabei verfügen die Ehegatten, daß ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, auch bei Tod des zweiten Elternteils enterbt ist.

Eine Möglichkeit, den Pflichtteil zumindest zu reduzieren, sind lebzeitige Schenkungen. Nach dem Gesetz spielt eine Schenkung, die beim Erbfall länger als zehn Jahre zurückliegt, t bei der Pflichtteilsberechnung keine Rolle mehr. Aus Schenkungen, die weniger als zehn Jahre zurückliegen, hat der Pflichtteilsberechtigte einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben. Der Wert der Schenkung wird dabei dem Nachlaß hinzugerechnet, er schmilzt jedoch für jedes Jahr, das zwischen Schenkung und Erbfall verstrichen ist, um ein Zehntel ab.

Der Erblasser muß aber beachten, daß die Zehnjahresfrist für Schenkungen in bestimmten Fällen nicht gilt: Zum einen zählen Schenkungen an den eigenen Ehepartner zeitlich unbeschränkt zum Nachlass. Zum anderen läuft die Zehnjahresfrist nicht an, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte am Schenkungsgegenstand wie Wohnrecht oder Nießbrauch vorbehält.

« zurück

 

https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-09-08 15:34:292020-01-23 19:39:20Zankapfel Pflichtteil

Aktuelles Urteil des BFH zur Erbschaftsteuer zeigt: Bei Kapitalanlagen im Ausland droht Doppelbesteuerung

Presseerklärung

München, 09.08.2013 – Doppelbelastung für Erben: Die zweifache Besteuerung von Kapitalvermögen, das der Erblasser bei ausländischen Banken angelegt hatte, ist rechtmäßig. Eine ausländische Erbschaftsteuer sei in Fällen, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen, hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II R 10/12) entschieden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert das Urteil und seine Auswirkungen.

Der Entscheidung vom 19.06.2013 lag der Fall einer Frau zugrunde, die ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante zu einem Viertel beerbt hatte. Die wohlhabende Erblasserin hatte zwar in Deutschland gelebt, den Großteil ihres Vermögens von fast 3,3 Millionen DM (rund 1,7 Millionen EUR) jedoch bei französischen Banken angelegt. Für ihren Anteil an ausländischem Bankguthaben und Wertpapieren musste die in Deutschland lebende Nichte in Frankreich umgerechnet 383.237,00 DM (entspricht knapp 196.000,00 EUR) Erbschaftsteuer bezahlen.

Dies berücksichtigte der deutsche Fiskus jedoch nicht: Nach einem längeren Verfahren besteuerte das deutsche Finanzamt den gesamten Erbanteil einschließlich des Vermögens in Frankreich und setzte 119.464,88 EUR Erbschaftsteuer für ihren gesamten Erbanteil fest. Als so genannte Billigkeitsmaßnahme erließ das Finanzamt die Steuer lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 EUR.

Es blieben somit fast 275.000,00 EUR Steuern, die die Erbin in Frankreich und Deutschland für einen Erbanteil von rund 425.000,00 EUR bezahlen sollte – eine Steuerbelastung von knapp 65 Prozent. Die Frau erhob deshalb Klage gegen die Steuerfestsetzung des deutschen Finanzamts und machte geltend, die doppelte Steuerbelastung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße außerdem gegen die europäischen Grundfreiheiten und die europäische Menschenrechtskonvention. Die französische Erbschaftsteuer sei auf die deutsche anzurechnen oder zumindest als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Mit diesem Begehren scheiterte sie aber in erster und in zweiter Instanz: Die Steuerfestsetzung, so das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revisionsinstanz, sei rechtmäßig. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihr Steuersystem dem anderer Mitgliedstaaten anzupassen. In der Nichtanrechnung der ausländischen Steuer liege auch kein Verstoß gegen den im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz: Zum einen handle es sich beim Erbschaftsteuerrecht um nationales Recht, nicht um Unionsrecht. Zum anderen wäre eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht mit der staatlichen Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftbesteuerung zu vereinbaren. Auch einen Abzug der französischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit lehnte des BFH unter anderem mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Besonders hohe Steuerbelastungen könnten durch Billigkeitsmaßnahmen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Steuer erlasse, abgemildert werden.

„Fälle wie dieser zeigen, welche massiven Auswirkungen die Doppelbesteuerung bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die Betroffenen haben kann“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Diese Nachteile gleichen auch Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts nicht aus.“

Im Verhältnis zu Frankreich gilt zwar mittlerweile das 2009 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. „Das Urteil hat aber Bedeutung für alle Erbfälle mit einem Bezug zu anderen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat – und das sind nach wie vor sehr viele“, erläutert Dr. Steiner. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit neben Frankreich nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Auslandsbezogene Erbschaften nehmen zu
Gleichzeitig sind insbesondere in der EU immer mehr Bürger betroffen: Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende, der ausländische Immobilienbesitz hat zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50 Prozent zugenommen und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Portfolioanlagen.

„Die neue EU-Erbrechtsverordnung klammert die Problematik trotzdem vollständig aus“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Die EU-Kommission hat das Problem zwar erkannt, setzt vorerst aber nur auf Freiwilligkeit: Sie hat am 15.12.2011 ein Erbschaftsteuer-Paket angenommen, das auf Zusammenarbeit und freiwilligen Steuerverzicht der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen setzt. Fachanwalt Dr. Steiner betrachtet diese
Maßnahmen skeptisch: „Die Vorschläge beruhen zum Großteil auf Freiwilligkeit, so daß Erblasser und Erben sich darauf nicht verlassen können“, sagt er.

Bei drohender Doppelbesteuerung lohnt rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge mit Hilfe von Fachleuten

Der Erbschaftsteuerexperte Dr. Steiner rät künftigen Erblassern deshalb dazu, selbst frühzeitig aktiv zu werden, um ein böses Erwachen für die Erben zu vermeiden: „Wer größeres Vermögen im Ausland hat – sei es Kapitalvermögen, sei es Grundbesitz – sollte fachmännischen Rat einholen und sich zunächst über die Steuergesetze in beiden Ländern und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen informieren“, empfiehlt Dr. Steiner. „Wenn tatsächlich eine höhere Steuerbelastung durch Doppelbesteuerung droht, sollten Betroffene mit einer juristisch sauberen und ausgeklügelten Planung gegenarbeiten, z. B. mit Schenkungen zu Lebzeiten, der Umwandlung von Vermögen oder der Umschichtung der Kapitalanlage in ein steuergünstigeres Land.“

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-08-08 16:28:092020-01-23 19:48:07Aktuelles Urteil des BFH zur Erbschaftsteuer zeigt: Bei Kapitalanlagen im Ausland droht Doppelbesteuerung

Aktuelles Urteil: Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

Presseerklärung

BFH: Steuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

München, 29.08.2012:  Es ist eine Entscheidung von großer Bedeutung für die Praxis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Erben die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden aus dem Todesjahr bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abziehen Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Hintergründe der Entscheidung vom 04.07.2012 (II R 15/11), mit der der BFH seine bisherige Rechtsprechung ändert.

Der Entscheidung lag der Fall zweier Schwestern zugrunde, die im Jahr 2004 gemeinsam den Vater und die nur wenige Wochen zuvor ebenfalls verstorbene Mutter beerbten. Für das Todesjahr mussten die beiden Erbinnen mehr als 1,8 Mio. EUR Einkommensteuer für die gemeinsam veranlagten Eltern nachzahlen. Sie machten diese Steuerzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer das zu versteuernde Vermögen mindern müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine der beiden Erbinnen klagte daraufhin gegen den Erbschaftsteuerbescheid von über 500.000 EUR.

„Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt: Abzugsfähig sind nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren“, erklärt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Die Einkommensteuer entsteht rechtlich jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres. „Deshalb durften bislang Steuerschulden nicht berücksichtigt werden, die zwar noch zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden – zum Beispiel durch Lohn- oder Mieteinnahmen in den Monaten vor seinem Tod -, jedoch erst mit Ablauf des Todesjahres rechtlich entstanden“, erklärt Grötsch.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gehören dem Urteil zufolge nicht nur die Steuerschulden aus den Vorjahren, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser im Todesjahr durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist ein anteiliger Abzug möglich.

„Die Begründung des Gerichts überzeugt“, meint Erbrechtsexperte Grötsch: Dem BFH zufolge handelt es sich auch bei den Steuerverbindlichkeiten aus dem Todesjahr um Schulden, die vom Erblasser „herrühren“ – die gesetzliche Voraussetzung für einen Abzug. Entscheidend ist demnach, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände erfüllt hat. Bei seinem Tod stehe bereits fest, dass die Einkommensteuerbelastung mit Ablauf des Todesjahres eintreten werde.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, sagt Geschäftsführer Grötsch. „Durch die bisherige Rechtsprechung wurden die Erben letztlich doppelt vom Fiskus zur Kasse gebeten. Das Urteil sorgt für mehr steuerliche Gerechtigkeit und ist eine gute Nachricht für alle Erben.“

Das Urteil im Original finden Sie hier.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-08-08 16:28:072020-01-23 19:48:26Aktuelles Urteil: Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

Schutz des Letzten Willens

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Schutz des Letzten Willens August 2013

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für alleinstehende Menschen an

 

München, 20.08.2013  Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich lebe alleine und habe vor kurzem mein Testament verfasst – muss ich es nun beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es wirksam wird?“

Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Auch kann es natürlich Fälle geben, in denen ein ungünstiges Testament gefälscht oder vernichtet wird. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Fall des Privatsekretärs von Walter Sedlmayr, der nach dem Mord an seinem Arbeitsgeber ein falsches Testament vorlegte, das ihn als Alleinerben des berühmten bayerischen Schauspielers auswies.

Um solchen Szenarien vorzubeugen, bietet sich die besondere amtliche Verwahrung des Testaments an. Dabei hinterlegt der Erblasser sein Testament gegen geringe Kosten beim Amtsgericht seines Wohnortes. Das Testament ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist die besondere amtliche Verwahrung nicht: Ein formell wirksam errichtetes Testament – dazu ist vor allem wichtig, daß der Erblasser es mit der Hand niederschreibt und unterschreibt – ist unabhängig davon gültig, ob es in einem Aktenordner im Wohnzimmer oder bei Gericht aufbewahrt wird.

Die Rückgabe des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist problemlos möglich. Ein privatschriftliches Testament wird dadurch auch nicht widerrufen – der Erblasser kann es also aus der amtlichen Verwahrung nehmen und stattdessen einem guten Freund zur Aufbewahrung geben, ohne daß das Testament seine Gültigkeit verliert. Die besondere amtliche Verwahrung beschränkt den Erblasser auch nicht in seinen Änderungsmöglichkeiten: Errichtet der Erblasser zum Beispiel auf dem Sterbebett im Krankenhaus noch ein zweites Testament mit anderem Inhalt, so ist das jüngere Testament gültig, auch wenn die erste Verfügung vor seinem Tod nicht mehr aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wurde. Trotzdem ist es grundsätzlich ratsam, ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen und zu vernichten, wenn eine neue Letztwillige Verfügung errichtet werden soll, weil so Rechtsunsicherheit und Streit im Erbfall verhindert werden.

Erbverträge und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich immer in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten dies auch ausschließen, der Vertrag verbleibt dann beim Notar. Was Erblasser beachten müssen: Bei notariellen Testamenten gilt die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung als Widerruf – der Erblasser muß also eine neue Verfügung errichten, wenn er seinen Letzten Willen regeln will.

« zurück

 

https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-08-08 15:34:292020-01-23 19:36:47Schutz des Letzten Willens

DFE zur Erbschaftsteuer in Bayern: Guter Rat ist nie zu teuer

Presseerklärung

Statistisches Landesamt in Bayern meldet wachsende Erbschaftsteuereinnahmen

München, 18.07.2013 Knapp 959 Millionen EUR Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der bayerische Fiskus im Jahr 2012 festgesetzt – und damit 16,9 Prozent mehr als im Vorjahr. „Die Zahlen zeigen, wie wichtig das Thema Erben und Vererben in immer mehr Familien   wird – und wie groß der Beratungsbedarf in punkto Erbschaftsteuer ist“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, diese aktuelle Mitteilung des Statistischen Landesamtes. „In vielen Erbfällen hätte die Erbschaftsteuerbelastung mit einer rechtzeitigen und fachmännischen Nachfolgeplanung reduziert oder sogar ganz vermieden werden können.“

Insgesamt wurden im vergangenen Jahr in Bayern vererbte und verschenkte Vermögenswerte von 8,7 Milliarden erfasst, 5,9 Milliarden EUR davon waren steuerpflichtig. Fast die Hälfte des besteuerten Vermögens erhielten eigene Kinder, zum überwiegenden Teil bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten. „Schenkungen zu Lebzeiten sind trotzdem ein hervorragendes Mittel zum Steuersparen. Denn die persönlichen Freibeträge – derzeit 400.000 EUR für Kinder und 500.000 EUR für Ehegatten – können so alle zehn Jahr neu genutzt werden“, erläutert Erbrechtsexperte Grötsch. Er rät dazu, dabei nicht nur an die Kinder, sondern auch an die übernächste Generation zu denken: „Auch Enkelkinder haben alle zehn Jahre einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR.“

Die goldene Regel bei der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögen sollte nie nur aus steuerlichen Gründen verschenkt werden. „Die ältere Generation sollte zunächst unbedingt an die eigene Versorgung denken, bevor sie die Nachkommen begünstigt“, warnt Grötsch. Bei Familien mit Immobilienvermögen ist die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oft eine gute Lösung: Dadurch wird nicht nur der Schenker abgesichert, sondern zusätzlich Steuer gespart, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen wird.

Am meisten zahlten dem Statistischen Landesamt zufolge die nicht zur Verwandtschaft gehörenden Begünstigten der Steuerklasse III, die nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR und die höchsten Steuersätze haben, im Jahr 2012 in die Steuerkasse ein. „Zur Steuerklasse III gehören auch der unverheiratete Partner und dessen Kinder“, erläutert Fachanwalt Grötsch. „Hohe Freibeträge und die Steuerklasse I für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie für Stiefkinder können für Paare, die ohnehin über den Gang zum Standesamt nachdenken, diesen Schritt besonders attraktiv machen.“

Auch die Testamentsgestaltung ist beim Thema Erbschaftsteuer von zentraler Bedeutung. So ist zum Beispiel das beliebte Berliner Testament, bei dem die Ehegatten sich gegenseitig beerben und die Kinder zu Schlußerben einsetzen, wegen der drohenden zweifachen Besteuerung in beiden Erbfällen in steuerlicher Hinsicht eher ungünstig. „Dem kann man entgegensteuern, indem zum Beispiel zusätzliche Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder im Berliner Testament angeordnet werden“, erklärt Grötsch.

Selbst in Fällen, in denen kein oder ein unglücklich formuliertes Testament vorhanden ist, gibt es nach dem Tod des Erblassers noch Möglichkeiten zur Korrektur – zum Beispiel durch eine wohl kalkulierte Erbausschlagung, durch die eine Generation übersprungen und so Erbschaftsteuer gespart werden kann. „Für diesen Schritt wie auch für andere Methoden zum Steuersparen rate ich aber dringend dazu, vorab einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Erbschaftsteuerrecht zu konsultieren“, rät Erbrechtsspezialist Grötsch. „Das A und O ist ein juristisch wie wirtschaftlich durchdachtes Gesamtkonzept.“

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-07-08 16:28:092020-01-23 19:47:47DFE zur Erbschaftsteuer in Bayern: Guter Rat ist nie zu teuer
Seite 1 von 212

Neueste Beiträge

  • Vorstellung der aktuellen forsa-Umfrage Erbrecht10. Dezember 2024 - 16:19
  • Erbschaftsteuerfreibetrag des Enkels bei Erbverzicht eines Elternteils7. November 2024 - 16:07
  • Erbfall und Zweckentfremdung8. Oktober 2024 - 16:04
  • Berliner Testament: Pflichtteil minderjähriger Kinder13. September 2024 - 16:02
  • Der Brexit und das deutsche Erbschaftsteuerrecht: die Folgen8. Februar 2019 - 16:26
  • Erbe annehmen oder ausschlagen? Die Rechte des „vorläufigen“ Erben8. August 2018 - 15:34
  • Aktuelles Stichwort: Güterstandsschaukel8. August 2018 - 15:34
  • Problemfall: Vorweggenommene Erbfolge und Eigenbedarfskündigung8. Juni 2018 - 15:34

Kommende Veranstaltungen

  • 22. Dresdner Erbrechtstage 202513. Februar 2025 - 14:55
  • 21. Dresdner Erbrechtstage 202413. März 2024 - 14:58

Erbrechtsforum abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um neue Beiträge des Erbrechtforums zu abonnieren und Benachrichtigungen via E-Mail zu erhalten. Unser Datenschutzhinweis.

Copyright © Deutsches Forum für Erbrecht e.V. – Kontakt | Impressum | Datenschutz | Sitemap

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Werter Besucher, unsere Seite nutzt Cookies von Dritten, um ihre Dienste anzubieten und die Seite stetig zu verbessern. Bitte bestätigen Sie dies. Sie können die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

BestätigenIndividuell

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
BestätigenEinstellung speichern