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Schutz des Letzten Willens

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Schutz des Letzten Willens August 2013

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für alleinstehende Menschen an

 

München, 20.08.2013  Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich lebe alleine und habe vor kurzem mein Testament verfasst – muss ich es nun beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es wirksam wird?“

Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Auch kann es natürlich Fälle geben, in denen ein ungünstiges Testament gefälscht oder vernichtet wird. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Fall des Privatsekretärs von Walter Sedlmayr, der nach dem Mord an seinem Arbeitsgeber ein falsches Testament vorlegte, das ihn als Alleinerben des berühmten bayerischen Schauspielers auswies.

Um solchen Szenarien vorzubeugen, bietet sich die besondere amtliche Verwahrung des Testaments an. Dabei hinterlegt der Erblasser sein Testament gegen geringe Kosten beim Amtsgericht seines Wohnortes. Das Testament ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist die besondere amtliche Verwahrung nicht: Ein formell wirksam errichtetes Testament – dazu ist vor allem wichtig, daß der Erblasser es mit der Hand niederschreibt und unterschreibt – ist unabhängig davon gültig, ob es in einem Aktenordner im Wohnzimmer oder bei Gericht aufbewahrt wird.

Die Rückgabe des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist problemlos möglich. Ein privatschriftliches Testament wird dadurch auch nicht widerrufen – der Erblasser kann es also aus der amtlichen Verwahrung nehmen und stattdessen einem guten Freund zur Aufbewahrung geben, ohne daß das Testament seine Gültigkeit verliert. Die besondere amtliche Verwahrung beschränkt den Erblasser auch nicht in seinen Änderungsmöglichkeiten: Errichtet der Erblasser zum Beispiel auf dem Sterbebett im Krankenhaus noch ein zweites Testament mit anderem Inhalt, so ist das jüngere Testament gültig, auch wenn die erste Verfügung vor seinem Tod nicht mehr aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wurde. Trotzdem ist es grundsätzlich ratsam, ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen und zu vernichten, wenn eine neue Letztwillige Verfügung errichtet werden soll, weil so Rechtsunsicherheit und Streit im Erbfall verhindert werden.

Erbverträge und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich immer in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten dies auch ausschließen, der Vertrag verbleibt dann beim Notar. Was Erblasser beachten müssen: Bei notariellen Testamenten gilt die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung als Widerruf – der Erblasser muß also eine neue Verfügung errichten, wenn er seinen Letzten Willen regeln will.

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