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Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa! März 2013

Wer Schwarzgeld erbt, muss schnell handeln, wenn er sich nicht strafbar machen will

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Vor kurzem ist mein Großvater gestorben, nun habe ich herausgefunden, dass er Schwarzgeldkonten in der Schweiz hatte. Droht mir als seinem Erben nun das gleiche Schicksal wie Bayern-Chef Uli Hoeneß?“

 

München, 12.03.2014 Nicht nur für den Steuersünder selbst, auch für dessen Erben kann Schwarzgeld zum Problem werden. Vor allem in den 1980er Jahren haben viele deutsche Staatsbürger Geldvermögen auf Schweizer Konten geschoben, um die Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Bei ihrem Tod hinterlassen sie den Erben dann nicht nur dieses Guthaben, sondern vor allem auch die zahlreichen Pflichten und Risiken, die damit einhergehen.

Wer Schwarzgeld als Altlast im Nachlass entdeckt, ist natürlich noch nicht automatisch selbst ein Steuerhinterzieher. Der Erbe muss also keine Strafbarkeit wegen der Handlungen des Erblassers befürchten – dafür hätte dieser nur selbst zu Lebzeiten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Auch ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Schwarzgeldkonten im Ausland zu forschen. Wer allerdings als Erbe von Schwarzgeld im Nachlass erfährt, muss gegenüber dem Fiskus Tabula rasa machen – ansonsten macht er sich selbst strafbar.

Der Erbe ist damit zum einen verpflichtet, seine Erbschaftsteuererklärung vollständig, also inklusive dem Schwarzgeld im Nachlass, abzugeben. Ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Erbe zudem die künftigen Erträge aus dem Schwarzgeld, zum Beispiel Zinsen, angeben. Folgt er dem Vorbild des Erblassers und verschweigt die Einkünfte aus dem Vermögen auch in seiner eigenen Steuererklärung, begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Gegebenenfalls ist der Erbe zusätzlich dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen. Er haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers auch für die unter Umständen nachzuzahlenden Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich reduzieren oder sogar zu einem Minus führen. Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes können damit auch ein Grund für den Erben sein, die Erbschaft gar nicht erst anzunehmen, sondern wegen der Gefahr der Überschuldung auszuschlagen.

Hat ein Erblasser mehrere Erben oder hinterlässt er pflichtteilsberechtigte Angehörige, so ist ein Erbe, der von dem Schwarzgeld weiß, dazu verpflichtet, seine Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Dem Erben, der das ihm hinterlassene Schwarzgeld zunächst nicht angegeben hat und nun Strafen fürchtet, bleibt als Ausweg die Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn die Tat von den Behörden bereits aufgedeckt wurde. Betroffenen ist dazu zu raten, bei einem solchen Schritt nicht panisch und vorschnell zu handeln und die Unterstützung eines Fachanwalts oder Steuerberaters mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

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