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Teilungsversteigerung: Brechstange für Erbengemeinschaften

Erbrechtstipp

Jeder Miterbe kann jederzeit eine Versteigerung beantragen

München, 05.12.2017 Wer hat nicht schon von einer zerstrittenen Erbengemeinschaft gehört? Gerade wenn eine Immobilie mehreren Erben gehört, kommt es nicht selten zum Streit: der eine will das Dach ausbauen, der andere möchte möglichst wenig Geld in die Immobilie stecken, um einen hohen Mietüberschuss zu haben, der nächste möchte generell verkaufen, um Kasse zu machen. Vieles ist nur einstimmig möglich, ein querulatorischer Miterbe kann den anderen das Leben zur Hölle machen. Wie kommt man aus dieser Zwickmühle heraus?

Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht rät: „Zunächst: Keiner kann erzwingen, dass die Immobilie verkauft wird und ebenso kann keiner die anderen zwingen, ihre Anteile an ihn zu verkaufen, selbst wenn er einen Höchstpreis bietet. Vielmehr sieht das Gesetz eine juristische Brechstange vor: die Teilungsversteigerung. Diese funktioniert wie eine Zwangsversteigerung, die ein Gläubiger veranlasst. Jeder Miterbe, und sei sein Anteil noch so klein, kann beim Versteigerungsgericht (einer Abteilung des örtlichen Amtsgerichts) beantragen, dass die Immobilie, die ihm in Erbengemeinschaft gehört, versteigert wird. Hierzu ein wichtiger Tipp: Um zu verhindern, dass die Immobilie unter Wert versteigert wird, sollten die anderen Erben, wenn irgend möglich, ebenfalls Antrag auf Versteigerung stellen und mitbieten.“

 

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Testament sicher verwahren!

Erbrechtstipp

Insbesondere Alleinstehende sollten darauf achten, dass ein Testament gefunden wird

München 09.11.2017 Das beste Testament nutzt nicht s, wenn es nicht gefunden wird. Das Deutsche Forum für Erbrecht erhält immer wieder Anfragen, wie und wo man das Testament verwahre n soll. Vor allem für Alleinstehende ist dies ein großes praktisches Problem. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. berichtet: „ Aus meiner eigenen anwaltlichen Praxis kenne ich Fälle, in denen bei hochvermögenden Erblassern ein Testament erst nach Jahren und durch Zufall in ihren persönlichen Papieren gef unden wurde “. Aber auch folgendes Beispiel ist keinesfalls aus der Luft gegriffen:

Eine kinderlose Witwe ist Eigentümerin eines Mietshauses in München, welches mehrere Millionen Euro wert ist. Kurz vor ihrem Tod schreibt sie ein Testament, in dem sie alles der Katholischen Kirche hinterlässt. Das Testament legt sie gut sichtbar auf ihren Schreibtisch in einen Ordner mit der Überschrift „Persönliche Dokumente“. Durch dieses Testament ist ihr einziger gesetzlicher Erbe, der Sohn ihres verstorbenen Bruders, al so ihr Neffe, komplett enterbt. Aber wer findet dieses Testament häufig als erster nach dem Erbfall? Nicht selten ist es derjenige, der gesetzlicher Erbe geworden wäre, hier also der Neffe. Wird er seine rechtliche Verpflichtung erfülle n, oder vernichtet e r das Testament, wohlwissend, dass dies zwar strafbar ist, ihm aber nie nachgewiesen werden kann?

Wir wissen nicht, wie hoch die Dunkelziffer solcher Fälle ist.

Und wie wäre es, wenn die Witwe unseres Beispiel falles das Testament in einen Banksafe geleg t hätte? Wenn niemand von dem Testament im Banksafe weiß, würde das Nachlassgericht dem Neffen einen Erbschein als gesetzlicher Erbe erteilen und dieser würde dann – ganz allein – Zutritt zum Safe erhalten.

Aus all dem folgt: Gerade bei Alleinstehenden m uss das Testament sicher verwahrt werden, am besten wird es in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts gegeben, dies ist eine Abteilung des örtlichen Amtsgerichts. Man kann es dort im Hinterlegungsbüro abgeben und erhält einen Hinterlegungsschein als Quittung (Ausweispapier und Kopie der Geburtsurkunde sollten mitgebracht werden). Dies kostet einmalig 75 EUR Gerichtsgebühren und zudem 15 EUR für die Registrierung in einem Zentralregister.

Dr. Anton Steiner: „ Durch die Hinterlegung beim Nachlassgericht ist sichergestellt, dass das Testament nach dem Erbfall gefu nden wird. Und selbstverständlich kann man das Testament trotz amtlicher Verwahrung jederzeit aufheben oder ändern. “

 

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Vorsicht vor Testaments-Kopien

Erbrechtstipp

Viele fertigen von ihrem handschriftlichen Testament eine Fotokopie, für den Fall, dass das Original abhandenkommt oder nicht gefunden wird

München, 24 .10.2017 An sich eine gute Idee, denn im Erbf all kann ein verschwundenes Testament anhand einer Fotokopie rekonstruiert werden. Die Kehrseite der Medaille zeigt aber folgender Fall:

Der Witwer Hans Maier hat einen einzigen Sohn. Als er sich mit diesem zerstreitet, setzt er voller Wut eine gute Bekan nte in einem handschriftlichen Testament zur Erbin ein und gibt ihr eine Kopie dieses Testaments. Nachdem er sich mit seinem Sohn wieder versöhnt hat, zerreißt er dieses Original – Testament und wirft die Überreste in den Abfall.

Juristisch ist dies die Au fhebung des Testaments durch bewusste Vernichtung durch den Erblasser (§ 2255 Bürgerliches Gesetzbuch). Hans Maier denkt also, nunmehr sei alles geregelt, weil sein Sohn ja ohnehin von Gesetzes wegen sein einziger Erbe ist.

Aber nach dem Erbfall beginnen die Probleme: Die gute Freundin, die von der Vernichtung nichts weiß, reicht die Fotokopie guten Glaubens bei Gericht ein und bezichtigt den Sohn, dass er das Original – Testament hat verschwinden lassen. Nach der Rechtsprechung (bspw. OLG Düsseldorf vom 16 .11.2016 – I – 3 Wx 250/15) muss der Sohn nunmehr durch Indizien glaubhaft machen, dass der Vater das Testament bewusst vernichtet hat, um es aufzuheben. Dass dies oft schwierig ist, liegt auf der Hand. Der Ausgang eines solchen Rechtsstreits ist offen.

Was sollte man also tun? Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. rät: „ Am besten ist es, vorsorglich ein neues Testament zu errichten, auch wenn dieses mit der gesetzlichen Erbfolge übereinstimmt, und in diesem Testament ausdrücklich frühere Verfügungen von Todes wegen zu widerrufen. “

 

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Wie verteilt man Schmuck, Möbel oder Kunstgegenstände ohne Streit?

Erbrechtstipp

München, 28.09.2017 Die verstorbenen Eltern haben in ihrem Testament zum beweglichen Nachlass nichts Besonderes geregelt, weil sie hofften, dass sich ihre Kinder hierüber schon einig werden. In der Realität lässt sich aber oft leider das Gegenteil beobachten. Es scheint in der menschlichen Natur zu liegen, dass das als begehrenswert erscheint, was auch ein anderer will. Interessiert sich eine Schwester für die Goldkette, so ist nahezu garantiert, dass diese plötzlich auch der anderen Schwester gefällt.

Was kann man vorbeugend tun? Natürlich kann man dem Testament eine Liste beifügen, in der man die Gegenstände verteilt, dies ist aber oft sehr mühselig, auch muss eine solche Liste ja ständig aktualisiert werden. Viel einfacher sind zwei bewährte Verfahren, die in das Testament eingebaut werden können:

Zum einen das „Wahlverfahren“: Es eignet sich insbesondere, wenn nur zwei Kinder vorhanden sind. Dann wird für den beweglichen Nachlass schichtweg angeordnet:

„Der eine teilt, der andere wählt!“

Dies führt überraschenderweise häufig dazu, dass das Verfahren gar nicht angewandt werden muss, weil sich beide bereits vorab einig werden. Muss es doch angewandt werden, so wird derjenige, der teilt, tunlichst darauf achten, gleichwertige Pakete zu bilden.

Das andere Verfahren, vor allem wenn mehr als zwei Kinder vorhanden sind, ist das „Rundumverfahren“: Die Eltern bestimmen, beispielweise in der Reihenfolge des Alters der Kinder, wer sich zuerst einen Gegenstand aussuchen darf, wer als Zweites usw.. Haben alle sich einen Gegenstand ausgesucht, geht das Verfahren von vorne los. Auch hier ist es in der Praxis interessant, zu beobachten, dass die Kinder oft sagen, dies brauchen wir doch nicht und sich dann überraschenderweise schnell einig werden, ohne dass das Verfahren überhaupt durchgeführt werden muss.

 

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Fortbestehen von Arbeitsverhältnissen bei Tod des Arbeitgebers: Erben sollten Pflegepersonal schriftlich informieren

Erbrechtstipp

München, 22.08.2017 Mit steigender Lebenserwartung gibt es immer mehr Fälle, in denen ältere Menschen Pflegepersonal benötigen. Damit stellt sich die Frage, ob ein solches Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Tod des zu Pflegenden endet.

Hierbei ist zu unterscheiden:
Generell endet ein Arbeitsverhältnis nicht durch den Tod des Arbeitgebers, sondern wird von den Erben auf Arbeitgeberseite fortgeführt. Daher müssen sie beispielsweise einer Hausangestellten mit der allgemeinen Kündigungsfrist kündigen, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Anders ist dies aber, wenn jemand speziell für die Pflege eingestellt ist. Wenn die Pflegeperson stirbt, dann erlischt das Arbeitsverhältnis, weil es sich um ein sog. zweckbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Allerdings gibt es eine Besonderheit, die der Gesetzgeber vor einiger Zeit durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt hat.

Dieses Gesetz formuliert in § 15 Abs. 2:
„Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.“

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V.: „Der Gesetzgeber hat hier also zum Schutz des Pflegepersonals eine Formalie eingeführt, die die Erben beachten müssen. Es ist also ratsam, das Personal schriftlich zu informieren.“

 

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Benennen Sie Ihren Erben im Testament möglichst genau!

Erbrechtstipp

München, 26.06.2017 Viele Menschen wünschen sich denjenigen als Erben, der sich um sie im Alter und bei Krankheit kümmert. Hier lauern Fallen bei der Testamentsgestaltung. Unwirksam ist beispielsweise die Erbeinsetzung in einem Testament: „Derjenige, der den zuletzt verstorbenen Ehegatten begleitet und gepflegt hat, soll der Alleinerbe sein.“ (OLG Köln vom 14.11.2016 – 2 Wx 536/16). Entsprechendes gilt für Testamente, in denen geregelt ist, dass

  • diejenige Person Erbe ist, „die sich bis zu meinem Tode um mich kümmert“ (OLG München vom 22.05.2013 – 31 Wx 55/13);
  • derjenige „Alles“ erhält, „der mir in den letzten Stunden beisteht“ (OLG Köln vom 09.07.2014 – 2 Wx 188/14).

Hintergrund: Das Gesetz verlangt, dass der Erblasser in seinem Testament die Person des bedachten Erben bestimmt und nicht ein anderer. Der Erbe muss zwar nicht namentlich genannt sein. Erforderlich ist aber, dass die Person des Erben zuverlässig festgestellt werden kann. Um Streitigkeiten über das Erbrecht zu vermeiden, wird dringend geraten, den oder die Erben unverwechselbar namentlich zu bezeichnen.

 

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https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-tipp.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2017-06-08 15:34:272020-01-23 19:59:40Benennen Sie Ihren Erben im Testament möglichst genau!

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