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Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 20143 / Juni

Urlaubsanspruch ist vererbbar

Presseerklärung

Der EuGH stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und ihren Erben: Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil (Az.: C-118/13) entschieden hat, geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod eines Arbeitnehmers nicht unter. Vielmehr entsteht ein finanzieller Ausgleich, den die Erben geltend machen können. Damit stellt sich der EuGH gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert und kommentiert dieses Urteil.

München, 27.06.2014 Der Entscheidung vom 12. Juni 2014 lag der Fall einer Frau zugrunde, die Alleinerbin ihres im November 2010 verstorbenen Mannes ist. Der Erblasser hatte über zwölf Jahre lang bis zu seinem Tod bei derselben Firma gearbeitet, zum Zeitpunkt seines Todes hatte er einen Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.

Deshalb machte die Witwe gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Abgeltungsansprüche für die nicht genommenen Urlaubstage geltend. Nachdem die Firma die Forderung mit der Begründung zurückwies, ein Urlaubsanspruch sei nicht vererbbar, erhob die Witwe Klage. Nachdem sie vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Forderung scheiterte, wurde das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm fortgeführt. Dieses setzte das Verfahren aus und rief den Gerichtshof zur Vorabentscheidung an.

Der EuGH gab der Erbin recht: Dem Gericht zufolge ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts, von dem nicht abgewichen werden darf. Ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, sei unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs sicherzustellen. Dieser steht dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitsicherung zu. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, verstoßen gegen Artikel 7 dieser Richtlinie.

Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte von Arbeitnehmern und deren Erben und stellt sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland. Dieses hatte zuletzt im März 2013 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Erblassers mit dessen Tod untergehe. Er könne sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (Urteil vom 12.03.2013, Az.: 9 AZR 532/11).

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Forums und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Die Rechte der Erben verstorbener Arbeitnehmer werden damit gestärkt. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er offene Urlaubstage nehmen konnte, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegen seinen Arbeitgeber. Nichts anderes kann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endet. Der Abgeltungsanspruch fällt dann in seinen Nachlass.“

Der Erbrechtsexperte erläutert weiter: „Natürlich stellt es auf der anderen Seite für Arbeitgeber eine Belastung dar, wenn Arbeitnehmer mit vielen aufgelaufenen Urlaubstagen – wie in dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte – versterben und die Erben eine entsprechende Abgeltung fordern. Die Entscheidung sollte deshalb auch ein Ansporn für Arbeitgeber sein, ihre Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Erholungsurlaub auch tatsächlich zu nehmen und sich schon aus gesundheitlichen Gründen Pausen vom Arbeitsalltag zu gönnen, statt von Jahr zu Jahr mehr Urlaubstage anzuhäufen. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist dies stets die bessere Lösung.“

 

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Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
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Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung Juni 2014

Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers im Testament können Erblasser Streit vermeiden, Geld sparen und ihre Erben entlasten

„In meinem Testament will ich meine drei erwachsenen Kinder als Erben einsetzen, insbesondere sollen sie auch mein Haus bekommen. Ich überlege jetzt, zusätzlich einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, damit es nach meinem Tod keinen Streit gibt. Ist das sinnvoll?“

 

München, 26.06.2014 Die Nachlassabwicklung nach dem Tod eines Menschen ist in vielen Fällen aufwendig und kostspielig und führt, vor allem wenn mehrere Erben vorhanden sind, häufig zum Streit. Zahlreiche Probleme ließen sich mit dem Instrument der Testamentsvollstreckung leicht abwenden, doch viele Erblasser haben leider Vorbehalte gegen dieses Gestaltungsmittel, trotz der erheblichen Vorteile. Einige Beispiele:

Einer der großen Vorteile einer Testamentsvollstreckung ist, dass Diskussionen und Streit der Erben untereinander damit von vornherein ausgeschlossen werden. Im Beispielsfall kann es ohne Testamentsvollstreckung leicht zu Streit kommen, was mit der Immobilie nach dem Tod des Vaters geschehen soll. Wollen zwei der Erben die Immobilie als Wertanlage behalten und verweigern sich einem Verkauf, so kann der dritte Erbe ohne Zustimmung der Geschwister die Teilungsversteigerung der Immobilie beantragen. Mit einem Testamentsvollstrecker ließe sich das vermeiden. Denn diesem kann im Testament vorgegeben werden, wie er mit der Immobilie verfahren soll.

Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass sich die oftmals weit verstreut lebenden Beteiligten nicht selbst um die Abwicklung des Nachlasses kümmern müssen. So müssen die Erben etwa nicht extra von weit her anreisen, um gemeinsam die Wohnung auszuräumen, wofür sie zudem einen gemeinsamen Termin finden müssten. Auch gegenüber dem Nachlassgericht ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, ein Nachlassverzeichnis anzufertigen und abzugeben, nicht die Erben. Zudem muss er die Nachlassverbindlichkeiten begleichen und zu guter Letzt den Nachlass entsprechend den Anordnungen im Testament

auseinandersetzen, also den Nachlass an die Erben bzw. Vermächtnisnehmer verteilen. Auch ist er für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung der Erben zuständig. Die Testamentsvollstreckung befreit die Erben also von vielen beschwerlichen und lästigen Pflichten.

Neben dieser sogenannten Abwicklungstestamentsvollstreckung ist in einigen Fällen auch eine Verwaltungstestamentsvollstreckung sinnvoll. Will etwa der Erblasser einem minderjährigen Kind etwas vererben, kann er über die Testamentsvollstreckung anordnen, dass das Vermögen bis zu einem bestimmten Alter des Kindes, meist bis zur Volljährigkeit, vom Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Vermieden kann dadurch insbesondere werden, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer das Vermögen des Kindes verwaltet. Insbesondere wenn der Erblasser Unternehmer ist, bietet es sich an, die Testamentsvollstreckung nicht mit der Volljährigkeit des Kindes zu beenden, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem davon ausgegangen werden kann, dass das Kind die Fähigkeit und Reife besitzt, das Unternehmen selbständig weiterzuführen. Bis dahin hat das Kind auf das Vermögen keinen Zugriff und es wird verhindert, dass es die Erbschaft verschwendet oder unvernünftige Entscheidungen trifft.

Will der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnen, muss dies in einer letztwilligen Verfügung erfolgen, das heißt in einem Testament oder in einem Erbvertrag. Klargestellt muss dabei werden, ob lediglich Abwicklungstestamentsvollstreckung oder Verwaltungstestamentsvollstreckung gewollt ist.

Es ist allein die Entscheidung des Erblassers, wie weit die Befugnisse des Testamentsvollstreckers gehen sollen. Er kann im Testament zum Beispiel anordnen, dass der Testamentsvollstrecker nur für die Erfüllung eines bestimmten Vermächtnisses zuständig sein soll. Ein Beispiel: Der Erblasser setzt seine Ehefrau als Alleinerbin ein und bestimmt gleichzeitig ein Vermächtnis für das uneheliche Kind aus einer anderen Beziehung. Zur Vermeidung von Konflikten bestimmt er seinen langjährigen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe, das Vermächtnis zu erfüllen.

Wer Testamentsvollstrecker wird, liegt ebenfalls in der Hand des Erblassers. Er kann eine Vertrauensperson im Testament bestimmen, kann die Bestimmung aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen. Nimmt der zum Testamentsvollstrecker Bestimmte das Amt nach dem Erbfall an – wozu er nicht verpflichtet ist! -, erhält er vom Nachlassgericht auf Antrag ein Testamentsvollstreckerzeugnis, das ihn legitimiert. Sinnvoll ist es, eine mit

den Pflichten des Testamentsvollstreckers und den erbrechtlichen Regelungen vertraute Person zu wählen, die zudem neutral sein sollte, also nicht einen der Miterben.

Dass dem Testamentsvollstrecker für seine Aufgaben ein Honorar zusteht, ist selbstverständlich und durchaus gerechtfertigt. Schließlich ist vor allem bei umfangreichen Nachlässen der Aufwand des Testamentsvollstreckers sehr groß. Er nimmt den Erben also viel Arbeit ab und entlastet sie. Zudem haftet er auch gegenüber den Erben und muss bei schuldhaften Pflichtverletzungen sogar Schadensersatz leisten. Dies sollte der Erblasser, der das Honorar in seinem Testament bestimmen kann, berücksichtigen. Wird das Honorar zu niedrig angesetzt, besteht auch die Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker das Amt nicht annimmt. Um dies zu vermeiden, kann auch auf die Festlegung des Honorars im Testament verzichtet werden. Dann beträgt das Honorar in der Regel ein bis vier Prozent des Aktivnachlasses. Dieses zunächst hoch erscheinende Honorar wird durch einen guten Testamentsvollstrecker meist bei weitem wieder hereingeholt. Denn allein durch die Vermeidung von Streit zwischen den Erben werden weitaus größere Kosten und Wertverluste vermieden. Ist der Testamentsvollstrecker geschickt und fachkundig, kann er zum Beispiel auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung unter Umständen mehr an Steuerersparnis herausholen, als er selbst kostet. Die zusätzliche Beauftragung eines Steuerberaters wird dadurch obsolet.

Die Testamentsvollstreckung entlastet also die Erben und spart in vielen Fällen bares Geld. In einer Beratung zur Testamentsgestaltung – etwa mit einem Fachanwalt für Erbrecht – sollte deshalb immer auch die Möglichkeit einer Testamentsvollstreckung berücksichtigt werden.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-06-08 15:34:312020-01-23 19:31:01Ein Plädoyer für die Testamentsvollstreckung

Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Vorsicht bei Testamentsentwürfen aus dem Internet! Juli 2014

Wenn Laien ein Testament errichten wollen, ist die Versuchung groß, im Internet ein gut klingendes Muster zu suchen und einfach abzuschreiben. Doch das kann fatale Folgen haben.

„Über die Suchmaschine Google habe ich ein Muster für ein Ehegatten-Testament im Internet gefunden, das mir sehr gut für uns geeignet scheint. Machen wir etwas falsch, wenn wir einfach unsere Daten einsetzen und das Muster abschreiben?“

 

München, 30.07.2014 Viele juristische Laien wissen, dass es für die Formalien eines Testaments genügt, dass es privat vom Testierenden mit der Hand niedergeschrieben und unterschrieben wird. Große Unsicherheit besteht jedoch darüber, wie das Testament inhaltlich richtig formuliert werden muss. Ein erster Anhaltspunkt ist für viele das Internet. Tauchen dann über Suchmaschinen wie Google Mustertestamente auf dem Bildschirm auf, die gut klingen und offenbar vom Fachmann erstellt wurden, so ist die Verlockung groß, einfach eines dieser Muster abzuschreiben.

Doch davon kann jedem Erblasser nur dringend abgeraten werden. Denn selbst wenn die Testamentsvordrucke von einem Fachmann errichtet wurden, gilt: Ein gutes Testament ist stets sorgfältige Maßarbeit. Was für die eine Familie eine gute und gerechte Lösung ist, führt in der anderen zu völlig unerwünschten Folgen.

Ein Beispiel: Ein Ehepaar verfasst auf Basis eines im Internet gefundenen Musters ein Berliner Testament. Die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, Schlusserben sind die drei Kinder zu gleichen Teilen. Zur Frage, ob der länger Lebende das Testament nach dem Tod des Erstversterbenden noch ändern darf, sagt das Muster nichts. Was die Eheleute jedoch nicht wissen: Sogenannte wechselbezügliche Verfügungen im Ehegattentestament – wie in diesem Beispiel die gegenseitige Alleinerbeneinsetzung und die Einsetzung der drei Kinder zu Schlusserben – werden nach dem Tod des ersten Ehegatten bindend und dürfen ohne entsprechende Anordnung im Testament nicht mehr geändert werden. Wenn nun drei Jahre nach dem Tod des Vaters ein Sohn mit der verwitweten Mutter

bricht und sie nicht mehr besucht, dann hat die Witwe trotzdem keine Möglichkeit, den entfremdeten Sohn zu enterben und stattdessen seine Geschwister stärker zu begünstigen.

Ist nun das Mustertestament die richtige Lösung, in dem der Punkt „Änderungsbefugnis“ nicht vergessen wird und in dem es heißt: „Nach dem Tod des Ersten von uns darf der länger Lebende das Testament ändern“? Auch eine solche pauschale Anordnung kann fatale Folgen haben. Man stelle sich vor, der Ehegatte verstirbt und die Witwe lernt einen neuen Partner kennen. Schließlich beschließt sie, ein neues Testament zu errichten und ihren neuen Partner zum Alleinerben einzusetzen – dies erlaubt ihr schließlich das Ehegattentestament. Die drei Kinder wären damit gegen den Willen des verstorbenen Vaters enterbt und hätten lediglich einen Pflichtteilsanspruch.

Ausgewogen wäre im vorliegenden Fall eine Gestaltung, die es dem länger lebenden Ehegatten zwar erlaubt, einzelne Abkömmlinge stärker oder auch weniger zu begünstigen, die dem Ehepartner, der zuerst verstirbt, jedoch trotzdem garantiert, dass das Vermögen letzten Endes in der eigenen Familie bleibt.

Ein Testament muss maßgeschneidert sein und steuerliche Aspekte berücksichtigen

Beispiele für die weitreichenden negativen Konsequenzen, die solche Standardformulierungen im Testament nach sich ziehen können, gibt es zu Hauf. Hinzu kommt: Was ein Mustertestament niemals leisten kann, ist die steuerlich günstigste Gestaltung für den, der es errichtet. So kann im obigen Beispiel die gewählte Gestaltung dazu führen, dass die Kinder im Schlusserbfall eine hohe Erbschaftsteuer bezahlen und dafür ggf. sogar Nachlassgegenstände versilbern müssen. Denn was viele nicht bedenken: Beim beliebten Berliner Testament wird dasselbe Vermögen doppelt besteuert und die Kinder nutzen die steuerlichen Freibeträge, die ihnen eigentlich nach beiden Eltern zustehen, nur einmal aus. Abhilfe kann hier zum Beispiel geschaffen werden, indem beim ersten Erbfall Vermächtnisse zugunsten der Kinder angeordnet werden, um die Freibeträge optimal auszunutzen.

Für solche wie auch für alle anderen Verfügungen gilt: Das A und O ist eine fachmännische und durchdachte Gestaltung, die ein “Online-Testament“ niemals liefern kann. Mit dem Gang zum Erbrechtsexperten, zum Beispiel zum Fachanwalt für Erbrecht, der bei der inhaltlichen Gestaltung des Testaments berät und hilft, können Betroffene unter Umständen eine hohe Steuerbelastung vermeiden und außerdem sicherstellen, dass ihr letzter Wille tatsächlich so umgesetzt wird, wie sie es sich wünschen.

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