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Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 20143 / März

Strafbefreiende Selbstanzeige darf nicht abgeschafft werden

Presseerklärung

Bayern-Chef Uli Hoeneß muss sich ab diesem Montag wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten – ein entscheidender Punkt wird dabei seine Selbstanzeige sein. Immer wieder werden in der öffentlichen Diskussion um prominente Steuersünder Rufe laut, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige müssten verschärft oder gar ganz abgeschafft werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erklärt, warum die Selbstanzeige nicht nur fiskalischen Interessen dient, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.

München, 10.03.2014: Dank der steuerstrafgesetzlichen Vorschriften zur Selbstanzeige darf ein Steuerpflichtiger, der Steuern hinterzogen hat, nicht bestraft werden, wenn er sich wirksam selbst angezeigt hat. Von dieser Möglichkeit hat auch Bayern-Chef Uli Hoeneß Gebrauch gemacht. In dem Prozess wegen Steuerhinterziehung gegen ihn, der am heutigen Montag vor dem Landgericht München beginnt, wird es wohl vor allem um die Frage gehen, ob seine Selbstanzeige korrekt war.

Prominente Beispiele wie der Fall Hoeneß lösen in der öffentlichen Diskussion reflexartig Forderungen aus, das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige sei ein Reichenprivileg und müsse deshalb abgeschafft werden. Auch in der Politik wird dies regelmäßig diskutiert. Derzeit prüfen die Finanzministerium von Bund und Ländern die Verschärfung der Regelungen.

Die Gegner der straflosen Selbstanzeige argumentieren, das Ziel sei es, die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. „Doch gerade deshalb ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in einem Rechtsstaat unverzichtbar und verfassungsrechtlich geboten“, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Viele Bürger sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben und bei Strafandrohung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Steuererklärung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Insbesondere bei bisher vor dem Fiskus verheimlichten Kapitalerträgen steht ein Steuersünder vor folgendem Dilemma:

  • Gibt er in seiner aktuellen Steuererklärung seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollständig an, offenbart er dem Finanzamt seine in der Vergangenheit verschwiegene Einkunftsquelle und belastet sich dadurch selbst.
  • Verschweigt er dagegen weiterhin seine schon bisher nicht deklarierten Einkünfte, begeht er mit Abgabe der aktuellen Steuererklärung eine weitere Straftat.

„In unserem Strafrecht ist jedoch das sog. Selbstbelastungsverbot verankert: Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Er hat beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht“, erläutert Steuerexperte Groß.

Dieses Dilemma zwischen Steuerrecht (als Steuerpflichtiger ist der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet) und Strafrecht (als Angeklagter darf er die Aussage verweigern und muss sich nicht selbst belasten) lässt sich nur durch die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige lösen.

Die Möglichkeit der Selbstanzeige liegt damit nicht nur im fiskalischen Interesse, sonst nicht erreichbare Steuerquellen für die Vergangenheit und die Zukunft zu erschließen. „Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil anders die fortgesetzte Steuerhinterziehung kaum beendet werden kann“, sagt Groß.

Deshalb gehen auch Vergleiche mit „normalen“ Straftätern fehl: Es handelt sich eben nicht um eine Bevorzugung von (reichen) Steuerhinterziehern, so sehr dieses Delikt auch zu verurteilen ist.

Steuerexperte Groß rät:

„Angesichts der drohenden Verschärfung oder gar Abschaffung kann jedem Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, die Möglichkeit der Selbstanzeige zu nutzen, solange diese noch gegeben ist.“ Er empfiehlt Betroffenen dringend, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen, am besten einen Steuerberater mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht, um keine unwirksame Selbstanzeige abzugeben. Denn damit wird im schlimmsten Fall genau das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich angestrebt war.

 

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Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bei Steuersünden im Nachlass hilft nur Tabula rasa! März 2013

Wer Schwarzgeld erbt, muss schnell handeln, wenn er sich nicht strafbar machen will

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Vor kurzem ist mein Großvater gestorben, nun habe ich herausgefunden, dass er Schwarzgeldkonten in der Schweiz hatte. Droht mir als seinem Erben nun das gleiche Schicksal wie Bayern-Chef Uli Hoeneß?“

 

München, 12.03.2014 Nicht nur für den Steuersünder selbst, auch für dessen Erben kann Schwarzgeld zum Problem werden. Vor allem in den 1980er Jahren haben viele deutsche Staatsbürger Geldvermögen auf Schweizer Konten geschoben, um die Zinsen in Deutschland nicht versteuern zu müssen. Bei ihrem Tod hinterlassen sie den Erben dann nicht nur dieses Guthaben, sondern vor allem auch die zahlreichen Pflichten und Risiken, die damit einhergehen.

Wer Schwarzgeld als Altlast im Nachlass entdeckt, ist natürlich noch nicht automatisch selbst ein Steuerhinterzieher. Der Erbe muss also keine Strafbarkeit wegen der Handlungen des Erblassers befürchten – dafür hätte dieser nur selbst zu Lebzeiten zur Verantwortung gezogen werden dürfen. Auch ist niemand dazu verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte nach Schwarzgeldkonten im Ausland zu forschen. Wer allerdings als Erbe von Schwarzgeld im Nachlass erfährt, muss gegenüber dem Fiskus Tabula rasa machen – ansonsten macht er sich selbst strafbar.

Der Erbe ist damit zum einen verpflichtet, seine Erbschaftsteuererklärung vollständig, also inklusive dem Schwarzgeld im Nachlass, abzugeben. Ansonsten begeht er Steuerhinterziehung.

Bei der Einkommensteuererklärung muss der Erbe zudem die künftigen Erträge aus dem Schwarzgeld, zum Beispiel Zinsen, angeben. Folgt er dem Vorbild des Erblassers und verschweigt die Einkünfte aus dem Vermögen auch in seiner eigenen Steuererklärung, begeht er ebenfalls Steuerhinterziehung.

Gegebenenfalls ist der Erbe zusätzlich dazu verpflichtet, die in der Vergangenheit vom Erblasser abgegebenen, falschen Steuererklärungen zu berichtigen. Er haftet als Rechtsnachfolger des Erblassers auch für die unter Umständen nachzuzahlenden Steuer samt Säumniszuschlägen und Zinsen. Solche Zahlungen können das Nachlassvermögen empfindlich reduzieren oder sogar zu einem Minus führen. Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes können damit auch ein Grund für den Erben sein, die Erbschaft gar nicht erst anzunehmen, sondern wegen der Gefahr der Überschuldung auszuschlagen.

Hat ein Erblasser mehrere Erben oder hinterlässt er pflichtteilsberechtigte Angehörige, so ist ein Erbe, der von dem Schwarzgeld weiß, dazu verpflichtet, seine Miterben oder die Pflichtteilsberechtigten zu informieren. Tut er dies nicht, kann er sich wegen Betruges strafbar machen.

Dem Erben, der das ihm hinterlassene Schwarzgeld zunächst nicht angegeben hat und nun Strafen fürchtet, bleibt als Ausweg die Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese Möglichkeit besteht aber nicht mehr, wenn die Tat von den Behörden bereits aufgedeckt wurde. Betroffenen ist dazu zu raten, bei einem solchen Schritt nicht panisch und vorschnell zu handeln und die Unterstützung eines Fachanwalts oder Steuerberaters mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht in Anspruch zu nehmen.

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