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Schlagwortarchiv für: Presseerklärung

DFE zur Erbschaftsteuer in Bayern: Guter Rat ist nie zu teuer

Presseerklärung

Statistisches Landesamt in Bayern meldet wachsende Erbschaftsteuereinnahmen

München, 18.07.2013 Knapp 959 Millionen EUR Erbschaft- und Schenkungsteuer hat der bayerische Fiskus im Jahr 2012 festgesetzt – und damit 16,9 Prozent mehr als im Vorjahr. „Die Zahlen zeigen, wie wichtig das Thema Erben und Vererben in immer mehr Familien   wird – und wie groß der Beratungsbedarf in punkto Erbschaftsteuer ist“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, diese aktuelle Mitteilung des Statistischen Landesamtes. „In vielen Erbfällen hätte die Erbschaftsteuerbelastung mit einer rechtzeitigen und fachmännischen Nachfolgeplanung reduziert oder sogar ganz vermieden werden können.“

Insgesamt wurden im vergangenen Jahr in Bayern vererbte und verschenkte Vermögenswerte von 8,7 Milliarden erfasst, 5,9 Milliarden EUR davon waren steuerpflichtig. Fast die Hälfte des besteuerten Vermögens erhielten eigene Kinder, zum überwiegenden Teil bereits durch Schenkungen zu Lebzeiten. „Schenkungen zu Lebzeiten sind trotzdem ein hervorragendes Mittel zum Steuersparen. Denn die persönlichen Freibeträge – derzeit 400.000 EUR für Kinder und 500.000 EUR für Ehegatten – können so alle zehn Jahr neu genutzt werden“, erläutert Erbrechtsexperte Grötsch. Er rät dazu, dabei nicht nur an die Kinder, sondern auch an die übernächste Generation zu denken: „Auch Enkelkinder haben alle zehn Jahre einen Freibetrag in Höhe von 200.000 EUR.“

Die goldene Regel bei der vorweggenommenen Erbfolge: Vermögen sollte nie nur aus steuerlichen Gründen verschenkt werden. „Die ältere Generation sollte zunächst unbedingt an die eigene Versorgung denken, bevor sie die Nachkommen begünstigt“, warnt Grötsch. Bei Familien mit Immobilienvermögen ist die Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt oft eine gute Lösung: Dadurch wird nicht nur der Schenker abgesichert, sondern zusätzlich Steuer gespart, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen wird.

Am meisten zahlten dem Statistischen Landesamt zufolge die nicht zur Verwandtschaft gehörenden Begünstigten der Steuerklasse III, die nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR und die höchsten Steuersätze haben, im Jahr 2012 in die Steuerkasse ein. „Zur Steuerklasse III gehören auch der unverheiratete Partner und dessen Kinder“, erläutert Fachanwalt Grötsch. „Hohe Freibeträge und die Steuerklasse I für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie für Stiefkinder können für Paare, die ohnehin über den Gang zum Standesamt nachdenken, diesen Schritt besonders attraktiv machen.“

Auch die Testamentsgestaltung ist beim Thema Erbschaftsteuer von zentraler Bedeutung. So ist zum Beispiel das beliebte Berliner Testament, bei dem die Ehegatten sich gegenseitig beerben und die Kinder zu Schlußerben einsetzen, wegen der drohenden zweifachen Besteuerung in beiden Erbfällen in steuerlicher Hinsicht eher ungünstig. „Dem kann man entgegensteuern, indem zum Beispiel zusätzliche Vermächtnisse zu Gunsten der Kinder im Berliner Testament angeordnet werden“, erklärt Grötsch.

Selbst in Fällen, in denen kein oder ein unglücklich formuliertes Testament vorhanden ist, gibt es nach dem Tod des Erblassers noch Möglichkeiten zur Korrektur – zum Beispiel durch eine wohl kalkulierte Erbausschlagung, durch die eine Generation übersprungen und so Erbschaftsteuer gespart werden kann. „Für diesen Schritt wie auch für andere Methoden zum Steuersparen rate ich aber dringend dazu, vorab einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Erbschaftsteuerrecht zu konsultieren“, rät Erbrechtsspezialist Grötsch. „Das A und O ist ein juristisch wie wirtschaftlich durchdachtes Gesamtkonzept.“

 

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Deutsches Forum für Erbrecht zur Postbank-Erbrechtsstudie 2013

Presseerklärung

Ob Streitvermeidung, Steuerfallen bei Immobilien oder Enterbung naher Angehöriger – fachmännische Nachlassplanung wird immer wichtiger

München, 21.05.2013  Der aktuellen Studie der Postbank zufolge beschäftigen die Deutschen sich heute früher und intensiver mit dem Thema Erben und Vererben. Wichtigstes Ziel für 77 Prozent der Befragten ist eine klare Aufteilung des Nachlasses. Auch soll Streit im Erbfall nach Möglichkeit vermieden werden. Der Studie zufolge haben zwei Drittel aller ab 50-jährigen Deutschen sich schon mit dem Thema Vererben beschäftigt. Jeder dritte künftige Erbe nimmt Beratergespräche zum Thema wahr oder plant ein solches Gespräch.
Wichtige Themen dabei: Die Bedeutung von Immobilien im Nachlass nimmt zu, da laut Studie in zwei Drittel aller künftigen Erbschaften Immobilien zu erwarten sind. Dabei planen die angehenden Erben nur noch etwa halb so oft, in ein geerbtes Eigenheim einzuziehen. Dafür wollen mehr künftige Erben die geerbte Immobilie vermieten (19 Prozent), als dies in bisherigen Erbfällen geschah (14 Prozent).
Auch die Frage, inwieweit nahe Angehörige vollständig enterbt werden können, beschäftigt die künftigen Erben und Erblasser: 30 Prozent der Befragten halten es für „grundsätzlich nicht richtig“, dass das Pflichtteilsrecht nahen Angehörigen wie Kindern und Ehepartnern eine Mindestteilhabe am Nachlaß garantiert, von dem sie grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden können.

Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München, kommentiert diese Ergebnisse:
„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt es, dass sich der Studie zufolge immer mehr Menschen intensiv mit dem Thema Erben und Vererben beschäftigen und dabei auch fachmännische Beratung in Anspruch nehmen. Gerade die als wichtig benannten Ziele wie eine klare Erbaufteilung und Vermeidung von Streit im Erbfall lassen sich nur durch eine rechtzeitige und wohl überlegte Nachlassplanung verwirklichen. Laientestamente und -planungen halten für die Erben oft böse Überraschungen bereit. Für eine juristisch, aber auch wirtschaftlich ideale Lösung ohne Stolperfallen raten wir künftigen Erblassern und Erben deshalb dazu, beizeiten einen Fachanwalt für Erbrecht mit guten Kenntnissen im Erbschaftsteuerrecht zu konsultieren.

Das Thema Pflichtteil ist ein gutes Beispiel dafür, warum guter Rat nie zu teuer ist. Tatsächlich haben Abkömmlinge, Ehepartner sowie bei kinderlosen Erblassern die Eltern einen Pflichtteilsanspruch, der nur in strengen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Trotzdem gibt es Möglichkeiten, mit denen sich Pflichtteilsansprüche unter Umständen vermeiden oder zumindest reduzieren lassen. Zu denken ist zum Beispiel an eine sogenannte Pflichtteilsstrafklausel im Gemeinschaftlichen Ehegattentestament oder an einen notariellen Pflichtteilsverzicht. Reduzieren lassen sich Pflichtteilsansprüche außerdem durch rechtzeitige lebzeitige Vermögensübertragungen – aufgrund der vielen Tücken des Pflichtteilsrechts ist eine maßgeschneiderte Beratung und Planung hier aber besonders wichtig.

Wie die Studie zeigt, wird auch das Thema Immobilien im Nachlass in den nächsten Jahren immer wichtiger. Hier gilt es, Steuerfallen zu vermeiden; auch deshalb, weil die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim offenbar für immer weniger Erben in Frage kommt. Auch hier gibt es Gestaltungsmöglichkeiten – zum Beispiel die lebzeitige Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt, mit denen sich eine hohe Steuerbelastung vermeiden lässt, die die Erben in manchen Fällen sogar zum Verkauf einer geerbten Immobilie zwingen kann.“

 

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Stichtagsregelung für die erbrechtliche Gleichstellung unehelicher Kinderist verfassungsgemäß

Presseerklärung

München, 19.04.2013 Rechtssicherheit im Streit um die erbrechtliche Gleichstellung von nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden: Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Stichtagsregelung im Erbrechtsgleichstellungsgesetz von 2011 verfassungsgemäß ist. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert die Entscheidung.

Im  April 2011 war es soweit: Mit dem Zweiten Erbgleichstellungsgesetz wurden uneheliche Kinder den ehelich geborenen erbrechtlich vollständig gleichgestellt, und zwar auch die Betroffenen, die nach dem 1. Juli 1949 geboren wurden. „Das bedeutet, dass sie nach dem Tod ihres Vaters erb- und pflichtteilsberechtigt sind und auch beim Tod von Verwandten des Vaters Erbansprüche bestehen können“, erklärt Matthias Rösler, Mitglied des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Dem Gesetz war ein Urteil des  Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 vorangegangen, nach dem die vorherige Regelung, die vor dem 1. Juli 1949 geborene Kinder weiterhin benachteiligte, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstieß.

Die neue Gesetzesregelung trug dieser Entscheidung Rechnung – mit einer Ausnahme: „Für Erbfälle vor dem 29. Mai 2009 und damit vor der Entscheidung des Gerichtshofs bleibt es bei der Stichtagsregelung, wonach Kinder, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, keine erbrechtlichen Ansprüche nach dem Tod des unehelichen Vater oder dessen Verwandten geltend machen können“, erläutert Rösler.

Dagegen hatten zwei Betroffene geklagt, ein 1940 sowie ein 1943 geborener Mann. Sie machten Erb- und Pflichtteilsansprüche nach dem Tod ihrer 2006 und 2007 gestorbenen Väter geltend. Nachdem die beiden Klagen in allen Instanzen gescheitert waren, zogen beide Kläger vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses hat die Verfassungsbeschwerden  (Az. 1 BvR 2436/11 und Az. 1 BvR 3155/11) nun abgewiesen und die Stichtagsregelung im Zweiten Erbgleichstellungsgesetz damit bestätigt.

Die Begründung des Gerichts: Die Stichtagsregelung sei nicht am Maßstab von Art. 6 Absatz 5 Grundgesetz zu prüfen, der die verfassungsrechtliche Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder gewährleistet. Vielmehr sei abzuwägen, ob die Anwendung der Neuregelung für Erbfälle erst ab dem 29. Mai 2009 und damit eine Differenzierung nach dem Datum des Erbfalls verfassungsmäßig sei.

„Dreh- und Angelpunkt ist das Datum, an dem die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht erging“, erklärt Erbrechtsexperte Rösler. Dem Bundesverfassungsgericht zufolge konnte dem Schutz des Vertrauens der Väter nichtehelicher Kinder und deren erbberechtigter Familienangehöriger nach der Entscheidung nicht mehr der gleiche Stellenwert zu kommen wie bisher angenommen.

Etwas anderes müsse aber gelten, wenn der Erbfall zum Zeitpunkt dieser Entscheidung bereits eingetreten war, argumentiert das Bundesverfassungsgericht und schließt sich damit der Abwägung des Gesetzgebers an, die sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt. Denn würde man den Erben, die nach altem Recht vor dem Urteil berufen waren, diese Rechtsstellung wieder entziehen und einem unehelichen Kind des Erblassers den Vorzug geben, bedeutete dieser Entzug eine echte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich nur in engen Ausnahmefällen möglich sei.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diesen Beschluss“, sagt Forumsmitglied Rösler. „Der Beschluss schafft Rechtssicherheit nach der jahrelangen Diskussion um die erbrechtliche Gleichstellung unehelicher Kinder und die gesetzliche Stichtagsregelung. Das Bundesverfassungsgericht hat die Interessen und den Vertrauensschutz der Betroffenen in solchen Fällen gegeneinander abgewogen und ist zu einer ausgewogenen Entscheidung gekommen.“

 

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Deutsches Forum für Erbrecht fordert Rechtssicherheitfür Samenspender und Spenderkinder

Presseerklärung

München, den 06.02.2013 Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm haben Spenderkinder das Recht, den Namen ihres biologischen Vaters, also des Samenspenders zu erfahren. Dies zieht weitere Rechtsprobleme und Rechtsunsicherheit nach sich, insbesondere auch im Bereich des Erbrechts. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht erklärt:
„Typischerweise gilt bei Spenderkindern der Ehemann der Mutter als Vater im Rechtssinn. Diese Vaterschaft kann das Kind bis zu seinem 20. Geburtstag anfechten, erfährt es erst später von der Zeugung durch Samenspende, dann innerhalb von zwei Jahren.
Nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung kann das Kind dann bei Gericht den Antrag stellen, daß der Samenspender als sein Vater festgestellt wird. Für diese Feststellung gibt es keine Fristen, sie ist noch nach Jahrzehnten möglich. Wenn der Spender so gerichtlich als Vater festgestellt wurde, hat das Kind alle Unterhalts- und Erbansprüche gegen ihn, die für ein Kind im Rechtssinne vorgesehen sind, beispielsweise auch auf Pflichtteil beim Tod des Spendervaters. Ob der Spendervater beziehungsweise dessen Erben dann wiederum Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen die Samenbank oder gegen die Mutter geltend machen und durchsetzen können, ist eine schwierige Frage des Einzelfalls.

Bei dieser Rechtslage kann man niemanden raten, Samen zu spenden. Der Gesetzgeber ist daher gefordert, Rechtssicherheit in dieser, auch verfassungsrechtlich schwierigen Materie zu schaffen.“

 

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