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Schlagwortarchiv für: Presseerklärung

Aktuelles Urteil: Postmortales Persönlichkeitsrecht tritt hinter das Recht eines Kindes auf Kenntnis der Abstammung zurück

Presseerklärung

München, 18.11.2014 Wenn mit einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung eine Exhumierung des verstorbenen potentiellen Vaters verbunden ist, tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung zurück. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (XII ZB 20/14) entschieden. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., erläutert das Urteil:

„Dem Beschluss lag der Fall einer 70-jährigen Frau zugrunde, die nach dem Tod des Mannes, von dem sie glaubte, er sei ihr Vater, dessen Leiche exhumieren und mit Hilfe eines DNA-Tests die Vaterschaft feststellen lassen wollte. Der eheliche Sohn des im Jahr 2011 verstorbenen Mannes verweigerte dies aber. Nachdem das Amtsgericht die Anträge der Frau zuerst zurückgewiesen hatte, bekam sie vor dem Oberlandesgericht Dresden Recht. Diese Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof.

In der Begründung führen die Richter aus, der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft sei zulässig, weil die Angaben der Frau ausreichende Anhaltspunkte für die Vaterschaft enthielten. Die in der DDR aufgewachsene Frau hatte in dem Verfahren vorgetragen, die Mutter habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft des Verstorbenen offenbart. Sie habe sie auch in den Nachkriegsjahren zu dessen Familie in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu der Mutter des Mannes, ihrer „Oma“, gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit dem Mann sei dieser selbst davon ausgegangen, ihr Vater zu sein. Die Behauptung der Frau, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, sei damit nicht ins Blaue hinein erfolgt, argumentieren die Richter.

Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem deutschen Grundgesetz besonders geschützt, es sei daher gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich vorrangig. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Exhumierung sprächen, gebe es nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der leibliche Sohn sich geweigert habe, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Sollte die Frau tatsächlich die leibliche Tochter des verstorbenen Mannes sein, so wäre sie seine gesetzliche Erbin oder – sollte er sie in einem Testament enterbt haben – hätte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dass die Frau bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des Verstorbenen informiert gewesen sei und nun vor allem ihr Erbrecht verfolge, spreche nicht gegen ihr Interesse und eine Exhumierung, so der BGH. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können, ändere daran nichts. Auch stelle die Teilhabe am väterlichen Erbe ein legitimes Interesse eines leiblichen Kindes dar.

Gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte sind im deutschen Erbrecht leibliche und adoptierte Abkömmlinge eines Verstorbenen. In Fällen wie den vorliegenden, in denen die Vaterschaft ungeklärt ist, muss zunächst die Abstammungsfrage geklärt werden, bevor festgestellt werden kann, wer Erbe geworden ist bzw. Anspruch auf den Pflichtteil hat.“

 

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Kostenfalle: Geld im Ausland beim Erbfall

Presseerklärung

München, 09.10.2014 Viele Bundesbürger unterhalten Auslandskonten. Erbschaftsteuerlich ist dies meist kein Problem, auch wenn es Ausnahmen gibt, beispielsweise droht bei spanischen Konten die Doppelbesteuerung in Spanien und in Deutschland im Erbfall. „Sehr häufig kommt es aber zu erheblichen Abwicklungskosten im Erbfall“, warnt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

Beispiel:
Der Verstorbene, ein Deutscher mit Wohnsitz in München, unterhielt ein Konto bei einer österreichischen Bank mit einem Guthabenstand von 25.000 EUR. Alleinerbin ist seine Ehefrau. Als diese mit dem deutschen Erbschein zur österreichischen Bank geht, erfährt sie, dass ihr der Erbschein nichts hilft, sie müsse erst über ein österreichisches Notariat das sogenannte Ausfolgungsverfahren vor dem österreichischen Gericht in die Wege leiten. Bis dahin sei das Geld gesperrt. Die Witwe stellt fest, dass dies nicht nur einige Wochen in Anspruch nimmt, sondern ihr werden Notar- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR in Rechnung gestellt!

Ähnliche Probleme gibt es beispielsweise auch bei Konten in Südtirol und Italien insgesamt. Beläuft sich das Guthaben auf mehr als 25.000 EUR, so muss die Bank das Guthaben sperren bis die Erbschaftsmeldung bei der Zentralbehörde in Rom durchgeführt wurde. Auch dies geht in der Regel nur über einen italienischen Rechtsanwalt oder Notar, mit entsprechenden Kosten.

Auch mit der EU-Erbrechtsverordnung ab 2015 bleiben Probleme bestehen

Am 17.08.2015 wird die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten. Dr. Anton Steiner: „Diese wird eine gewisse Erleichterung bringen, dennoch werden bei Auslandskonten erhebliche Abwicklungsprobleme und -kosten bleiben. Dies sollte man berücksichtigen und solche Konten am besten noch vor dem Erbfall auflösen und nach Deutschland transferieren.“

 

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Erbschaftsteuer am 08.07. des Jahres auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe:

Presseerklärung

Deutsches Forum für Erbrecht e.V. fordert Besteuerungs-gerechtigkeit mit Augenmaß.

München, 01.07.2014 Am 08.07. des Jahres verhandelt das Bundesverfassungsgericht über das Schicksal der Erbschaftsteuer in Deutschland. Der Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, hat das Erbschaftsteuergesetz hart kritisiert: Seine vielen Ausnahmen und Schlupflöcher seien verfassungswidrig. Darüber wird Karlsruhe zu entscheiden haben.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. erklärt hierzu im Vorfeld der Verhandlung: „In der Tat gilt für unser Erbschaftsteuerrecht: Hohe Steuersätze einerseits, viele Ausnahmen andererseits. Dies führt dazu, dass manche gar nichts zahlen, andere relativ viel.

Viele Interessengruppen versuchen derzeit den Eindruck zu erwecken, zu dem derzeitigen Recht gäbe es keine Alternative, bei einer gleichmäßigen Besteuerung würden Familienunternehmen und damit Arbeitsplätze vernichtet. Dies ist falsch! Wenn, wie es das Deutsche Forum für Erbrecht fordert, die Bemessungsgrundlage verbreitert wird, also Firmenvermögen ebenso besteuert wird wie Privatvermögen, gibt es Spielraum, um die Steuersätze zu senken. Liquiditätsprobleme, wie sie insbesondere bei Firmenvermögen auftauchen, können durch großzügige Stundungsregelungen vermieden werden, so dass der Firmenerbe die Erbschaftsteuer aus den laufenden Gewinnen aufbringen kann.

Es ist zu hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht der Politik diesen Weg weist, damit endlich bei der Erbschaftsteuer eine gerechte und moderate Besteuerung eintritt, bei der niemand über Gebühr belastet, aber auch niemand auf Kosten eines anderen völlig freigestellt wird.“

 

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Neuregelung der Erbschaftsteuer dringend erforderlich

Presseerklärung

München, 08.07.2014 Anlässlich der Verhandlung zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht erklärt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutsches Forum für Erbrecht e.V.: „Die heutige Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht belegt, was jeder Fachmann weiß: Die 2009 eingeführte Erbschaftsteuer ist ein bürokratisches Monstrum: kompliziert, detailversessen und vor allem ungerecht!

Der einzige Weg aus dem Dilemma ist, dass sich der Gesetzgeber auf den Besteuerungszweck der Erbschaftsteuer besinnt: Es wird die Bereicherung des Erben besteuert, um einen Beitrag zum Steueraufkommen zu leisten. Jeder Versuch dabei zwischen einem guten und einem schlechten Erbe zu unterscheiden, führt nur zu einer Ungerechtigkeit bei der Besteuerung der Erben und zum Entstehen von Schlupflöchern.

Daher sollte jede Bereicherung im Erbfall gleichmäßig besteuert werden, sei es im Privatvermögen, sei es im Firmenvermögen. Wenn dies, wofür das Deutsche Forum für Erbrecht e. V. stets nachhaltig plädiert hat, moderat, also mit deutlich geringeren Sätzen als heute geschieht, so profitieren alle davon: Die Erben, auch die Firmenerben durch gleichmäßige und maßvolle Besteuerung, ohne den derzeitigen Effekt des Alles oder Nichts, der Fiskus, weil er das bisherige Steueraufkommen mit weniger Verwaltungsaufwand erhält.

Zudem sollte durch Stundungsregelungen sichergestellt werden, dass niemand gezwungen wird, wegen der Erbschaftsteuer Vermögen zu veräußern, sondern dass er diese aus den laufenden Erträgen aufbringen kann.
Es ist ausdrücklich davor zu warnen, daß die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu Steuererhöhungsfantasien führt. Es geht nicht darum Firmenerben hart zu besteuern, sondern es geht darum, eine gleichmäßige und gerechte, vor allem aber moderate Besteuerung einzuführen. Dies wäre zugleich ein Beitrag zur Verwaltungsvereinfachung.“

 

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Urlaubsanspruch ist vererbbar

Presseerklärung

Der EuGH stärkt die Rechte von Arbeitnehmern und ihren Erben: Wie das Gericht in einem aktuellen Urteil (Az.: C-118/13) entschieden hat, geht der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub mit dem Tod eines Arbeitnehmers nicht unter. Vielmehr entsteht ein finanzieller Ausgleich, den die Erben geltend machen können. Damit stellt sich der EuGH gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert und kommentiert dieses Urteil.

München, 27.06.2014 Der Entscheidung vom 12. Juni 2014 lag der Fall einer Frau zugrunde, die Alleinerbin ihres im November 2010 verstorbenen Mannes ist. Der Erblasser hatte über zwölf Jahre lang bis zu seinem Tod bei derselben Firma gearbeitet, zum Zeitpunkt seines Todes hatte er einen Anspruch auf mindestens 140,5 offene Tage Jahresurlaub.

Deshalb machte die Witwe gegenüber dem Arbeitgeber des Verstorbenen Abgeltungsansprüche für die nicht genommenen Urlaubstage geltend. Nachdem die Firma die Forderung mit der Begründung zurückwies, ein Urlaubsanspruch sei nicht vererbbar, erhob die Witwe Klage. Nachdem sie vor dem Arbeitsgericht mit ihrer Forderung scheiterte, wurde das Verfahren in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Hamm fortgeführt. Dieses setzte das Verfahren aus und rief den Gerichtshof zur Vorabentscheidung an.

Der EuGH gab der Erbin recht: Dem Gericht zufolge ist der Anspruch jedes Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts, von dem nicht abgewichen werden darf. Ein finanzieller Ausgleich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers geendet hat, sei unerlässlich, um die praktische Wirksamkeit dieses Anspruchs sicherzustellen. Dieser steht dem Arbeitnehmer nach der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitsicherung zu. Einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten, wonach der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne Begründung eines Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub untergeht, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet, verstoßen gegen Artikel 7 dieser Richtlinie.

Mit dieser Entscheidung stärkt der EuGH die Rechte von Arbeitnehmern und deren Erben und stellt sich gegen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in Deutschland. Dieses hatte zuletzt im März 2013 entschieden, dass der Urlaubsanspruch eines Erblassers mit dessen Tod untergehe. Er könne sich auch nicht in einen Abgeltungsanspruch umwandeln (Urteil vom 12.03.2013, Az.: 9 AZR 532/11).

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Forums und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Die Rechte der Erben verstorbener Arbeitnehmer werden damit gestärkt. Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis endet, ohne dass er offene Urlaubstage nehmen konnte, hat Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich gegen seinen Arbeitgeber. Nichts anderes kann gelten, wenn das Arbeitsverhältnis mit seinem Tod endet. Der Abgeltungsanspruch fällt dann in seinen Nachlass.“

Der Erbrechtsexperte erläutert weiter: „Natürlich stellt es auf der anderen Seite für Arbeitgeber eine Belastung dar, wenn Arbeitnehmer mit vielen aufgelaufenen Urlaubstagen – wie in dem Fall, über den der EuGH zu entscheiden hatte – versterben und die Erben eine entsprechende Abgeltung fordern. Die Entscheidung sollte deshalb auch ein Ansporn für Arbeitgeber sein, ihre Arbeitnehmer dazu anzuhalten, den Erholungsurlaub auch tatsächlich zu nehmen und sich schon aus gesundheitlichen Gründen Pausen vom Arbeitsalltag zu gönnen, statt von Jahr zu Jahr mehr Urlaubstage anzuhäufen. Für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber ist dies stets die bessere Lösung.“

 

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Strafbefreiende Selbstanzeige darf nicht abgeschafft werden

Presseerklärung

Bayern-Chef Uli Hoeneß muss sich ab diesem Montag wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung vor Gericht verantworten – ein entscheidender Punkt wird dabei seine Selbstanzeige sein. Immer wieder werden in der öffentlichen Diskussion um prominente Steuersünder Rufe laut, die Regelungen zur strafbefreienden Selbstanzeige müssten verschärft oder gar ganz abgeschafft werden. Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht, erklärt, warum die Selbstanzeige nicht nur fiskalischen Interessen dient, sondern auch verfassungsrechtlich geboten ist.

München, 10.03.2014: Dank der steuerstrafgesetzlichen Vorschriften zur Selbstanzeige darf ein Steuerpflichtiger, der Steuern hinterzogen hat, nicht bestraft werden, wenn er sich wirksam selbst angezeigt hat. Von dieser Möglichkeit hat auch Bayern-Chef Uli Hoeneß Gebrauch gemacht. In dem Prozess wegen Steuerhinterziehung gegen ihn, der am heutigen Montag vor dem Landgericht München beginnt, wird es wohl vor allem um die Frage gehen, ob seine Selbstanzeige korrekt war.

Prominente Beispiele wie der Fall Hoeneß lösen in der öffentlichen Diskussion reflexartig Forderungen aus, das Recht zur strafbefreienden Selbstanzeige sei ein Reichenprivileg und müsse deshalb abgeschafft werden. Auch in der Politik wird dies regelmäßig diskutiert. Derzeit prüfen die Finanzministerium von Bund und Ländern die Verschärfung der Regelungen.

Die Gegner der straflosen Selbstanzeige argumentieren, das Ziel sei es, die Steuerhinterziehung wirksamer bekämpfen zu können. „Doch gerade deshalb ist das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige in einem Rechtsstaat unverzichtbar und verfassungsrechtlich geboten“, erklärt Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Carl Groß, Vizepräsident des Deutschen Forums für Erbrecht.

Viele Bürger sind verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben und bei Strafandrohung die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Steuererklärung durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

Insbesondere bei bisher vor dem Fiskus verheimlichten Kapitalerträgen steht ein Steuersünder vor folgendem Dilemma:

  • Gibt er in seiner aktuellen Steuererklärung seine Einkünfte wahrheitsgemäß und vollständig an, offenbart er dem Finanzamt seine in der Vergangenheit verschwiegene Einkunftsquelle und belastet sich dadurch selbst.
  • Verschweigt er dagegen weiterhin seine schon bisher nicht deklarierten Einkünfte, begeht er mit Abgabe der aktuellen Steuererklärung eine weitere Straftat.

„In unserem Strafrecht ist jedoch das sog. Selbstbelastungsverbot verankert: Kein Straftäter muss sich selbst belasten. Er hat beispielsweise ein Aussageverweigerungsrecht“, erläutert Steuerexperte Groß.

Dieses Dilemma zwischen Steuerrecht (als Steuerpflichtiger ist der Bürger zur Mitwirkung verpflichtet) und Strafrecht (als Angeklagter darf er die Aussage verweigern und muss sich nicht selbst belasten) lässt sich nur durch die Beibehaltung der strafbefreienden Selbstanzeige lösen.

Die Möglichkeit der Selbstanzeige liegt damit nicht nur im fiskalischen Interesse, sonst nicht erreichbare Steuerquellen für die Vergangenheit und die Zukunft zu erschließen. „Sie ist auch verfassungsrechtlich geboten, weil anders die fortgesetzte Steuerhinterziehung kaum beendet werden kann“, sagt Groß.

Deshalb gehen auch Vergleiche mit „normalen“ Straftätern fehl: Es handelt sich eben nicht um eine Bevorzugung von (reichen) Steuerhinterziehern, so sehr dieses Delikt auch zu verurteilen ist.

Steuerexperte Groß rät:

„Angesichts der drohenden Verschärfung oder gar Abschaffung kann jedem Steuerpflichtigen nur empfohlen werden, die Möglichkeit der Selbstanzeige zu nutzen, solange diese noch gegeben ist.“ Er empfiehlt Betroffenen dringend, sich durch einen Fachmann beraten zu lassen, am besten einen Steuerberater mit guten Kenntnissen im Steuerstrafrecht, um keine unwirksame Selbstanzeige abzugeben. Denn damit wird im schlimmsten Fall genau das Gegenteil dessen erreicht, was eigentlich angestrebt war.

 

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BGH: Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen

Presseerklärung

München, 19.11.2013 – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkt die Rechte der Erben gegenüber den Banken: Einem aktuellen Urteil zufolge ist eine AGB-Klausel unwirksam, wonach die Bank beim Tod eines Kunden generell einen Erbschein verlangen darf, bevor sie den Erben Zugriff auf die Konten gewährt. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert die Entscheidung und gibt Tipps, wie Streit mit der Bank im Erbfall von vornherein vermieden werden kann.

In der Entscheidung vom 08.10.2013 (Az. XI ZR 401/12) ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse, die es in das Ermessen der Bank stellt, ob sie nach dem Tod des Kunden die „Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse“ von den Erben verlangt. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband mit der Begründung, die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt und die AGB-Klausel damit gekippt. Nach den gesetzlichen Vorschriften, so die Begründung der Richter, sei ein Erbe nicht dazu verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er könne diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiere keine Regelung, die eine Bank dazu berechtige, ihre Leistung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen

Die AGB-Klausel der Sparkasse, die von diesen gesetzlichen Vorschriften abweiche, sei mit deren Grundgedanken nicht vereinbar und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden durchaus ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den vermeintlichen und den echten Erben zu entgehen. Allerdings folge daraus noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne. Denn hier gingen die Interessen des Erben vor. Diesem sei regelmäßig nicht daran gelegen, ein unnützes, Kosten verursachendes und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führendes

Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen, obwohl er sein Erbrecht unproblematisch auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne. Das Verlangen der Bank nach einem Erbschein könne zwar in Zweifelsfällen, aber nicht pauschal gerechtfertigt sein.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt dieses Urteil“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Vereins und Fachanwalt für Erbrecht in München, die Entscheidung. „AGB wie die gekippte Klausel der Sparkasse können den Erben viel Ärger bereiten: Sie müssen sie das zeitaufwändige Erbscheinsverfahren abwarten, bevor sie Zugriff auf die Erblasserkonten haben – notwendige Kosten wie die Beerdigung oder die Räumung der Mietswohnung des Verstorbenen sind dann zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen“, erläutert der Erbrechtsexperte. „Zudem ist es nicht gerechtfertigt, dass der Erbe die Kosten für einen eigentlich unnötigen Erbschein bezahlen muss, nur weil die Bank sich quer stellt.“

Trotz der Entscheidung des BGH zu den Sparkassen sind Streitigkeiten zwischen Erben und Banken über die Erbscheinvorlage künftig jedoch nicht ausgeschlossen. „In Fällen, in denen sich das Erbrecht aus Sicht der Bank nicht zweifelsfrei ohne Erbschein nachweisen lässt, wird sie auch in Zukunft und auch ohne entsprechende AGB einen Erbschein verlangen“, erklärt Fachanwalt Grötsch. Sein Tipp: „Wenn der Erbe ohnehin eine enge Vertrauensperson ist, zum Beispiel der Ehepartner oder ein erwachsenes Kind, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilen, die über den Tod hinaus wirkt.“ Damit hat der Erbe gleich nach dem Todesfall Zugriff auf die Konten und kann notwendige Bankgeschäfte abwickeln, ein etwaiger Streit um den Erbschein ist von vornherein hinfällig. Aber Vorsicht: Viele Banken akzeptieren weder privatschriftliche noch notarielle allgemeine Vorsorgevollmachten. Wichtig ist deshalb, dass der Erblasser die Vollmacht eine spezifische Bankenvollmacht nach den Vorgaben seines jeweiligen Kreditinstituts erteilt.

 

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Der Erbenbrief: Platz für persönliche Motive

Presseerklärung

Das Deutsche Forum für Erbrecht empfiehlt für persönliche Erläuterungen an die Nachkommen einen Erbenbrief, der dem Testament beigelegt werden kann.

München, 07.11.2013 Viele Erblasser haben den Wunsch, den Erben zu erläutern, welche Motive sie bei der Abfassung des Testaments hatten. Bei einer Vermischung der letztwilligen Verfügungen im Testament mit dieser Motivschilderung besteht die Gefahr, dass das Testament unklar wird, ja dass sogar aufgrund missverständlicher Formulierungen eine spätere Testamentsanfechtung erfolgreich ist, obwohl dies vom Erblasser nicht beabsichtigt war. Deswegen appelliert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: „Das Testament sollte ein kühl formuliertes, juristisches Dokument sein!“

Der Erbenbrief ist hingegen die zugehörige Erläuterung, die keine juristische Relevanz hat, vielen Erblassern aber dennoch sehr am Herzen liegt. Aus dem Erbenbrief sollte klar hervorgehen, dass es sich hierbei um kein Testament handelt. Die Abgrenzung zwischen Testament und Erbenbrief muss eindeutig sein. Dabei ist auch unbedingt eine Klarstellung empfehlenswert, dass der Erbenbrief nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung des Testaments herangezogen werden soll.

Beispielhafter Erbenbrief:

Wie ein Erbenbrief aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel eines verwitweten Erblassers, der drei Kinder hat:

Liebe Kinder!

Wenn Ihr diesen Brief nach meinem Tode lest, so hoffe ich, dass Ihr Euch weiterhin gut vertragt und versteht, warum ich das beigefügte Testament so und nicht anders abgefasst habe.

Du, mein lieber Sohn Peter, wirst Dich wahrscheinlich wundern, dass Du wertmäßig weniger erhältst als Deine beiden Geschwister, obwohl Du uns in der Schul- und Ausbildungszeit am wenigstens Sorgen gemacht hast, nachdem Du stets brillant abgeschnitten hast. Ebendies ist der Grund, denn aufgrund Deiner hervorragenden Ausbildung wirst Du stets, wie auch jetzt schon, eine gutverdienende Anstellung haben.

Du, liebe Tochter Marion, erhältst wertmäßig am meisten, weil Du es am schwersten hast: Du hattest Deinen Beruf aufgegeben, um zwei Kinder großzuziehen, nach der Scheidung von Deinem Ehemann ist wirtschaftlich alles sehr knapp und es lag mir deshalb sehr daran, Deine Altersversorgung zu stärken. Zugleich habe ich Dir im Testament auch deshalb die Ferienwohnung am Gardasee zugewiesen, weil ich weiß, dass Dir daran am allermeisten gelegen ist und dass Du sie am besten nutzen kannst.

Bei Dir, liebe Tochter Beate, ist es mir am schwersten gefallen, eine Entscheidung zu treffen: Einerseits bist Du mit einem Ehemann verheiratet, der aus vermögendem Haus ist, andererseits möchte ich nicht, dass Du das Gefühl hast, nur deshalb seine Kostgängerin sein zu müssen, ich habe deshalb einen Mittelweg gewählt und Dir zwar mehr als Peter, aber deutlich weniger als Marion zugewiesen. Ich bitte Dich, auch dies zu verstehen.

Ihr seht, gerecht zu sein ist nicht einfach, ich habe mich jedenfalls nach besten Kräften bemüht, jedem von Euch gerecht zu werden, wobei ich Euch alle stets gleich geliebt habe.

Euer Papa

P. S.: Aus juristischen Gründen muss ich noch folgendes anfügen: Dieser Erbenbrief ist kein Testament und enthält auch keine letztwilligen Verfügungen juristischer Art. Er soll auch nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung meines Testaments herangezogen werden. Selbst wenn in diesem Erbenbrief Fehleinschätzungen zum Ausdruck kommen sollten, soll dies nichts am Testament ändern.

 

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Aktuelles Urteil des BFH zur Erbschaftsteuer zeigt: Bei Kapitalanlagen im Ausland droht Doppelbesteuerung

Presseerklärung

München, 09.08.2013 – Doppelbelastung für Erben: Die zweifache Besteuerung von Kapitalvermögen, das der Erblasser bei ausländischen Banken angelegt hatte, ist rechtmäßig. Eine ausländische Erbschaftsteuer sei in Fällen, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen, hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II R 10/12) entschieden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert das Urteil und seine Auswirkungen.

Der Entscheidung vom 19.06.2013 lag der Fall einer Frau zugrunde, die ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante zu einem Viertel beerbt hatte. Die wohlhabende Erblasserin hatte zwar in Deutschland gelebt, den Großteil ihres Vermögens von fast 3,3 Millionen DM (rund 1,7 Millionen EUR) jedoch bei französischen Banken angelegt. Für ihren Anteil an ausländischem Bankguthaben und Wertpapieren musste die in Deutschland lebende Nichte in Frankreich umgerechnet 383.237,00 DM (entspricht knapp 196.000,00 EUR) Erbschaftsteuer bezahlen.

Dies berücksichtigte der deutsche Fiskus jedoch nicht: Nach einem längeren Verfahren besteuerte das deutsche Finanzamt den gesamten Erbanteil einschließlich des Vermögens in Frankreich und setzte 119.464,88 EUR Erbschaftsteuer für ihren gesamten Erbanteil fest. Als so genannte Billigkeitsmaßnahme erließ das Finanzamt die Steuer lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 EUR.

Es blieben somit fast 275.000,00 EUR Steuern, die die Erbin in Frankreich und Deutschland für einen Erbanteil von rund 425.000,00 EUR bezahlen sollte – eine Steuerbelastung von knapp 65 Prozent. Die Frau erhob deshalb Klage gegen die Steuerfestsetzung des deutschen Finanzamts und machte geltend, die doppelte Steuerbelastung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße außerdem gegen die europäischen Grundfreiheiten und die europäische Menschenrechtskonvention. Die französische Erbschaftsteuer sei auf die deutsche anzurechnen oder zumindest als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Mit diesem Begehren scheiterte sie aber in erster und in zweiter Instanz: Die Steuerfestsetzung, so das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revisionsinstanz, sei rechtmäßig. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihr Steuersystem dem anderer Mitgliedstaaten anzupassen. In der Nichtanrechnung der ausländischen Steuer liege auch kein Verstoß gegen den im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz: Zum einen handle es sich beim Erbschaftsteuerrecht um nationales Recht, nicht um Unionsrecht. Zum anderen wäre eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht mit der staatlichen Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftbesteuerung zu vereinbaren. Auch einen Abzug der französischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit lehnte des BFH unter anderem mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Besonders hohe Steuerbelastungen könnten durch Billigkeitsmaßnahmen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Steuer erlasse, abgemildert werden.

„Fälle wie dieser zeigen, welche massiven Auswirkungen die Doppelbesteuerung bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die Betroffenen haben kann“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Diese Nachteile gleichen auch Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts nicht aus.“

Im Verhältnis zu Frankreich gilt zwar mittlerweile das 2009 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. „Das Urteil hat aber Bedeutung für alle Erbfälle mit einem Bezug zu anderen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat – und das sind nach wie vor sehr viele“, erläutert Dr. Steiner. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit neben Frankreich nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Auslandsbezogene Erbschaften nehmen zu
Gleichzeitig sind insbesondere in der EU immer mehr Bürger betroffen: Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende, der ausländische Immobilienbesitz hat zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50 Prozent zugenommen und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Portfolioanlagen.

„Die neue EU-Erbrechtsverordnung klammert die Problematik trotzdem vollständig aus“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Die EU-Kommission hat das Problem zwar erkannt, setzt vorerst aber nur auf Freiwilligkeit: Sie hat am 15.12.2011 ein Erbschaftsteuer-Paket angenommen, das auf Zusammenarbeit und freiwilligen Steuerverzicht der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen setzt. Fachanwalt Dr. Steiner betrachtet diese
Maßnahmen skeptisch: „Die Vorschläge beruhen zum Großteil auf Freiwilligkeit, so daß Erblasser und Erben sich darauf nicht verlassen können“, sagt er.

Bei drohender Doppelbesteuerung lohnt rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge mit Hilfe von Fachleuten

Der Erbschaftsteuerexperte Dr. Steiner rät künftigen Erblassern deshalb dazu, selbst frühzeitig aktiv zu werden, um ein böses Erwachen für die Erben zu vermeiden: „Wer größeres Vermögen im Ausland hat – sei es Kapitalvermögen, sei es Grundbesitz – sollte fachmännischen Rat einholen und sich zunächst über die Steuergesetze in beiden Ländern und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen informieren“, empfiehlt Dr. Steiner. „Wenn tatsächlich eine höhere Steuerbelastung durch Doppelbesteuerung droht, sollten Betroffene mit einer juristisch sauberen und ausgeklügelten Planung gegenarbeiten, z. B. mit Schenkungen zu Lebzeiten, der Umwandlung von Vermögen oder der Umschichtung der Kapitalanlage in ein steuergünstigeres Land.“

 

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Aktuelles Urteil: Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

Presseerklärung

BFH: Steuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

München, 29.08.2012:  Es ist eine Entscheidung von großer Bedeutung für die Praxis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Erben die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden aus dem Todesjahr bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abziehen Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Hintergründe der Entscheidung vom 04.07.2012 (II R 15/11), mit der der BFH seine bisherige Rechtsprechung ändert.

Der Entscheidung lag der Fall zweier Schwestern zugrunde, die im Jahr 2004 gemeinsam den Vater und die nur wenige Wochen zuvor ebenfalls verstorbene Mutter beerbten. Für das Todesjahr mussten die beiden Erbinnen mehr als 1,8 Mio. EUR Einkommensteuer für die gemeinsam veranlagten Eltern nachzahlen. Sie machten diese Steuerzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer das zu versteuernde Vermögen mindern müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine der beiden Erbinnen klagte daraufhin gegen den Erbschaftsteuerbescheid von über 500.000 EUR.

„Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt: Abzugsfähig sind nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren“, erklärt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Die Einkommensteuer entsteht rechtlich jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres. „Deshalb durften bislang Steuerschulden nicht berücksichtigt werden, die zwar noch zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden – zum Beispiel durch Lohn- oder Mieteinnahmen in den Monaten vor seinem Tod -, jedoch erst mit Ablauf des Todesjahres rechtlich entstanden“, erklärt Grötsch.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gehören dem Urteil zufolge nicht nur die Steuerschulden aus den Vorjahren, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser im Todesjahr durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist ein anteiliger Abzug möglich.

„Die Begründung des Gerichts überzeugt“, meint Erbrechtsexperte Grötsch: Dem BFH zufolge handelt es sich auch bei den Steuerverbindlichkeiten aus dem Todesjahr um Schulden, die vom Erblasser „herrühren“ – die gesetzliche Voraussetzung für einen Abzug. Entscheidend ist demnach, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände erfüllt hat. Bei seinem Tod stehe bereits fest, dass die Einkommensteuerbelastung mit Ablauf des Todesjahres eintreten werde.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, sagt Geschäftsführer Grötsch. „Durch die bisherige Rechtsprechung wurden die Erben letztlich doppelt vom Fiskus zur Kasse gebeten. Das Urteil sorgt für mehr steuerliche Gerechtigkeit und ist eine gute Nachricht für alle Erben.“

Das Urteil im Original finden Sie hier.

 

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