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Berliner Testament bietet sich für Familien besonders an

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Berliner Testament März 2013

„Als Familienvater will ich für den Ernstfall vorsorgen – welches Testament soll ich errichten?“

 

München, 21.03.2013 Vorsorgen für den Fall der Fälle: Für Familien mit Kindern ist eine umsichtige Planung der Vermögensnachfolge besonders wichtig. Ein wichtiger Schritt dabei ist die Errichtung eines Testaments, das klare Verhältnisse und eine gute Versorgung der überlebenden Familienmitglieder sicherstellt, sollte einem oder gar beiden Eltern etwas zustoßen.

In vielen Fällen bietet sich hier das sogenannte Berliner Testament an. Die Partner setzen sich darin gegenseitig zu Alleinerben für den ersten Erbfall ein und bestimmen die Kinder zu Schlusserben für den zweiten Erbfall oder für den Fall, dass beide Eltern gleichzeitig sterben, zum Beispiel bei einem Autounfall. Für dieses Szenario können die Eltern im Testament auch festlegen, wer als Vormund ihrer minderjährigen Kinder eingesetzt werden soll.

Die Ehepartner dürfen aber nicht vergessen, dass der Längerlebende durch ein solches Ehegattentestament nach dem Tod des Erstversterbenden grundsätzlich an die wechselseitigen Verfügungen gebunden ist, und zwar auch dann, wenn er sich zum Beispiel mit den Kindern streitet. Geregelt werden sollte deshalb, ob eine starke Bindung gewünscht ist oder ob der Längerlebende das Testament noch ändern darf. Nicht vergessen werden darf, dass die Kinder nach dem ersten Erbfall ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Davon abhalten kann sie unter Umständen eine sog. Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht will das Berliner Testament gut durchdacht sein, da dasselbe Vermögen beim ersten und beim zweiten Erbfall mit Erbschaftsteuer belastet wird. Ehepaare mit großem Vermögen sollten sich deshalb von einem Fachmann beraten lassen, der steuerliche Nachteile durch eine geschickte Gestaltung entschärfen kann.

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