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Vorstellung der aktuellen forsa-Umfrage Erbrecht

Presseerklärung

Die vom Deutschen Forum für Erbrecht in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage zeigt:  Die Mehrheit der Menschen würde jetzt schon schenken, um Steuer zu sparen – die Hälfte der Deutschen wünscht sich eine Abschaffung der Erbschaftsteuer – Jeder Dritte hat ein Testament aufgesetzt.

 

München, 10.12.2024 Anlässlich seiner Jahrestagung in Nürnberg veröffentlicht das Deutsche Forum für Erbrecht e.V., als bundesweit tätige Erbrechtsinstitution, die Ergebnisse einer aktuellen forsa-Umfrage. Bei der vom Forum in Auftrag gegebenen Studie wurde die deutschsprachige Bevölkerung ab 18 Jahren befragt. Im Rahmen der Jahrestagung wurden die aufschlussreichen Ergebnisse von Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V, vorgestellt.

Ergebnisse der aktuellen forsa-Umfrage:

1. Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Die deutliche Mehrheit (79 %) wäre bereit, schon zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, um damit Steuern zu sparen. Je höher das Haushalts-Nettoeinkommen, desto höher die Bereitschaft: So liegt diese bei 85 % der Personen mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über 3000 Euro. Bei 1500 – 3000 Euro sind es 77%. Bei unter 1500 Euro sind es immerhin noch 59%.

2. Abschaffung der Erbschaftsteuer

Mehr als die Hälfte aller Befragten (52 %) sind der Ansicht, dass in Deutschland, wie in Österreich auch, die Erbschaftsteuer abgeschafft werden sollte.

3. Wer hat bereits eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag)

Nach wie vor gehen die meisten Deutschen nur zögerlich mit dem Thema Vermögensnachfolge um. Knapp ein Drittel (31%) aller Befragten geben an, ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt zu haben. Je älter die Befragten sind, desto häufiger wurde bereits eine letztwillige Verfügung getroffen. Bei den 18 bis 29-Jährigen sind es 3 %, bei den 30 bis 44-Jährigen 13%, bei den 45 bis 59-Jährigen 29 %. Bei Personen, die 60 Jahre oder älter sind, beträgt der Anteil 58 %.
Insgesamt haben mit 33 % etwas mehr Frauen als Männer bereits etwas aufgesetzt, bei den Männern beträgt der Anteil 29 %.

Im Vergleich zu einer Umfrage des Deutschen Forums für Erbrecht aus dem Jahr 2007 ist ein geringer Anstieg zu verzeichnen: Damals gab ein Viertel (25,8%) der Deutschen an, ein Testament aufgesetzt zu haben.

4. Meinung zum Pflichtteil

Knapp drei Viertel (71 %) halten es für richtig, dass Kinder in Deutschland nicht vollkommen enterbt werden können und immer einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Knapp ein Viertel (24 %) sieht das nicht so.

5. Digitaler Nachlass

Auf die Frage „Haben Sie Ihren digitalen Nachlass geregelt, sodass Ihre Erben Zugriff auf Ihre Konten und Daten haben?“, bejahen dies ein Drittel aller Befragten (33 %) – ein ähnliches Ergebnis wie beim Testament oder Erbvertrag. Bei den über 60-Jährigen hat sich bereits die Hälfte um den digitalen Nachlass gekümmert.

 

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., kommentiert:

Zur Testamentsquote: „Auch wenn vielen Menschen die Notwendigkeit bewusst ist, kümmern sich immer noch deutlich zu wenige um das Thema Vermögensnachfolge. Lediglich jeder Dritte hat ein Testament oder einen Erbvertrag. Das bedeutet auch: Zwei Drittel der Deutschen verpassen die Chance der aktiven Gestaltung des letzten Willens.“

Zur Erbschaftsteuer: „Auch wenn viele sich nicht um ein Testament kümmern, die Steuer treibt die meisten an:  Vier Fünftel der Befragten wären bereit, sich schon zu Lebzeiten von Vermögen zu trennen, um der Familie die Erbschaftsteuer zu ersparen. Dies zeigt, welch großen Druck diese Steuer, auch psychologisch, ausübt. So wundert es nicht, dass sich mehr als die Hälfte der Befragten eine Abschaffung wünscht.“

Zur Studie: Diese wurde von forsa, Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse, im Auftrag des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. durchgeführt. Die Stichprobengröße betrug 1001 deutschsprachige Personen ab 18 Jahren. Befragungszeitraum: 29. bis 31. Oktober 2024. Gewichtung nach Alter und Geschlecht.

 

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Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch, Matthias Rösler
Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.erbrechtsforum.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Marienplatz 15a
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 130 80 13-0
E-Mail: eisenblaetter@eisenblaetter-kommunniaktion.de
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Erbschaftsteuerfreibetrag des Enkels bei Erbverzicht eines Elternteils

Erbrechtstipp

München, 07.11.2024

Grundsätzlich beträgt der erbschaftsteuerliche Freibetrag des Enkels nach jedem Großelternteil 200.000,00 EUR. Ausnahmsweise erhöht sich der Erbschaftsteuerfreibetrag auch für einen Enkel auf 400.000,00 EUR, wenn dessen Elternteil – das Kind des Großelternteils – vorverstorben ist, §16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 31.07.2024 (Az. II R 13/22) zu entscheiden, ob sich der Freibetrag für den Enkel auch dann erhöht, wenn der Elternteil noch lebt, dieser aber einen notariellen Erbverzicht erklärt hat. Denn nach der zivilrechtlichen Fiktion in § 2346 Abs. 1 S. 2 BGB gilt ein Erbverzichtender als verstorben. Das hat der Bundesfinanzhof abgelehnt. Die zivilrechtlichen Vorgaben lassen sich nicht in das Erbschaftsteuerrecht übertragen. Auch aus verfassungsrechtlichen Aspekten Gründen sei die Regelung in § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ErbStG einwandfrei.

Tipp:
Aus steuerlichen Gründen ist es ratsam, dass vermögende Großeltern ihre Enkel bedenken, um den steuerlichen Freibetrag der Enkel auszuschöpfen. Das kann in einem Testament oder in einer lebzeitigen Vermögensübergabe geregelt werden.

 

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Erbfall und Zweckentfremdung

Erbrechtstipp

München, 08.10.2024

Viele größere Städte haben zur Bekämpfung der Wohnungsknappheit Zweckentfremdungssatzungen erlassen, beispielsweise Köln, München und Berlin, neuestens auch Leipzig und Dresden. Viele übersehen, dass dies auch nach einem Erbfall ein Problem sein kann, wenn der Erbe sich beispielsweise längere Zeit nicht entscheiden kann, was er mit der Immobilie des Erblassers macht oder wenn sich eine zerstrittene Erbengemeinschaft nicht über die Räumung und Weiterverwendung der Immobilie einigen kann. Auch dies gilt als Leerstehen lassen im Sinne der Zweckentfremdungsverordnungen (so bereits VGH Mannheim vom 22.10.1998 – 10 S 275/97). Angesichts von Bußgeldern bis zu 500.000,00 EUR sollte man dieses Problem ernstnehmen und sich im Einzelfall erkundigen, wie die Regelung vor Ort aussieht.

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Berliner Testament: Pflichtteil minderjähriger Kinder

Erbrechtstipp

München, 13.09.2024

Gerade in jungen Jahren setzen sich Ehegatten häufig wechselseitig zu Alleinerben ein. Verstirbt dann ein Ehegatte frühzeitig, sind die minderjährigen Kinder damit automatisch enterbt. Dies ist ja auch meist sinnvoll, um die optimale Versorgung des überlebenden Ehegatten zu gewährleisten und Mitspracherechte des Familiengerichts zu verhindern, die bei einer Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und minderjährigen Kindern entstehen würden. Aber wie ist es mit dem Pflichtteil? Auch minderjährige Kinder haben in einer solchen Konstellation einen Pflichtteil und es stellt sich daher die Frage, ob das Familiengericht Ergänzungspflegschaft anordnen müsste, damit der Pflichtteil der Kinder gegenüber dem überlebenden Ehegatten geltend gemacht wird. Finanziell wäre dies oft eine Katastrophe, wie folgendes Beispiel zeigt:

Der verstorbene Ehemann M. war Alleineigentümer des Einfamilienhauses, in dem er zusammen mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wohnt. Das Haus hat einen Wert von 1 Mio. EUR. Als er verstirbt, erbt die Ehefrau das gesamte Haus, um darin zusammen mit den Kindern weiter wohnen zu können. Müsste sie den Pflichtteil der beiden Kinder von zusammen 250.000,00 EUR auszahlen, so wäre sie gezwungen, das Haus zu verkaufen.

In einer wegweisenden Entscheidung hat das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 17.04.2024 – 10 WF 16/24) dies aber ausgeschlossen. Der Leitsatz lautet:

„Der überlebende Ehegatte ist als gewillkürter Alleinerbe nicht schon kraft Gesetzes von der gesetzlichen Vertretung der Kinder ausgeschlossen, wenn es darum geht zu entscheiden, ob die beim Tod des anderen Ehegatten entstandenen Pflichtteilsansprüche der Kinder geltend gemacht werden.“

Entscheidend für das Gericht war dabei, dass die Verjährung der Ansprüche der minderjährigen Kinder ohnehin bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres gehemmt ist (§ 207 BGB). Diese praktisch enorm wichtige Entscheidung ist für viele Familien eine großen Beruhigung.

 

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21. Dresdner Erbrechtstage 2024

Erbrechtstage

23. und 24. April 2024, ab 19:00 Uhr Weiterlesen

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