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Aktuelles Urteil: Postmortales Persönlichkeitsrecht tritt hinter das Recht eines Kindes auf Kenntnis der Abstammung zurück

Presseerklärung

München, 18.11.2014 Wenn mit einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen DNA-Untersuchung eine Exhumierung des verstorbenen potentiellen Vaters verbunden ist, tritt das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung zurück. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit Beschluss vom 29. Oktober 2014 (XII ZB 20/14) entschieden. Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., erläutert das Urteil:

„Dem Beschluss lag der Fall einer 70-jährigen Frau zugrunde, die nach dem Tod des Mannes, von dem sie glaubte, er sei ihr Vater, dessen Leiche exhumieren und mit Hilfe eines DNA-Tests die Vaterschaft feststellen lassen wollte. Der eheliche Sohn des im Jahr 2011 verstorbenen Mannes verweigerte dies aber. Nachdem das Amtsgericht die Anträge der Frau zuerst zurückgewiesen hatte, bekam sie vor dem Oberlandesgericht Dresden Recht. Diese Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof.

In der Begründung führen die Richter aus, der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft sei zulässig, weil die Angaben der Frau ausreichende Anhaltspunkte für die Vaterschaft enthielten. Die in der DDR aufgewachsene Frau hatte in dem Verfahren vorgetragen, die Mutter habe ihr an ihrem 18. Geburtstag die Vaterschaft des Verstorbenen offenbart. Sie habe sie auch in den Nachkriegsjahren zu dessen Familie in Westdeutschland reisen lassen, wo sie engen Kontakt zu der Mutter des Mannes, ihrer „Oma“, gehabt habe. Bei einem späteren Treffen mit dem Mann sei dieser selbst davon ausgegangen, ihr Vater zu sein. Die Behauptung der Frau, der Verstorbene sei ihr Vater gewesen, sei damit nicht ins Blaue hinein erfolgt, argumentieren die Richter.

Das Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung sei sowohl nach der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch nach dem deutschen Grundgesetz besonders geschützt, es sei daher gegenüber der Totenruhe des Verstorbenen grundsätzlich vorrangig. Besondere Gründe, die im vorliegenden Fall gegen eine Exhumierung sprächen, gebe es nicht. Zu berücksichtigen sei auch, dass der leibliche Sohn sich geweigert habe, eigenes DNA-Material für die Begutachtung zur Verfügung zu stellen.

Sollte die Frau tatsächlich die leibliche Tochter des verstorbenen Mannes sein, so wäre sie seine gesetzliche Erbin oder – sollte er sie in einem Testament enterbt haben – hätte einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dass die Frau bereits seit langer Zeit über die mögliche Vaterschaft des Verstorbenen informiert gewesen sei und nun vor allem ihr Erbrecht verfolge, spreche nicht gegen ihr Interesse und eine Exhumierung, so der BGH. Das Wissen um die eigene Herkunft sei von zentraler Bedeutung für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität. Dass im Einzelfall bei der Klärung der Abstammungsfrage vermögensrechtliche Interessen im Vordergrund stehen können, ändere daran nichts. Auch stelle die Teilhabe am väterlichen Erbe ein legitimes Interesse eines leiblichen Kindes dar.

Gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte sind im deutschen Erbrecht leibliche und adoptierte Abkömmlinge eines Verstorbenen. In Fällen wie den vorliegenden, in denen die Vaterschaft ungeklärt ist, muss zunächst die Abstammungsfrage geklärt werden, bevor festgestellt werden kann, wer Erbe geworden ist bzw. Anspruch auf den Pflichtteil hat.“

 

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Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
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Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wenn die Erbschaft zur Schuldenfalle wird November 2014

Ist ein Nachlass überschuldet, sollte der Erbe ausschlagen. Doch dabei gibt es einiges zu beachten.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich bin die Alleinerbin meiner Mutter, die vor drei Wochen gestorben ist, doch wie es aussieht, habe ich lediglich wertlose Kleidung und Möbel sowie ein Girokonto mit einem Minus von 10.000 EUR geerbt. Was tun?“

 

München, 25.11.2014 Erben klingt für die meisten Menschen nach unverhofftem Reichtum. Was viele jedoch nicht bedenken: Der Erbe kommt nicht nur in den Genuss des Nachlassvermögens, sondern haftet auch für Schulden des Verstorbenen sowie für die Schulden, die durch den Erbfall entstehen, z.B. für die Beerdigungskosten. Dafür steht er grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen ein.

Wer zum Erben berufen ist, egal ob per Gesetz oder testamentarisch, und im Nachlass nur Schulden vorfindet, sollte die Erbschaft deshalb schleunigst ausschlagen. Denn hierfür sieht das Gesetz lediglich eine kurz bemessene Frist von sechs Wochen vor. Diese beginnt zu laufen, wenn der Erbe von dem Erbfall erfährt sowie davon, dass er zum Erben berufen ist. Gibt es eine letztwillige Verfügung, das heißt ein Testament oder einen Erbvertrag, beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn das Nachlassgericht diese Verfügung eröffnet und dem Erben bekanntgegeben hat. Mehr Zeit hat ein Erbe, der sich zum Beginn der Frist im Ausland aufhält oder der einen Erblasser beerbt, der seinen letzten Wohnsitz im Ausland hatte: Dann beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Monate.

Für die Ausschlagung reicht ein einfacher Brief an das Gericht oder gar an einen Miterben nicht aus. Notwendig ist entweder der Gang zum Notar, der die Ausschlagungserklärung dann beglaubigt und an das Nachlassgericht übersendet, oder zum Nachlassgericht, wo der Erbe die Ausschlagung direkt zu Protokoll geben kann. Wird nicht oder nicht rechtzeitig ausgeschlagen, gilt die Erbschaft automatisch als angenommen.

Für den Erben sind die Ausschlagung und die kurze Frist hierfür häufig ein Dilemma: Denn um sich sicher zu sein, ob man eine Erbschaft ausschlagen will, benötigt man zunächst

einmal einen Überblick über den Nachlass. Den kann sich der Erbe jedoch häufig nur mit einem Erbschein und damit nach Annahme der Erbschaft verschaffen. Banken z.B. beharren für eine Auskunftserteilung meist auf einem Erbschein oder einem sonstigen Nachweis, dass der Auskunftssuchende Erbe ist.

Wer eine überschuldete Erbschaft nicht oder nur verspätet ausgeschlagen hat, kann trotzdem noch mehrere Notfallmaßnahmen ergreifen, um sein eigenes Vermögen zu schützen. So besteht zum einen die Möglichkeit, die Annahme einer Erbschaft wegen Irrtums über die Überschuldung anzufechten. Ebenso wie die Ausschlagung selbst muss die Anfechtung binnen sechs Wochen erfolgen, nachdem der Erbe seinen Irrtum erkannt hat. Es gelten dieselben Formvorschriften wie bei der Ausschlagung selbst, das heißt die Anfechtung muss zum Protokoll beim Nachlassgericht erklärt oder beim Notar beglaubigt werden.

Ist eine Anfechtung nicht möglich, kann der Erbe außerdem eine Nachlassverwaltung oder eine Nachlassinsolvenz für die überschuldete Erbschaft beantragen. Diese Maßnahmen, zu denen er sich vorab unbedingt von einem Erbrechtsexperten beraten lassen sollte, führen dann dazu, dass der Erbe nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassschulden haftet.

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