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Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 20143 / Oktober

Kostenfalle: Geld im Ausland beim Erbfall

Presseerklärung

München, 09.10.2014 Viele Bundesbürger unterhalten Auslandskonten. Erbschaftsteuerlich ist dies meist kein Problem, auch wenn es Ausnahmen gibt, beispielsweise droht bei spanischen Konten die Doppelbesteuerung in Spanien und in Deutschland im Erbfall. „Sehr häufig kommt es aber zu erheblichen Abwicklungskosten im Erbfall“, warnt Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.

Beispiel:
Der Verstorbene, ein Deutscher mit Wohnsitz in München, unterhielt ein Konto bei einer österreichischen Bank mit einem Guthabenstand von 25.000 EUR. Alleinerbin ist seine Ehefrau. Als diese mit dem deutschen Erbschein zur österreichischen Bank geht, erfährt sie, dass ihr der Erbschein nichts hilft, sie müsse erst über ein österreichisches Notariat das sogenannte Ausfolgungsverfahren vor dem österreichischen Gericht in die Wege leiten. Bis dahin sei das Geld gesperrt. Die Witwe stellt fest, dass dies nicht nur einige Wochen in Anspruch nimmt, sondern ihr werden Notar- und Gerichtskosten in Höhe von ca. 1.800 EUR in Rechnung gestellt!

Ähnliche Probleme gibt es beispielsweise auch bei Konten in Südtirol und Italien insgesamt. Beläuft sich das Guthaben auf mehr als 25.000 EUR, so muss die Bank das Guthaben sperren bis die Erbschaftsmeldung bei der Zentralbehörde in Rom durchgeführt wurde. Auch dies geht in der Regel nur über einen italienischen Rechtsanwalt oder Notar, mit entsprechenden Kosten.

Auch mit der EU-Erbrechtsverordnung ab 2015 bleiben Probleme bestehen

Am 17.08.2015 wird die EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten. Dr. Anton Steiner: „Diese wird eine gewisse Erleichterung bringen, dennoch werden bei Auslandskonten erhebliche Abwicklungsprobleme und -kosten bleiben. Dies sollte man berücksichtigen und solche Konten am besten noch vor dem Erbfall auflösen und nach Deutschland transferieren.“

 

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Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
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Absichern für den Ernstfall

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Absichern für den Ernstfall Oktober 2014

Wer ein Testament errichtet, sollte immer auch an eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung denken.

„Meine Frau und ich haben ein Berliner Testament errichtet, so dass unsere Kinder unser Vermögen erben, wenn wir beide tot sind. Reicht das für unsere Nachfolgeplanung oder gibt es noch andere Dokumente, an die wir denken müssen?“

 

München, 28.10.2014 Das wichtigste Instrument einer durchdachten Nachlassplanung ist ein Testament. Doch es gibt weitere hilfreiche Dokumente, die den Erblasser zum einen zu Lebzeiten absichern und zum anderen die Nachlassabwicklung erleichtern und Streit im Erbfall verhindern können. Dazu gehören insbesondere die Vorsorgevollmacht und die Patientenverfügung.

Koma, Demenz oder Schlaganfall: Es gibt Schicksalsschläge, nach denen ein Mensch sich nicht mehr selbständig um seine Angelegenheiten kümmern kann. In solchen Situationen ist es gut, wenn es einen Bevollmächtigten gibt, der medizinische Entscheidungen trifft, sich aber auch um Vermögensangelegenheiten wie die Fortführung der Firma des Erkrankten oder die Kündigung seiner Mietwohnung kümmern kann.

Eine Vorsorgevollmacht kann man als Generalvollmacht erteilen, also für sämtliche Angelegenheiten, egal ob vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Natur. Die Vollmacht kann aber auch beschränkt erteilt werden. So kann der Vollmachtgeber beispielsweise bestimmen, dass sein Bevollmächtigter sich nur um medizinisch- gesundheitliche Angelegenheiten kümmern darf, jedoch nicht um seine Vermögensangelegenheiten.

Eine Vorsorgevollmacht dient auch dazu, eine gerichtliche Betreuung zu vermeiden.
Sie sollte man nur einer engen Vertrauensperson erteilen, zum Beispiel dem Ehepartner oder einem erwachsenen Kind.

Wichtig ist: Für bestimmte Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Grundstücksübertragungen, reicht die privatschriftliche Vollmacht nicht aus, hier ist eine notarielle Vollmacht notwendig. Auch akzeptieren viele Banken nur eine sog. Bankvollmacht, für die sie selbst Formulare zur Verfügung stellen und die explizit dem jeweiligen Geldinstitut gegenüber erklärt wird.

Es ist unbedingt empfehlenswert, eine Vorsorgevollmacht als sog. transmortale Vollmacht zu erteilen, die auch über den T od des Vollmachtgebers hinaus wirksam ist. Der Bevollmächtigte darf damit den Erblasser also auch noch nach dem Todesfall vertreten. Der Vorteil daran ist: Wenn es nach dem Erbfall längere Zeit dauert, bis feststeht, wer Erbe ist oder bis der Erbschein erteilt wird, ist ein Bevollmächtigter trotzdem handlungsfähig und kann damit beginnen, den Nachlass abzuwickeln.

Eine transmortale Vollmacht gilt (wenn Bevollmächtigter und Erbe nicht ohnehin dieselbe Person sind), bis sie von den Erben widerrufen wird. Geschäfte, die der Vertreter bis zu diesem Zeitpunkt mit der Vollmacht für den Nachlass abgeschlossen hat, bleiben aber gültig.

Selbstbestimmung durch die Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung dient dazu, Ärzten, Angehörigen und Betreuern Weisungen, Richtlinien und Wünsche eines Patienten an die Hand zu geben, wenn der Patient selbst dazu nicht mehr in der Lage ist. In einer Patientenverfügung kann insbesondere festgelegt werden, wann ein Patient einen Behandlungsabbruch wünscht und wann die Behandlung auf jeden Fall fortgeführt werden soll.

So enthalten Patientenverfügungen häufig Regelungen, dass der Patient in der Sterbephase oder bei nicht aufhaltbarem schwerem Leiden keine künstliche Ernährung, Beatmung oder Dialyse wünscht, welche Art der Unterbringung und Pflege er bei einer schweren Krankheit wünscht und wie Schmerzen behandelt werden sollen. Wer eine Patientenverfügung errichtet, ist in seinen Weisungen frei. Die Grenze liegt freilich in der Forderung nach aktiver Sterbehilfe – diesem Wunsch dürfen weder Arzt noch Bevollmächtigter nachkommen.

Eine Patientenverfügung muss den gesetzlichen Vorgaben zufolge unbedingt schriftlich abgefasst werden, eine notarielle Beurkundung ist allerdings nicht notwendig. Der Widerruf einer Patientenverfügung ist formlos, das heißt auch mündlich möglich. Wer eine Patientenverfügung verfasst, sollte sicherstellen, dass sie im Fall der Fälle auch gefunden wird. Wer gleichzeitig einen Vorsorgebevollmächtigten bestimmt hat, kann diesem das Original geben bzw. eine Kopie und einen Hinweis, wo das Original im Notfall aufzufinden ist.

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