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Wünsche über den Tod hinaus

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wünsche über den Tod hinaus Januar 2014

Mit Auflagen im Testament kann der Erblasser dem Erben oder Vermächtnisnehmer Pflichten wie die Grabpflege oder karitative Spenden auferlegen.

„Nach meinem Tod soll mein Sohn mein gesamtes Vermögen erhalten. Im Gegenzug will ich, daß er regelmäßig mein Grab mit Blumen schmückt und sich um meinen Kater Mohrle kümmert – doch wie kann ich sicherstellen, daß er diese Pflichten tatsächlich erfüllt?“

 

München, 29.01.2014 Mit einer Erbeinsetzung oder der Anordnung von Vermächtnissen können Erblasser im Testament bestimmen, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhält. Doch vielen Testierenden reicht das nicht: Sie haben bestimmte Wünsche und Vorstellungen über ihren Tod hinaus, die die testamentarisch Bedachten erfüllen sollen. Umsetzen lassen sich diese Wünsche mit Hilfe von Auflagen.

Mit diesem erbrechtlichen Gestaltungsinstrument kann der Erblasser Erben und Vermächtnisnehmern im Testament bestimmte Pflichten auferlegen. Typisches Beispiel hierfür ist etwa die Pflicht des Erben, das Grab zu pflegen oder regelmäßig Messen für den Erblasser lesen zu lassen. Der Testierende kann auch ein Geldvermächtnis zu Gunsten eines Tierschutzvereins anordnen, verbunden mit der Auflage, daß der Verein sich um sein Haustier kümmern muss. Weitere beliebte Auflagen sind zum Beispiel das Verbot, eine Nachlassimmobilie zu veräußern, die Anweisung, das Vermögen auf eine bestimmte Art und Weise anzulegen oder die Pflicht, einem Dritten – zum Beispiel einer gemeinnützigen Organisation wie den Ärzten ohne Grenzen oder dem SOS Kinderdorf – regelmäßig eine Spende zukommen zu lassen.

Ihre Grenze findet die Auflage in Anordnungen des Erblassers, die unmöglich, sittenwidrig oder verboten sind. Unwirksam wäre deshalb zum Beispiel eine Auflage, wonach der

Alleinerbe zum Beispiel die Häuser ungeliebter Nachbarn des Erblassers nach dessen Tod heimlich mit Graffiti bemalen muß. Ebenfalls unwirksam, weil sittenwidrig, dürfte eine Auflage sein, nach der der Sohn nur Alleinerbe wird, wenn er seine Ehefrau verläßt.

Eines müssen Erblasser außerdem unbedingt bedenken: Die Durchsetzung einer Auflage können nur der Erbe, die Miterben sowie derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zugutekommen würde, zum Beispiel der Ersatzerbe. Der von der Auflage Begünstigte – zum Beispiel das Kinderkrankenhaus, das regelmäßig eine Spende erhalten soll – hat hingegen keinen einklagbaren Anspruch. Wenn der Erblasser deshalb nicht durch entsprechende Verfügungen die Durchsetzung der Auflagen im Testament sicherstellt, werden diese schnell zum testamentarischen Papiertiger.

Eine Möglichkeit ist es, die Nichteinhaltung einer Auflage mit Sanktionen für den Beschwerten zu verbinden und zum Beispiel anzuordnen, daß das Erbrecht des Alleinerben entfällt, wenn er die Nachlassimmobilie verkauft. Eine weniger einschneidende, aber ebenso effektive Methode ist die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, der die Einhaltung und Umsetzung der Auflagen durchsetzen und kontrollieren kann.

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