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Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 20133 / November

BGH: Banken dürfen nicht pauschal Erbschein verlangen

Presseerklärung

München, 19.11.2013 – Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe stärkt die Rechte der Erben gegenüber den Banken: Einem aktuellen Urteil zufolge ist eine AGB-Klausel unwirksam, wonach die Bank beim Tod eines Kunden generell einen Erbschein verlangen darf, bevor sie den Erben Zugriff auf die Konten gewährt. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert die Entscheidung und gibt Tipps, wie Streit mit der Bank im Erbfall von vornherein vermieden werden kann.

In der Entscheidung vom 08.10.2013 (Az. XI ZR 401/12) ging es um eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkasse, die es in das Ermessen der Bank stellt, ob sie nach dem Tod des Kunden die „Vorlage eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse“ von den Erben verlangt. Dagegen klagte ein Verbraucherschutzverband mit der Begründung, die Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen.

Diese Ansicht hat der Bundesgerichtshof jetzt bestätigt und die AGB-Klausel damit gekippt. Nach den gesetzlichen Vorschriften, so die Begründung der Richter, sei ein Erbe nicht dazu verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Er könne diesen Nachweis auch in anderer Form führen. Es existiere keine Regelung, die eine Bank dazu berechtige, ihre Leistung grundsätzlich von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen

Die AGB-Klausel der Sparkasse, die von diesen gesetzlichen Vorschriften abweiche, sei mit deren Grundgedanken nicht vereinbar und benachteilige den Verbraucher unangemessen. Zwar habe eine Sparkasse nach dem Tod eines Kunden durchaus ein berechtigtes Interesse daran, der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme durch den vermeintlichen und den echten Erben zu entgehen. Allerdings folge daraus noch nicht, dass die Sparkasse einschränkungslos die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne. Denn hier gingen die Interessen des Erben vor. Diesem sei regelmäßig nicht daran gelegen, ein unnützes, Kosten verursachendes und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führendes

Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen, obwohl er sein Erbrecht unproblematisch auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisen könne. Das Verlangen der Bank nach einem Erbschein könne zwar in Zweifelsfällen, aber nicht pauschal gerechtfertigt sein.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt dieses Urteil“, kommentiert Paul Grötsch, Geschäftsführer des Vereins und Fachanwalt für Erbrecht in München, die Entscheidung. „AGB wie die gekippte Klausel der Sparkasse können den Erben viel Ärger bereiten: Sie müssen sie das zeitaufwändige Erbscheinsverfahren abwarten, bevor sie Zugriff auf die Erblasserkonten haben – notwendige Kosten wie die Beerdigung oder die Räumung der Mietswohnung des Verstorbenen sind dann zunächst aus eigener Tasche zu bezahlen“, erläutert der Erbrechtsexperte. „Zudem ist es nicht gerechtfertigt, dass der Erbe die Kosten für einen eigentlich unnötigen Erbschein bezahlen muss, nur weil die Bank sich quer stellt.“

Trotz der Entscheidung des BGH zu den Sparkassen sind Streitigkeiten zwischen Erben und Banken über die Erbscheinvorlage künftig jedoch nicht ausgeschlossen. „In Fällen, in denen sich das Erbrecht aus Sicht der Bank nicht zweifelsfrei ohne Erbschein nachweisen lässt, wird sie auch in Zukunft und auch ohne entsprechende AGB einen Erbschein verlangen“, erklärt Fachanwalt Grötsch. Sein Tipp: „Wenn der Erbe ohnehin eine enge Vertrauensperson ist, zum Beispiel der Ehepartner oder ein erwachsenes Kind, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten eine Bankvollmacht erteilen, die über den Tod hinaus wirkt.“ Damit hat der Erbe gleich nach dem Todesfall Zugriff auf die Konten und kann notwendige Bankgeschäfte abwickeln, ein etwaiger Streit um den Erbschein ist von vornherein hinfällig. Aber Vorsicht: Viele Banken akzeptieren weder privatschriftliche noch notarielle allgemeine Vorsorgevollmachten. Wichtig ist deshalb, dass der Erblasser die Vollmacht eine spezifische Bankenvollmacht nach den Vorgaben seines jeweiligen Kreditinstituts erteilt.

 

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Der Erbenbrief: Platz für persönliche Motive

Presseerklärung

Das Deutsche Forum für Erbrecht empfiehlt für persönliche Erläuterungen an die Nachkommen einen Erbenbrief, der dem Testament beigelegt werden kann.

München, 07.11.2013 Viele Erblasser haben den Wunsch, den Erben zu erläutern, welche Motive sie bei der Abfassung des Testaments hatten. Bei einer Vermischung der letztwilligen Verfügungen im Testament mit dieser Motivschilderung besteht die Gefahr, dass das Testament unklar wird, ja dass sogar aufgrund missverständlicher Formulierungen eine spätere Testamentsanfechtung erfolgreich ist, obwohl dies vom Erblasser nicht beabsichtigt war. Deswegen appelliert Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: „Das Testament sollte ein kühl formuliertes, juristisches Dokument sein!“

Der Erbenbrief ist hingegen die zugehörige Erläuterung, die keine juristische Relevanz hat, vielen Erblassern aber dennoch sehr am Herzen liegt. Aus dem Erbenbrief sollte klar hervorgehen, dass es sich hierbei um kein Testament handelt. Die Abgrenzung zwischen Testament und Erbenbrief muss eindeutig sein. Dabei ist auch unbedingt eine Klarstellung empfehlenswert, dass der Erbenbrief nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung des Testaments herangezogen werden soll.

Beispielhafter Erbenbrief:

Wie ein Erbenbrief aussehen kann, zeigt folgendes Beispiel eines verwitweten Erblassers, der drei Kinder hat:

Liebe Kinder!

Wenn Ihr diesen Brief nach meinem Tode lest, so hoffe ich, dass Ihr Euch weiterhin gut vertragt und versteht, warum ich das beigefügte Testament so und nicht anders abgefasst habe.

Du, mein lieber Sohn Peter, wirst Dich wahrscheinlich wundern, dass Du wertmäßig weniger erhältst als Deine beiden Geschwister, obwohl Du uns in der Schul- und Ausbildungszeit am wenigstens Sorgen gemacht hast, nachdem Du stets brillant abgeschnitten hast. Ebendies ist der Grund, denn aufgrund Deiner hervorragenden Ausbildung wirst Du stets, wie auch jetzt schon, eine gutverdienende Anstellung haben.

Du, liebe Tochter Marion, erhältst wertmäßig am meisten, weil Du es am schwersten hast: Du hattest Deinen Beruf aufgegeben, um zwei Kinder großzuziehen, nach der Scheidung von Deinem Ehemann ist wirtschaftlich alles sehr knapp und es lag mir deshalb sehr daran, Deine Altersversorgung zu stärken. Zugleich habe ich Dir im Testament auch deshalb die Ferienwohnung am Gardasee zugewiesen, weil ich weiß, dass Dir daran am allermeisten gelegen ist und dass Du sie am besten nutzen kannst.

Bei Dir, liebe Tochter Beate, ist es mir am schwersten gefallen, eine Entscheidung zu treffen: Einerseits bist Du mit einem Ehemann verheiratet, der aus vermögendem Haus ist, andererseits möchte ich nicht, dass Du das Gefühl hast, nur deshalb seine Kostgängerin sein zu müssen, ich habe deshalb einen Mittelweg gewählt und Dir zwar mehr als Peter, aber deutlich weniger als Marion zugewiesen. Ich bitte Dich, auch dies zu verstehen.

Ihr seht, gerecht zu sein ist nicht einfach, ich habe mich jedenfalls nach besten Kräften bemüht, jedem von Euch gerecht zu werden, wobei ich Euch alle stets gleich geliebt habe.

Euer Papa

P. S.: Aus juristischen Gründen muss ich noch folgendes anfügen: Dieser Erbenbrief ist kein Testament und enthält auch keine letztwilligen Verfügungen juristischer Art. Er soll auch nicht zur Auslegung oder gar Anfechtung meines Testaments herangezogen werden. Selbst wenn in diesem Erbenbrief Fehleinschätzungen zum Ausdruck kommen sollten, soll dies nichts am Testament ändern.

 

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Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Testamentshinterlegung bei Gericht November 2013

Dank des neuen Gerichts- und Notarkostengesetzes sind die Gebühren für die besondere amtliche Verwahrung seit August für viele deutlich reduziert

 

München, 25.11.2013 Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und be- antwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich möchte mein Testament bei Gericht hinterlegen, damit es bei meinem Tode sicher gefunden wird – mit welchen Gebühren muss ich rechnen?“

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für Alleinstehende oder für Menschen an, die befürchten, dass Dritte ihr Testament nach ihrem Tod fälschen oder verschwinden lassen könnten. Der Erblasser hinterlegt dabei seine Letztwillige Verfügung beim Amtsgericht seines Wohnortes und schützt es so vor Manipulationen und Vernichtung. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte. Die amtliche Verwahrung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit eines Testaments, noch hindert sie den Erblasser an der Änderung oder dem Widerruf des Testaments.

Seit August dieses Jahres ist die Möglichkeit einer amtlichen Verwahrung des Testaments für viele Erblasser noch attraktiver, da sich die Kosten hierfür für die meisten spürbar reduziert haben. Grund dafür ist das neue Gerichts- und Notarkostengesetz: Demnach fällt für die Verwahrung eines Testaments beim Nachlaßgericht nur mehr eine einmalige und pauschale Gebühr in Höhe von 75,00 EUR an. Zuvor hingen die Kosten vom Vermögen des Testierenden ab und waren deshalb häufig deutlich höher. So fiel zum Beispiel bei einem Vermögen von 250.000,00 EUR bislang eine Gebühr von 108,00 EUR an. Bei einem Vermögen von 500.000,00 EUR verlangte das Gericht bereits 201,75 EUR.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-11-08 15:34:282020-01-23 19:28:01Testamentshinterlegung bei Gericht kostet nur noch pauschal 75 Euro

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