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Aktuelles Urteil des BFH zur Erbschaftsteuer zeigt: Bei Kapitalanlagen im Ausland droht Doppelbesteuerung

Presseerklärung

München, 09.08.2013 – Doppelbelastung für Erben: Die zweifache Besteuerung von Kapitalvermögen, das der Erblasser bei ausländischen Banken angelegt hatte, ist rechtmäßig. Eine ausländische Erbschaftsteuer sei in Fällen, in denen es kein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, weder auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen noch als Nachlaßverbindlichkeit zu berücksichtigen, hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az. II R 10/12) entschieden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erläutert und kommentiert das Urteil und seine Auswirkungen.

Der Entscheidung vom 19.06.2013 lag der Fall einer Frau zugrunde, die ihre im Jahr 2000 verstorbene Großtante zu einem Viertel beerbt hatte. Die wohlhabende Erblasserin hatte zwar in Deutschland gelebt, den Großteil ihres Vermögens von fast 3,3 Millionen DM (rund 1,7 Millionen EUR) jedoch bei französischen Banken angelegt. Für ihren Anteil an ausländischem Bankguthaben und Wertpapieren musste die in Deutschland lebende Nichte in Frankreich umgerechnet 383.237,00 DM (entspricht knapp 196.000,00 EUR) Erbschaftsteuer bezahlen.

Dies berücksichtigte der deutsche Fiskus jedoch nicht: Nach einem längeren Verfahren besteuerte das deutsche Finanzamt den gesamten Erbanteil einschließlich des Vermögens in Frankreich und setzte 119.464,88 EUR Erbschaftsteuer für ihren gesamten Erbanteil fest. Als so genannte Billigkeitsmaßnahme erließ das Finanzamt die Steuer lediglich in Höhe eines Teilbetrags von 40.559,25 EUR.

Es blieben somit fast 275.000,00 EUR Steuern, die die Erbin in Frankreich und Deutschland für einen Erbanteil von rund 425.000,00 EUR bezahlen sollte – eine Steuerbelastung von knapp 65 Prozent. Die Frau erhob deshalb Klage gegen die Steuerfestsetzung des deutschen Finanzamts und machte geltend, die doppelte Steuerbelastung verletze sie in ihren Grundrechten und verstoße außerdem gegen die europäischen Grundfreiheiten und die europäische Menschenrechtskonvention. Die französische Erbschaftsteuer sei auf die deutsche anzurechnen oder zumindest als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen.

Mit diesem Begehren scheiterte sie aber in erster und in zweiter Instanz: Die Steuerfestsetzung, so das Finanzgericht wie auch der Bundesfinanzhof (BFH) in der Revisionsinstanz, sei rechtmäßig. Das Unionsrecht verpflichte die Mitgliedstaaten nicht, ihr Steuersystem dem anderer Mitgliedstaaten anzupassen. In der Nichtanrechnung der ausländischen Steuer liege auch kein Verstoß gegen den im Unionsrecht und im Grundgesetz verankerten Eigentumsschutz: Zum einen handle es sich beim Erbschaftsteuerrecht um nationales Recht, nicht um Unionsrecht. Zum anderen wäre eine einseitige Verpflichtung Deutschlands zur Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nicht mit der staatlichen Autonomie auf dem Gebiet der Erbschaftbesteuerung zu vereinbaren. Auch einen Abzug der französischen Steuer als Nachlassverbindlichkeit lehnte des BFH unter anderem mit Verweis auf den Gesetzeswortlaut ab. Besonders hohe Steuerbelastungen könnten durch Billigkeitsmaßnahmen, bei denen das Finanzamt einen Teil der Steuer erlasse, abgemildert werden.

„Fälle wie dieser zeigen, welche massiven Auswirkungen die Doppelbesteuerung bei Erbfällen mit Auslandsbezug für die Betroffenen haben kann“, erklärt Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht und Fachanwalt für Erbrecht in München. „Diese Nachteile gleichen auch Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts nicht aus.“

Im Verhältnis zu Frankreich gilt zwar mittlerweile das 2009 in Kraft getretene Doppelbesteuerungsabkommen für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen. „Das Urteil hat aber Bedeutung für alle Erbfälle mit einem Bezug zu anderen Staaten, mit denen Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hat – und das sind nach wie vor sehr viele“, erläutert Dr. Steiner. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es derzeit neben Frankreich nur mit Dänemark, Griechenland, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten.

Auslandsbezogene Erbschaften nehmen zu
Gleichzeitig sind insbesondere in der EU immer mehr Bürger betroffen: Die Zahl der auslandsbezogenen Erbschaften geht heute schon in die Hunderttausende, der ausländische Immobilienbesitz hat zwischen 2002 und 2010 um bis zu 50 Prozent zugenommen und immer mehr Menschen investieren ihr Geld in ausländische Portfolioanlagen.

„Die neue EU-Erbrechtsverordnung klammert die Problematik trotzdem vollständig aus“, sagt Erbrechtsexperte Dr. Steiner. Die EU-Kommission hat das Problem zwar erkannt, setzt vorerst aber nur auf Freiwilligkeit: Sie hat am 15.12.2011 ein Erbschaftsteuer-Paket angenommen, das auf Zusammenarbeit und freiwilligen Steuerverzicht der Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Erbfällen setzt. Fachanwalt Dr. Steiner betrachtet diese
Maßnahmen skeptisch: „Die Vorschläge beruhen zum Großteil auf Freiwilligkeit, so daß Erblasser und Erben sich darauf nicht verlassen können“, sagt er.

Bei drohender Doppelbesteuerung lohnt rechtzeitige Planung der Vermögensnachfolge mit Hilfe von Fachleuten

Der Erbschaftsteuerexperte Dr. Steiner rät künftigen Erblassern deshalb dazu, selbst frühzeitig aktiv zu werden, um ein böses Erwachen für die Erben zu vermeiden: „Wer größeres Vermögen im Ausland hat – sei es Kapitalvermögen, sei es Grundbesitz – sollte fachmännischen Rat einholen und sich zunächst über die Steuergesetze in beiden Ländern und ein etwaiges Doppelbesteuerungsabkommen informieren“, empfiehlt Dr. Steiner. „Wenn tatsächlich eine höhere Steuerbelastung durch Doppelbesteuerung droht, sollten Betroffene mit einer juristisch sauberen und ausgeklügelten Planung gegenarbeiten, z. B. mit Schenkungen zu Lebzeiten, der Umwandlung von Vermögen oder der Umschichtung der Kapitalanlage in ein steuergünstigeres Land.“

 

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Aktuelles Urteil: Steuerschulden für das Todesjahr vermindern Erbschaftsteuer

Presseerklärung

BFH: Steuerverbindlichkeiten für das Todesjahr des Erblassers sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig

München, 29.08.2012:  Es ist eine Entscheidung von großer Bedeutung für die Praxis: Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) dürfen Erben die vom Erblasser herrührenden Steuerschulden aus dem Todesjahr bei der Berechnung der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeiten abziehen Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. erläutert die Hintergründe der Entscheidung vom 04.07.2012 (II R 15/11), mit der der BFH seine bisherige Rechtsprechung ändert.

Der Entscheidung lag der Fall zweier Schwestern zugrunde, die im Jahr 2004 gemeinsam den Vater und die nur wenige Wochen zuvor ebenfalls verstorbene Mutter beerbten. Für das Todesjahr mussten die beiden Erbinnen mehr als 1,8 Mio. EUR Einkommensteuer für die gemeinsam veranlagten Eltern nachzahlen. Sie machten diese Steuerzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten geltend, die bei der Berechnung der Erbschaftsteuer das zu versteuernde Vermögen mindern müsse. Das Finanzamt lehnte dies ab. Eine der beiden Erbinnen klagte daraufhin gegen den Erbschaftsteuerbescheid von über 500.000 EUR.

„Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung galt: Abzugsfähig sind nur Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren“, erklärt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. und Fachanwalt für Erbrecht in München. Die Einkommensteuer entsteht rechtlich jedoch erst mit Ablauf des Kalenderjahres. „Deshalb durften bislang Steuerschulden nicht berücksichtigt werden, die zwar noch zu Lebzeiten des Erblassers begründet wurden – zum Beispiel durch Lohn- oder Mieteinnahmen in den Monaten vor seinem Tod -, jedoch erst mit Ablauf des Todesjahres rechtlich entstanden“, erklärt Grötsch.

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes gehören dem Urteil zufolge nicht nur die Steuerschulden aus den Vorjahren, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits entstanden waren, sondern auch die Steuerverbindlichkeiten, die der Erblasser im Todesjahr durch die Verwirklichung von Steuertatbeständen begründet hat. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren ist ein anteiliger Abzug möglich.

„Die Begründung des Gerichts überzeugt“, meint Erbrechtsexperte Grötsch: Dem BFH zufolge handelt es sich auch bei den Steuerverbindlichkeiten aus dem Todesjahr um Schulden, die vom Erblasser „herrühren“ – die gesetzliche Voraussetzung für einen Abzug. Entscheidend ist demnach, dass der Erblasser selbst die steuerrelevanten Tatbestände erfüllt hat. Bei seinem Tod stehe bereits fest, dass die Einkommensteuerbelastung mit Ablauf des Todesjahres eintreten werde.

„Das Deutsche Forum für Erbrecht begrüßt diese Entscheidung“, sagt Geschäftsführer Grötsch. „Durch die bisherige Rechtsprechung wurden die Erben letztlich doppelt vom Fiskus zur Kasse gebeten. Das Urteil sorgt für mehr steuerliche Gerechtigkeit und ist eine gute Nachricht für alle Erben.“

Das Urteil im Original finden Sie hier.

 

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Schutz des Letzten Willens

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Schutz des Letzten Willens August 2013

Die besondere amtliche Verwahrung eines Testaments bietet sich vor allem für alleinstehende Menschen an

 

München, 20.08.2013  Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. informiert und beantwortet in seinem Monatstipp folgende Frage: „Ich lebe alleine und habe vor kurzem mein Testament verfasst – muss ich es nun beim Nachlassgericht hinterlegen, damit es wirksam wird?“

Ein Testament kann noch so ausgeklügelt sein – wenn es nach dem Tod des Erblassers niemand findet, wird sein Letzter Wille auch nicht umgesetzt. Vor allem bei alleinstehenden Menschen besteht die Gefahr, dass eine Letztwillige Verfügung nicht gefunden wird, wenn sie verstorben sind. Auch kann es natürlich Fälle geben, in denen ein ungünstiges Testament gefälscht oder vernichtet wird. Ein prominentes Beispiel dafür ist der Fall des Privatsekretärs von Walter Sedlmayr, der nach dem Mord an seinem Arbeitsgeber ein falsches Testament vorlegte, das ihn als Alleinerben des berühmten bayerischen Schauspielers auswies.

Um solchen Szenarien vorzubeugen, bietet sich die besondere amtliche Verwahrung des Testaments an. Dabei hinterlegt der Erblasser sein Testament gegen geringe Kosten beim Amtsgericht seines Wohnortes. Das Testament ist so vor Änderungen oder Vernichtung geschützt. Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers erfährt, eröffnet es das Testament und benachrichtigt Erben, Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte.

Zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Verfügung ist die besondere amtliche Verwahrung nicht: Ein formell wirksam errichtetes Testament – dazu ist vor allem wichtig, daß der Erblasser es mit der Hand niederschreibt und unterschreibt – ist unabhängig davon gültig, ob es in einem Aktenordner im Wohnzimmer oder bei Gericht aufbewahrt wird.

Die Rückgabe des Testaments aus der besonderen amtlichen Verwahrung ist problemlos möglich. Ein privatschriftliches Testament wird dadurch auch nicht widerrufen – der Erblasser kann es also aus der amtlichen Verwahrung nehmen und stattdessen einem guten Freund zur Aufbewahrung geben, ohne daß das Testament seine Gültigkeit verliert. Die besondere amtliche Verwahrung beschränkt den Erblasser auch nicht in seinen Änderungsmöglichkeiten: Errichtet der Erblasser zum Beispiel auf dem Sterbebett im Krankenhaus noch ein zweites Testament mit anderem Inhalt, so ist das jüngere Testament gültig, auch wenn die erste Verfügung vor seinem Tod nicht mehr aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben wurde. Trotzdem ist es grundsätzlich ratsam, ein Testament aus der Verwahrung zu nehmen und zu vernichten, wenn eine neue Letztwillige Verfügung errichtet werden soll, weil so Rechtsunsicherheit und Streit im Erbfall verhindert werden.

Erbverträge und notarielle Testamente werden im Gegensatz zu privatschriftlichen Testamenten grundsätzlich immer in die besondere amtliche Verwahrung gegeben. Bei einem Erbvertrag können die Beteiligten dies auch ausschließen, der Vertrag verbleibt dann beim Notar. Was Erblasser beachten müssen: Bei notariellen Testamenten gilt die Rückgabe aus der besonderen amtlichen Verwahrung als Widerruf – der Erblasser muß also eine neue Verfügung errichten, wenn er seinen Letzten Willen regeln will.

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