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Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Wohnrecht oder Nießbrauch? Juli 2013

„Damit er später einmal nicht so viel Erbschaftsteuer bezahlen muss, möchte ich meinem Sohn jetzt schon mein Haus übertragen – reicht für meine eigene Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch aus?“

 

München 03.07.2013   Für größere Schenkungen an die nachfolgende Generation schon zu Lebzeiten gibt es mehrere Beweggründe: Finanziell lässt sich durch eine solche Übertragung Erbschaftsteuer sparen, weil die alle zehn Jahre anfallenden Freibeträge für Kinder und Enkelkinder mehrfach ausgenutzt werden können. Auch ist es psychologisch ein gutes Gefühl für viele Menschen, die Vermögensnachfolge zumindest teilweise schon zu Lebzeiten geregelt zu haben.

Doch bei aller Großzügigkeit darf der Schenker hierbei seine eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren. Ein häufig gewählter Weg ist, dass die Eltern dem Kind die Immobilie zwar übertragen, sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht vorbehalten. Diese Rechte können mit einer Grundbucheintragung gesichert werden und gelten gegenüber jedermann, auch wenn die Immobilie zum Beispiel verkauft wird.

Im Unterschied zum Wohnrecht ermöglicht der Nießbrauch nicht nur die Selbstnutzung der Immobilie, sondern berechtigt auch zur Erzielung von Mieteinkünften. Deshalb ist dem Nießbrauch gegenüber dem Wohnrecht immer der Vorzug zu geben – und zwar selbst bei der Übertragung des Familienwohnheims, das die Eltern nach der Schenkung an Sohn oder Tochter nach Möglichkeit bis zum Tod weiter selbst bewohnen wollen. Denn wenn das Wohnrecht aus Alters- oder Krankheitsgründen doch einmal nicht mehr ausgeübt werden kann und die Eltern ihren Lebensabend in einem Heim oder bei einem der Kinder verbringen, lassen sich mit dem Nießbrauch Einkünfte erzielen, die unter Umständen für die Pflege bitter nötig sind.

Auch steuerlich ist der Nießbrauchsvorbehalt übrigens günstig, weil der Kapitalwert des Nießbrauchs vom zu versteuernden Schenkungswert abgezogen werden kann. Ein Nießbrauchsvorbehalt kann allerdings auch zu ungewünschten Folgen führen: Wer einem Kind eine Immobilie schenkt, um den Pflichtteil anderer Kinder zu schmälern, kommt mit einem Nießbrauchs- oder auch Wohnrechtsvorbehalt nicht zum Ziel. Denn ein Pflichtteilsberechtigter hat zwar an einer verschenkten Immobilie keinen Anspruch mehr, wenn zwischen Erbfall und Schenkung mehr als zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt aber nicht, wenn sich der Schenker wesentliche Rechte wie eben den Nießbrauch vorbehalten hat. Die 10-Jahres-Frist läuft dann erst gar nicht an.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:292020-01-23 19:41:08Wohnrecht oder Nießbrauch?Wer lebzeitig Vermögen verschenkt, sollte die eigene Versorgung nicht aus den Augen verlieren!

Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

Erbrechtstipp

Sie sind hier: Starseite › Erbrechtstipps › Bis dass der Tod uns scheidet Juni 2013

„Meine Partnerin und ich feiern diesen Sommer unsere Hochzeit – hat ein gemeinsames Testament noch Zeit, bis wir Kinder haben?“

 

München, 06.06.2013 Tod und Vergänglichkeit zählen für die meisten jungen Paare gewiss nicht zu den Themen, mit denen sie sich bei der Vorbereitung ihrer Hochzeit auseinandersetzen wollen. Und doch sollte die Errichtung eines Testaments nach der Vermählung ebenso selbstverständlich zu einer Hochzeit gehören wie Brautstrauß und Flitterwochen – und zwar auch dann, wenn es noch keine gemeinsamen Kinder gibt.

Viele kinderlose Ehepaare unterliegen dem Irrtum, der länger lebende Ehepartner sei schon durch die gesetzliche Erbfolge der Alleinerbe des verstorbenen Ehepartners und ein Testament sei deshalb nicht notwendig. In Wirklichkeit gilt: Ist das Ehepaar im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, so ist der Ehepartner neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers gesetzlicher Erbe zu drei Viertel. Bei Gütertrennung ist der verwitwete Partner sogar nur Erbe zu ein Halb. Dies kann schwerwiegende Folgen haben: Hat das junge Paar zum Beispiel sein gesamtes Vermögen in eine gemeinsame Wohnung gesteckt und verstirbt dann ein Partner überraschend durch einen Autounfall, so kann die gesetzliche Erbfolge dazu führen, dass der länger lebende Partner das gemeinsame Heim verkaufen muss, um die Miterben zu befriedigen.

Jungen Paaren, die das vermeiden und sich für unvorhergesehene Unglücksfälle gegenseitig absichern wollen, ist daher zu einem Berliner Testament zu raten, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Vorsorglich kann darin auch verfügt werden, dass die noch ungeborenen gemeinsamen Kinder Schlusserben werden. Ein solches Testament sollte dann alle paar Jahre regelmäßig geprüft werden, ob es noch dem tatsächlichen Willen und der Lebenssituation der Partner entspricht. Gibt es keine gemeinsamen Kinder, können auch andere Verwandte (zum Beispiel Nichten oder Neffen), enge Freunde oder auch eine wohltätige Organisation zu Erben eingesetzt werden.

Nicht vergessen werden darf: Bei Erblassern ohne Kinder haben die durch das Berliner Testament enterbten Eltern Pflichtteilsansprüche. Stirbt zum Beispiel ein verheirateter Mann ohne Kinder, so kann dessen Mutter ihren Pflichtteil von der alleinerbenden Schwiegertochter verlangen. Ehepaare ohne Kinder sollten deshalb einen notariellen Pflichtteilsverzicht mit ihren Eltern in Betracht ziehen.

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https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png 0 0 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2013-06-08 15:34:282020-01-23 19:44:18Bis dass der Tod uns scheidet: Junge Paare sollten gleich nach der Hochzeit ein Testament errichten

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