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Schlagwortarchiv für: Presseerklärung

Vorstellung der aktuellen forsa-Umfrage Erbrecht

Presseerklärung

Die vom Deutschen Forum für Erbrecht in Auftrag gegebene repräsentative Umfrage zeigt:  Die Mehrheit der Menschen würde jetzt schon schenken, um Steuer zu sparen – die Hälfte der Deutschen wünscht sich eine Abschaffung der Erbschaftsteuer – Jeder Dritte hat ein Testament aufgesetzt.

 

München, 10.12.2024 Anlässlich seiner Jahrestagung in Nürnberg veröffentlicht das Deutsche Forum für Erbrecht e.V., als bundesweit tätige Erbrechtsinstitution, die Ergebnisse einer aktuellen forsa-Umfrage. Bei der vom Forum in Auftrag gegebenen Studie wurde die deutschsprachige Bevölkerung ab 18 Jahren befragt. Im Rahmen der Jahrestagung wurden die aufschlussreichen Ergebnisse von Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V, vorgestellt.

Ergebnisse der aktuellen forsa-Umfrage:

1. Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Die deutliche Mehrheit (79 %) wäre bereit, schon zu Lebzeiten Vermögen auf die nächste Generation zu übertragen, um damit Steuern zu sparen. Je höher das Haushalts-Nettoeinkommen, desto höher die Bereitschaft: So liegt diese bei 85 % der Personen mit einem Haushalts-Nettoeinkommen über 3000 Euro. Bei 1500 – 3000 Euro sind es 77%. Bei unter 1500 Euro sind es immerhin noch 59%.

2. Abschaffung der Erbschaftsteuer

Mehr als die Hälfte aller Befragten (52 %) sind der Ansicht, dass in Deutschland, wie in Österreich auch, die Erbschaftsteuer abgeschafft werden sollte.

3. Wer hat bereits eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag)

Nach wie vor gehen die meisten Deutschen nur zögerlich mit dem Thema Vermögensnachfolge um. Knapp ein Drittel (31%) aller Befragten geben an, ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt zu haben. Je älter die Befragten sind, desto häufiger wurde bereits eine letztwillige Verfügung getroffen. Bei den 18 bis 29-Jährigen sind es 3 %, bei den 30 bis 44-Jährigen 13%, bei den 45 bis 59-Jährigen 29 %. Bei Personen, die 60 Jahre oder älter sind, beträgt der Anteil 58 %.
Insgesamt haben mit 33 % etwas mehr Frauen als Männer bereits etwas aufgesetzt, bei den Männern beträgt der Anteil 29 %.

Im Vergleich zu einer Umfrage des Deutschen Forums für Erbrecht aus dem Jahr 2007 ist ein geringer Anstieg zu verzeichnen: Damals gab ein Viertel (25,8%) der Deutschen an, ein Testament aufgesetzt zu haben.

4. Meinung zum Pflichtteil

Knapp drei Viertel (71 %) halten es für richtig, dass Kinder in Deutschland nicht vollkommen enterbt werden können und immer einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Knapp ein Viertel (24 %) sieht das nicht so.

5. Digitaler Nachlass

Auf die Frage „Haben Sie Ihren digitalen Nachlass geregelt, sodass Ihre Erben Zugriff auf Ihre Konten und Daten haben?“, bejahen dies ein Drittel aller Befragten (33 %) – ein ähnliches Ergebnis wie beim Testament oder Erbvertrag. Bei den über 60-Jährigen hat sich bereits die Hälfte um den digitalen Nachlass gekümmert.

 

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., kommentiert:

Zur Testamentsquote: „Auch wenn vielen Menschen die Notwendigkeit bewusst ist, kümmern sich immer noch deutlich zu wenige um das Thema Vermögensnachfolge. Lediglich jeder Dritte hat ein Testament oder einen Erbvertrag. Das bedeutet auch: Zwei Drittel der Deutschen verpassen die Chance der aktiven Gestaltung des letzten Willens.“

Zur Erbschaftsteuer: „Auch wenn viele sich nicht um ein Testament kümmern, die Steuer treibt die meisten an:  Vier Fünftel der Befragten wären bereit, sich schon zu Lebzeiten von Vermögen zu trennen, um der Familie die Erbschaftsteuer zu ersparen. Dies zeigt, welch großen Druck diese Steuer, auch psychologisch, ausübt. So wundert es nicht, dass sich mehr als die Hälfte der Befragten eine Abschaffung wünscht.“

Zur Studie: Diese wurde von forsa, Gesellschaft für Sozialforschung und statistische Analyse, im Auftrag des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. durchgeführt. Die Stichprobengröße betrug 1001 deutschsprachige Personen ab 18 Jahren. Befragungszeitraum: 29. bis 31. Oktober 2024. Gewichtung nach Alter und Geschlecht.

 

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Der Brexit und das deutsche Erbschaftsteuerrecht: die Folgen

Presseerklärung

München, 11.02.2019 Während sich beim eigentlichen Erbrecht fast nichts ändert, weil Großbritannien der Europäischen Erbrechtsverordnung ohnehin nicht beigetreten ist, werden sich durch den Brexit für viele Familien erhebliche erbschaftsteuerliche Nachteile ergeben. Der Grund ist Folgender:

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist immer dann anwendbar, wenn zum Todeszeitpunkt entweder der Erblasser oder der Erbe in Deutschland ansässig war. Dann greift die sogenannte unbeschränkte Steuerpflicht, dies bedeutet, dass auch Vermögen in Großbritannien der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, bspw. ein Mietshaus oder eine Betriebsstätte.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht mindert wiederum die oft erhebliche Steuerbelastung dadurch, dass Befreiungen gewährt werden. Beispielsweise gibt es bei vermietetem Wohnraum nach §13 d ErbStG einen Wertabschlag von 10 Prozent. Selbstgenutzte Immobilien bleiben unter bestimmten Voraussetzungen sogar komplett steuerfrei, wenn der Ehegatte oder Kinder erben (§ 13 Abs. 1 Nr. 4 a – c ErbStG). Ganz besondere Bedeutung haben die Erbschaftsteuerbefreiungen für betriebliches Vermögen, dieses bleibt (unter allerdings sehr komplizierten Voraussetzungen) zu 85 oder gar zu 100 Prozent steuerbefreit.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: „All diese Steuerbegünstigungen setzen allerdings voraus, dass sich die Immobilie oder das Betriebsvermögen entweder in Deutschland, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes befinden. Durch den Brexit wird Großbritannien sowohl aus der Europäischen Union als auch aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ausscheiden, so dass diese Steuerbegünstigungen dann nicht mehr gewährt werden. Familien mit Immobilien oder Betriebsvermögen in Großbritannien sollten daher prüfen, ob sie nicht noch vor dem Austrittsdatum Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, um die Steuervergünstigungen noch zu erhalten.“

 

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Die Erbschaftsteuer auf Wiedervorlage

Presseerklärung

München, 22.09.2016 Der Vermittlungsausschuss hat sich am 21.09.2016 gerade noch rechtzeitig auf eine Reform des Erbschaftsteuergesetzes geeinigt.

Paul Grötsch, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. kommentiert das Ergebnis:

„Die Erleichterung der Politik, nun doch noch eine Einigung gefunden und damit eine weitere Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zunächst vermieden zu haben, ist verständlich, aber nicht gerechtfertigt.
Denn die Einigung kam allein aufgrund des Drucks zu Stande, die für Ende September angekündigte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vermeiden. Inhaltlich bleibt das Gesetz jedoch Stückwerk, es wird noch komplizierter. Vor allem aber ist äußerst fraglich, ob das neue Gesetz die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält: So bleibt Firmenvermögen auch weiterhin bei geschickter Gestaltung vollständig verschont, ohne dass die Voraussetzungen für die Verschonung wesentlich verschärft wurden.

Deshalb ist zu erwarten, dass auch das neue Erbschaftsteuergesetz wieder vor dem Bundesverfassungsgericht landen wird. Bis dahin sollte der Gesetzgeber die Zeit nutzen, eine umfassende Erbschaftsteuerreform auf den Weg zu bringen, die die Bezeichnung Reform tatsächlich verdient.“

 

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Erbschaftsteuerreform bleibt Stückwerk

Presseerklärung

München, 20.06.2016 Nach langem Ringen hat sich die Koalition nun auf eine Reform des Erbschaftsteuergesetzes geeinigt, die nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft treten soll.

Dabei soll die Grundstruktur des Gesetzes von hohen Steuersätzen einerseits und vielfältigen Steuerbefreiungsmöglichkeiten andererseits beibehalten werden.

Da die bisherigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiungen im Bereich der Unternehmensnachfolge laut Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 aber zu pauschal gefasst und deshalb verfassungswidrig waren, sieht die Reform strengere Voraussetzungen vor:

Unter anderem sollen bereits Betriebe mit mehr als 5 Beschäftigten nur dann steuerbegünstigt übergeben werden können, wenn die Arbeitsplätze erhalten bleiben. Bisher lag die Grenze bei 20 Beschäftigten. Zudem können sich Erben, die Betriebsvermögen von mehr als 26.000.000 € übernehmen, einer Bedürfnisprüfung unterziehen. Dabei ist zu klären, ob sie die Erbschaftsteuer zahlen können. Hierzu müssen sie auch ihr bisheriges Vermögen offenlegen. Wollen die Erben dies nicht, erfolgt eine pauschale Reduzierung der Steuerbefreiung.

Ob die geplanten Regelungen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen, ist fraglich. Denn das Grundproblem des Erbschaftsteuergesetzes bleibt erhalten: Die vielen Steuervergünstigungen führen zu Härtefällen bei denjenigen, für die die Steuervergünstigungen – und sei es wegen Kleinigkeiten – nicht gelten.

Rechtsanwalt Paul Grötsch, Geschäftsführer des Deutschen Forums für Erbrecht e. V.:
„Die Einigung der Koalition ist kein großer Wurf, sondern bleibt Stückwerk mit kleinen Schönheitskorrekturen. Was bleibt ist ein bürokratisches Monster, das sich wieder auf den Weg nach Karlsruhe macht. Sicher ist nur eines: Durch die Reform erhöht sich der Verwaltungsaufwand enorm, sowohl bei den Erben als auch bei den Finanzämtern. Einfacher und zugleich gerechter wäre deshalb ein Erbschaftsteuergesetz, das ohne Ausnahmen alle übertragenen Vermögensarten, also auch das Betriebsvermögen, mit geringeren Steuersätzen belasten würde, gegebenenfalls mit großzügigen Stundungsmöglichkeiten.“

 

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Für Erbfälle ab dem 17. August 2015 gilt die neue EU-Erbrechtsverordnung

Presseerklärung

Einheitliche Regelungen bei grenzübergreifenden Erbfällen – Testamente, vor allem von Auslandsdeutschen, sollten überprüft werden

München, 12.08.2015 Streit und Probleme bieten viele Erbfälle – chaotisch aber kann es werden, wenn der Erblasser im Ausland lebte oder Vermögen in anderen Ländern besaß. Das Erben in Europa soll nun einfacher werden: Ab dem 17.August 2015 gilt die neue EU- Erbrechtsverordnung. Betroffene europäische Bürger, zu denen auch Auslandsdeutsche zählen, sollten sich darüber informieren, was sich für sie ändert und ob Handlungsbedarf besteht. Bislang gab es keine einheitliche europäische Regelung dafür, welches nationale Erbrecht in grenzüberschreitenden Fällen gilt und welche Gerichte oder Behörden zuständig sind. Für die Erben konnte die Abwicklung des Nachlasses so schnell chaotisch werden.

Künftig gilt das Wohnsitzprinzip

Damit macht die EU-Verordnung Schluss: Bei grenzüberschreitenden Erbfällen ab dem 17. August ist für den gesamten Nachlass ist demnach eine Rechtsordnung zuständig, und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Auch die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden bestimmt sich danach.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht: „Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten gerade wegen dieses Wohnsitzprinzips aber vorsichtig sein und genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat. Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind.“ Ein Beispiel ist etwa das Erbrecht von Ehegatten und Kindern: In Deutschland erben sie grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine und in Frankreich wiederum haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.

Wahlfreiheit

Wer deshalb zu dem Schluss kommt, dass er trotz Wahlheimat im Ausland nach dem Recht seines Heimatlandes vererben will, kann das in der Verordnung vorgesehene Wahlrecht ausüben: In einem Testament können Betroffene bestimmen, dass für ihren Nachlass das Recht ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

„Handlungsbedarf besteht nun für all diejenigen, die im Ausland leben, aber trotzdem nach dem Recht ihres Heimatlandes vererben wollen“, erklärt Dr. Steiner. Testamentarisch können sie bestimmen, dass für ihren Nachlass nicht das Erbrecht ihres Wohnsitzes, sondern das ihrer Staatsangehörigkeit gelten soll.

Bestehende Testamente sollten überprüft werden

Doch auch wer bereits ein Testament errichtet und jetzt im Ausland lebt, sollte dieses unbedingt überprüfen oder am besten von einem Erbrechtsexperten überprüfen lassen. Zwar bleibt ein Testament, das – egal in welchem Mitgliedstaat – nach den damals geltenden erbrechtlichen Vorschriften errichtet wurde, auch nach Inkrafttreten der Erbrechtsverordnung formell wirksam. Aber es kann zu Problemen mit der inhaltlichen Gültigkeit und bei der Auslegung kommen, wenn das Testament mit den Begriffen und nach den Regeln des damals anwendbaren Rechts verfasst wurde, die das Erbrecht der Wahlheimat nicht kennt.

Ein Beispiel: Frankreich, Italien und Spanien erkennen das im deutschen Recht vorgesehene und in Deutschland sehr beliebte Ehegattentestament nicht an. Bei einem deutschen Ehepaar, das in Deutschland ein Berliner Testament errichtet und dann nach Mallorca gezogen ist, kann dies dazu führen, dass die Verfügungen nicht anerkannt werden. Problematisch ist auch ein deutsches Testament, das etwa Vor- und Nacherbschaft anordnet, dann aber das Wohnsitzrecht – zum Beispiel das spanische Recht – zum Zug kommt, das diese Begriffe gar nicht kennt. Es wird sich zeigen, wie die nationalen Gerichte mit dieser Problematik umgehen werden.

Betroffene sollten von sich aus aktiv werden. Das deutsche Ehepaar mit Wahlheimat Mallorca und deutschem Berliner Testament muss nicht etwa das gesamte Testament ändern. Es genügt ein formwirksamer handschriftlicher Zusatz zu diesem Testament, von beiden Ehepartnern unterzeichnet, in dem sie ihr Wahlrecht ausüben und bestimmen, dass das deutsche Erbrecht für ihren Nachlass gelten soll. Wer jetzt ein neues Testament errichtet, kann auch – unabhängig davon, ob er Umzugspläne hat oder nicht – rein vorsorglich schon einmal eine Rechtswahlklausel mit in sein Testament aufnehmen und bestimmen, dass für seinen Nachlass das deutsche Erbrecht unabhängig von seinem Aufenthaltsort bei seinem Tode gelten soll.

Europäischer Erbschein

Neu ist außerdem der europäische Erbschein, der den Erben eines auf mehrere Länder verteilten Nachlasses Kosten und Mühen spart. Künftig müssen sie sich nicht mehr in jedem Land ein dort gültiges Nachlasszeugnis ausstellen lassen, sondern können sich mit einem einzigen, europaweit gültigen Erbschein in jedem Mitgliedstaat als Vermögensnachfolger ausweisen, zum Beispiel beim Grundbuchamt oder bei der Bank.

Dr. Anton Steiner, Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V., begrüßt die neue EU- Erbrechtsverordnung. „Die hohe Zahl von jährlich etwa 450.000 Erbschaften in der EU mit Auslandsbezug zeigt, dass es höchste Zeit war für eine einheitliche europäische Regelung. Das Erben in Europa wird damit einfacher, außerdem besteht für die Erben und künftige Erblasser mehr Rechtssicherheit, weil nun von vornherein klar ist, welche Rechtsordnung und welche Gerichte und Behörden im Erbfall zuständig sind. Die neue Regelung ist auch im Hinblick auf die Integration ausländischer Mitbürger in Deutschland zu begrüßen: Deren Nachlass wird künftig nach denselben Gesetzen abgewickelt wie der eines inländischen Erblassers.“

 

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Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Reichen kleine Korrekturen am Gesetz?

Presseerklärung

München, den 18.12.2014 Politiker der Großen Koalition haben als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer betont, sie wollen das bisherige Erbschaftsteuersystem beibehalten und das Urteil durch Detailkorrekturen umsetzen.

Dass dies die bei weitem schlechteste Lösung wäre, zeigt eine Detailanalyse des Urteils anhand eines Beispielsfalls.

Beispiel:
Unternehmer U hat einen Autozulieferbetrieb, den bereits sein Vater gegründet hatte, erfolgreich ausgebaut und will ihn nun an seinen Sohn S weitergeben. Der Marktwert des Unternehmens beträgt 200 Mio. EUR, bei einem Umsatz von 150 Mio. EUR und 500 Mitarbeitern.

I. Bisheriges Recht

Wenn der Sohn S nach der Unternehmensübergabe den Betrieb sieben Jahre lang mehr oder minder unverändert fortführt, fällt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Wer hingegen als Sohn anderes Vermögen, beispielsweise Gewerbeimmobilien im Wert von 200 Mio. EUR, erhält zahlt hierfür 60 Mio. EUR Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Es liegt auf der Hand, dass dieser hohe Besteuerungsunterschied mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung kollidiert, ein Besteuerungsgrundsatz, der aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) resultiert. Daher verwundert es nicht, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelung verworfen hat und dem Gesetzgeber Folgendes ins Hausaufgabenheft geschrieben hat:

  • Er darf zwar zum Schutz des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze eine Steuerverschonung gewähren, sogar bis zu 100 Prozent.
  • Dies müsse aber bei großen Unternehmen an eine Bedürfnisprüfung im Einzelfall geknüpft werden.

II. Gestaltungsmöglichkeiten der Politik

Was bedeutet dies für den konkreten Beispielsfall?

1. Keine Verschonungsregelung

Die Politik könnte das bisherige Recht lassen, indem es einfach die Verschonungsregelungen für große Unternehmen streicht. Wo in etwa die Grenze zu ziehen ist, hat das Gericht in seinem Urteil (Rz. 174 des Urteils) angedeutet:

bei Unternehmen, die 250 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen und die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR liegt.

Im Beispielsfall müsste S dann den Steuersatz von 30 Prozent auf den Wert des Unternehmens bezahlen, also 60 Mio. EUR.

Selbst wenn er dies, beispielsweise durch Kreditaufnahme, finanzieren könnte, wäre sein Spielraum, in das Unternehmen zu investieren, für lange Jahre stark eingeschränkt. Gelingt es ihm hingegen nicht, die Steuer zu finanzieren, so bleibt ihm nur ein Verkauf von Anteilen, beispielsweise an einen Hedgefonds. Dabei wird häufig vergessen, dass es nicht genügen würde, 30 Prozent der Anteile zu verkaufen, weil er auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen Einkommensteuer entrichten muss. Der Veräußerungserlös wird also zunächst um die Einkommensteuer geschmälert und steht dann erst für die Begleichung der Erbschaftsteuer zur Verfügung.

Sowohl die Schwächung der Investitionskraft als auch der erzwungene Verkauf eines Familienunternehmens steht nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Dies dürfte ein breiter politischer Konsens sein, weshalb diese Gestaltungsmöglichkeit für die Politik praktisch ausscheidet.

2. Neue Verschonungsregelungen

Dies ist der Weg, den die Große Koalition beschreiten möchte. Aber auch er ist tückisch:

Um bei Erbe oder Schenkung größeren Unternehmen Steuerverschonung gewähren zu dürfen, muss der Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Rz. 175 des Urteils) in eine Einzelfallprüfung der Verschonungsbedürftigkeit eintreten. Was bedeutet dies konkret im Beispielsfall?

Erstens hat dann die Finanzverwaltung zu überprüfen, ob der Erwerber, also S, bei Erbschaft oder Schenkung noch weiteres Vermögen, beispielsweise Geld oder Immobilien erwirbt, aus dem er die Steuer aufbringen könnte. Im Erbfall lässt sich dies noch relativ leicht überprüfen, weil dieses Vermögen ohnehin erfasst und bewertet werden muss. Aber selbst dann lauern weitere Komplikationen: Was ist, wenn der Erwerber, hier S, eine Schwester hat, der der Vater das erhebliche Privatvermögen hinterlässt. Wird dann auch dieses Vermögen in die Betrachtung einbezogen?

Noch schwieriger wird es bei gestaffelten Schenkungen: S erhält zunächst das Unternehmen isoliert geschenkt und dann in einem zweiten Schritt das erhebliche Privatvermögen oder er erbt es. Ist beides gemeinsam zu betrachten? Binnen welcher Zeitspanne?

Zweitens gibt das Bundesverfassungsgericht vor, dass bei der Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit auch zu berücksichtigen ist, ob der Erwerber schon eigenes Vermögen hat, welches er für die Bezahlung der Steuer veräußern oder belasten könnte. Im Beispielsfall bedeutet dies, dass zu prüfen wäre, welches Vermögen S hat und wie dieses zu bewerten ist (Immobilien, ein etwaiges eigenes Unternehmen etc.). Es liegt auf der Hand, dass dies im Einzelfall ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für den Steuerbürger wie auch für die Finanzverwaltung ist.

Drittens wird bei der Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit die Ertragskraft des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen. Die Finanzverwaltung muss also eine Prognose anstellen, wie die Gewinnsituation des Unternehmens in den nächsten Jahren aussehen könnte. Denn bei einem renditestarken Unternehmen wird es dem Erwerber eher zuzumuten sein, die Steuer aus den laufenden Erträgen aufzubringen.

Eine solche Prognose ist schwierig genug, bei komplex aufgestellten Unternehmen mit Schachtelbeteiligungen, Auslandstöchtern, Gewinnabführungsverträgen, auslaufenden Patentrechten etc. ist diese Aufgabe der Unternehmensbewertung hochkomplex und wird erhebliche Kapazitäten sowohl auf Seiten der Steuerberatung der Unternehmen als auch bei der Finanzverwaltung binden.

Und was soll gelten, wenn sich die Prognose als nicht richtig herausstellt? Soll dann in das Gesetz ein Anpassungsanspruch der Finanzverwaltung einerseits und des Steuerbürger andererseits eingebaut werden? Betrachtet man die Möglichkeiten im Detail, so werden die Komplikationen immer größer.

Viertens kommt hinzu: Ist die Prognoseunsicherheit schon schlimm genug, so gibt es als weitere Unsicherheit die Wertungsfrage: Hat man alle erforderlichen Daten erhoben, so stellt sich die Abgrenzungsfrage, wieviel an Steuern dem Unternehmer zugemutet werden können und für wieviel Verschonung gewährt werden soll. Wieviel bei einem ertragsstarken Unternehmen, also einerseits für die Erbschaftsteuer abfließen kann und andererseits für Investitionen dem Unternehmer belassen werden soll. Intensive Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung wären hier geradezu vorprogrammiert. Der Unternehmenserbe wüsste auf Jahre hinaus nicht, wieviel an Erbschaftsteuer auf ihn zukommt.

Dieses neue Verschonungsmodell nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würde also bedeuten:

  • enormer Personalaufwand für Unternehmen und Finanzverwaltung,
  • entsprechende Kosten,
  • Planungsunsicherheit.

Die Reaktion betroffener Unternehmerfamilien ist klar. Auf sie würde ein solches Modell einen enormen Steuervermeidungsdruck ausüben: Flucht ins Ausland (Österreich kennt bekanntlich keine Erbschaftsteuer mehr), Ausweichkonstruktionen über ausländische Holdingstrukturen oder Ähnliches.

Damit wäre niemandem gedient, weder dem deutschen Fiskus noch der deutschen Volkswirtschaft.

III. Große Reform

Der Gesetzgeber könnte das Urteil nutzen, um das Erbschaftsteuerrecht grundlegend zu reformieren. Die Steuersätze werden gesenkt (beispielsweise auf fünf bis zehn Prozent), zugleich zahlen aber alle Vermögensarten diese Steuer, gleichgültig, ob Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Ein solches Modell hat beispielsweise bereits 2011 der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof gerechnet und vorgeschlagen. Dem Fiskus würden dabei keine Einnahmen entgehen, sondern es wären sogar Mehreinnahmen zu erwarten. Verfassungsrechtliche Probleme gäbe es nicht, da alle Erben gleichbehandelt werden.

Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass S eine Steuer von 20 Mio. EUR zu entrichten hätte. Für eine Substanzsteuer, die, wenn der Steuerpflichtige die Substanz nicht angreifen will, aus versteuertem Einkommen bezahlt werden muss, ist dies immer noch ein erheblicher Betrag, zugleich eine verlässliche Einnahme für den Fiskus.

Andererseits ist die Steuerhöhe noch so erträglich, dass sich Umwegkonstruktionen oder gar ein Wegzug ins Ausland nicht lohnen. Der Steuervermeidungsdruck wird also stark reduziert, was ebenfalls zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führt. Um insbesondere bei renditeschwachen Unternehmen die Liquidität zu schonen, wird zusätzlich vorgesehen, dass die Steuer über zehn Jahre verteilt in jährlichen Raten gezahlt werden kann. (Eine Regelung, die dann aus Gleichheitsgründen auch für andere Vermögenswerte, beispielsweise Immobilien, gelten sollte.)

Die Vorteile dieses Modells liegen auf der Hand:

  • Privatvermögen wird geringer besteuert, dadurch werden auch Bewertungsstreitigkeiten entschärft, weil es sich bei geringeren Steuersätzen nicht mehr lohnt, bis aufs Messer um die Bewertung, beispielsweise einer Immobilie, zu streiten.
  • Unternehmenserben haben eine sichere Kalkulationsbasis, ohne auf unsichere Verschonungsvorschriften hoffen zu müssen.
  • Der Fiskus kann zumindest mit gleichbleibenden, eher sogar steigenden Einnahmen rechnen.
  • –  Die Finanzverwaltung spart erhebliche Kapazitäten, die sie anderweitig, beispielsweise zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs einsetzen kann.
  • –  Die Allgemeinheit sieht sich nicht dem Gerechtigkeitsproblem ausgesetzt, dass viele Steuern zahlen und manche nicht, weil es ihnen gelingt, sich in die Verschonungsregeln zu flüchten.

Nachteil des Modells:

  • Es gibt den Punkt, dass der Staat auf eine höhere Besteuerung großer Vermögensübergänge verzichtet, was manche, je nach politischer Ausrichtung, als Nachteil empfinden. Bei näherer Betrachtung des Steueraufkommens ist dies aber nur ein Nachteil theoretischer Art, denn in der Praxis gibt es gerade bei großen Vermögen zahlreiche Fluchtkonstruktionen, nicht zuletzt ins Ausland, die sich in einer globalisierten Wirtschaft auch nicht wirksam verhindern lassen. Hohe Steuersätze sind daher bloße Theorie und haben nur schädliche Auswirkungen, ohne dem Gemeinwesen Einnahmen zu verschaffen.

 

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Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Analyse des Urteils und seiner Konsequenzen für die Politik

Presseerklärung

I. Kernthesen des Urteils

  1. Familienunternehmen durch Steuerbefreiungen zu schützen, ist ein legitimes Ziel der Politik. Die Verschonung kann auch vollständig sein, also eine Steuerbefreiung zu 100 Prozent.
  2. Die Steuerverschonungen müssen aber an Bedingungen zum Arbeitsplatzerhalt geknüpft werden, die bisherige Regelung über den Erhalt einer bestimmten Lohnsumme für fünf oder sieben Jahre ist im Grundsatz weiterhin zulässig.
  3. Auch kleinere Unternehmen müssen sich den Bedingungen zum Arbeitsplatzerhalt unterwerfen, damit sie die Steuerverschonung erhalten. Die bisherige Ausnahme für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten ist verfassungswidrig, aus Vereinfachungsgründen kann auf eine Lohnsummenpflicht allenfalls bei Betrieben mit „einigen wenigen Beschäftigten“ verzichtet werden.
  4. Große Unternehmen dürfen von der Steuer nur verschont bleiben, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden.
  5. Verwaltungsvermögen, also Vermögen, das nicht direkt dem Unternehmen dient, ist ohne Verschonung zu besteuern.

II. Die Politik hat die Wahl

Das Bundesverfassungsgericht fordert nicht, dass das bisherige System des Erbschaftsteuerrechts aufrecht erhalten bleiben muss. (Dies wurde auch bei der mündlichen Urteilsverkündung vom Vizepräsidenten des Gerichts betont.) Die Politik hat im Grundsatz zwei Möglichkeiten:

  1. 1. Große Reform

    Die Steuersätze werden für alle gesenkt. Dadurch entschärft sich bei der Unternehmensnachfolge automatisch das Problem, dass Unternehmen in ihrem Bestand gefährdet sein könnten. Verbleibenden Liquiditätsproblemen des Unternehmenserben wird dadurch Rechnung getragen, dass er die Erbschaftsteuer in Raten aus dem laufenden Ertrag aufbringen kann.

    Dies wäre die einfachste Lösung:

    • Es gibt kein Gleichbehandlungsproblem mehr zwischen Privat- und Betriebsvermögen.
    • Daher gibt es auch keine Abgrenzungsprobleme mehr.
    • Komplizierte Regelungen über die Kontrolle von Bedingungen zur Erlangung eines Steuerprivilegs wie Lohnsummenklausel etc. entfallen.
    • Das Steueraufkommen bleibt mindestens gleich, weil alle Vermögensarten ihren Beitrag zur Erbschaftsteuer leisten.
  2. 2. Kleine Reform

    Von Seiten der Großen Koalition wurde betont, dass man an dem bisherigen System von Steuersätzen und Ausnahmen festhalten will. Dies wird nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr komplizierte Regelungen erfordern, die die Verwaltung und den Steuerbürger zusätzlich sehr stark belasten werden.

III. Schwierigkeiten der „kleinen Reform“

Wenn die Politik bei einer kleinen Reform die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen will, stellen sich folgende Probleme:

  1. 1. Abgrenzung „groß“ und „klein“

    Für große Unternehmen fordert das Bundesverfassungsgericht verschärfte Spielregeln. Wo liegt die Grenze?

    Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber im Urteil (Rz. 174) einen „Tipp“: Hiernach könnte der Gesetzgeber als „groß“ Unternehmen einstufen, die mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. EUR aufweisen.

    Aber dann steht der Gesetzgeber schon wieder vor dem nächsten Problem: Wie kann verhindert werden, dass „zu große“ Unternehmen aufgespaltet werden, um doch steuergünstig weitergegeben zu werden.

  2. 2. Bedürfnisprüfung

    Auch die Weitergabe großer Unternehmen kann nach dem Bundesverfassungsgericht von der Steuer verschont bleiben, wenn dies nötig ist. Aber wann ist dies der Fall? Folgende Kriterien kommen in Betracht (Urteil Rz. 175):

    • Ertragskraft des Unternehmens
    • sonstiges Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung überging
    • eigenes Vermögen des Erwerbers, aus dem er die Steuer zahlen könnte. Wenn der Erwerber beispielsweise eigene Immobilien oder ein eigenes Unternehmen hat, dann müsste auch dieses bewertet werden!
  3. 3. Lohnsummenkontrolle

    Auch kleinere Betriebe müssen der Lohnsummenkontrolle unterworfen werden, nur für Kleinstbetriebe kann es Ausnahmen geben, die Grenze dürfte bei höchstens fünf Beschäftigten liegen.

  4. 4. Verwaltungsvermögen

    Verwaltungsvermögen, also Vermögen, das nicht dem Betrieb unmittelbar dient, muss voll besteuert werden. Damit stellt sich das Abgrenzungsproblem: Was dient dem Unternehmen und was nicht? Insbesondere darf doch kein Unternehmen bestraft werden, weil es Rücklagen für schwierige Zeiten bildet.

 

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Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: Konsequenzen für den Steuerbürger

Presseerklärung

München, 17.12.2014 In seiner Entscheidung zur Erbschaftsteuer hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt und nur die gröbsten Ungerechtigkeiten moniert. Da die Politik bereits erklärt hat, an dem bisherigen unglücklichen System „hohe Steuersätze, viele Ausnahmen“ festzuhalten, ergeben sich für den Steuerbürger aus der Entscheidung folgende Konsequenzen. Hierzu Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.:

  1. Für Schenkungen und Erbschaften bis zum 30.06.2016 kann alles beim Alten bleiben, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist gewährt hat, um nachzubessern. Erfahrungsgemäß wird die Politik diese Frist voll ausschöpfen.
  2. Bei großen Unternehmensvermögen fordert das Bundesverfassungsgericht, etwaige Steuerprivilegien an verschärfte Voraussetzungen zu knüpfen. Hiervon betroffene Unternehmerfamilien werden prüfen, ob sie bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechts noch Unternehmensübergaben durchführen.
  3. Aber auch Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen sich auf Verschlechterungen einstellen, da das Bundesverfassungsgericht fordert, dass auch hier Steuererleichterungen an die Kontrolle des Arbeitsplatzerhalts geknüpft werden. Daher wird es auch in diesem Bereich voraussichtlich zahlreiche Unternehmensübergaben noch vor dem Stichtag geben.
  4. Eine Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht für Unternehmensübergaben in der nächsten Zeit aber eingebaut: Es schreibt, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen es dem Gesetzgeber nicht verbietet, rückwirkend auf den heutigen Tag der Urteilsverkündung eine Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts einzuführen, mit der einer „exzessiven Ausnutzung“ der bisherigen Steuerprivilegien ein Riegel vorgeschoben wird.
  5. Für Privatleute wird sich voraussichtlich nichts ändern: Diese müssen versuchen, ihr Vermögen in der Familie möglichst steuergünstig weiterzugeben, indem sie Freibeträge ausnutzen und Testamente steuergünstig gestalten.“

 

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Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Besteht für den Steuerbürger Handlungsbedarf?

Presseerklärung

Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) verkünden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erhält in diesem Zusammenhang viele Anfragen von Steuerbürgern, ob noch gehandelt werden soll. Vor unbedachten Schritten ist aber zu warnen. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar. Die mündliche Verhandlung hat allerdings gezeigt, dass die Richter das geltende Erbschaftsteuerrecht, vor allem die Begünstigungen für Betriebsvermögen, sehr kritisch sehen.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. erläutert, was auf den Steuerpflichtigen zukommen kann und welche Handlungsmöglichkeiten das Bundesverfassungsgericht hat:

a) Nichtanwendung des geltenden Rechts ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils

Der Gesetzgeber müsste in diesem Fall nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden. Wer also beispielsweise noch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen in Anspruch nehmen möchte, müsste für diesen Fall eine Übertragung noch bis zum 16.12.2014 durchführen.

Eine solche Entscheidungsvariante wäre allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Novum und ist deshalb eher unwahrscheinlich.

b) Begrenzte Fortgeltung des bisherigen Rechts

Bereits zweimal hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuerrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In diesen Entscheidungen aus den Jahren

1995 und 2006 wurde dem Gesetzgeber aber eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt, damit er die beanstandeten Punkte gesetzlich neu regelt.

Bei dieser Entscheidungsvariante bliebe das derzeitige Recht bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist weiter anwendbar. In dieser Entscheidungsvariante, die als die Wahrscheinlichste gilt, besteht kein akuter Handlungsbedarf.

c) Nichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Das Bundesverfassungsgericht könnte feststellen, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen nichtig sind. Dann bestünde kein Handlungsbedarf, da die Begünstigungen auch für Schenkungen, die heute noch vorgenommen werden, nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten.

Als Zweites könnte das Bundesverfassungsgericht sogar das gesamte Erbschaftsteuerrecht rückwirkend für nichtig erklären. Auch dann gäbe es keinen Handlungsbedarf, da dies zum rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuer in allen Fällen führen würde, die entweder durch Einspruch noch offengelassen wurden oder deren Steuerbescheid vorläufig erlassen wurde (wie dies die Regel ist).

Sobald das Urteil verkündet ist, wird das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. es analysieren und die Öffentlichkeit hierüber informieren:

  • was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Politik und den Steuerbürger bedeutet;
  • welche Handlungsmöglichkeiten sich für den Steuerbürger hieraus ergeben;
  • welche Konsequenzen die Politik ziehen sollte.

 

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Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: eine verpasste Chance!

Presseerklärung

München, 17.12.2014 Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer in einer ersten Einschätzung:

„Unser Erbschaftsteuerrecht enthält enorme Ungerechtigkeiten, mancher erbt wenig und zahlt viel, anderer erbt viel und zahlt nichts. Dies liegt daran, dass die Politik von dem eigentlichen Grundgedanken des Erbschaftsteuerrechts, eine Bereicherung moderat zu besteuern, mit zahlreichen Ausnahmen abgewichen ist. Die Besteuerungsgerechtigkeit ging dabei über Bord.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies erkannt, aber leider nicht kraftvoll die erforderliche Konsequenz gezogen. Stattdessen fordert es nur Detailkorrekturen bei der Besteuerung von Unternehmen. Dies geht an dem eigentlichen Gerechtigkeitsproblem vorbei und führt nur dazu, dass Steuerbürger und Unternehmen noch stärker bürokratisch gegängelt werden.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. fordert hingegen eine klare und gerechte Steuerpolitik auch und gerade bei der Erbschaftsteuer:

  • Jeder Erbfall soll moderat und gerecht besteuert werden.
  • Ausnahmen von der Besteuerung widersprechen dem Gerechtigkeitsprinzip und gehören daher gestrichen.
  • Unternehmen müssen geschützt werden: Durch geringe Steuersätze für alle Steuerbürger wird dies automatisch erreicht, zudem soll jeder die Möglichkeit haben, die Erbschaftsteuer in Raten aus den laufenden Gewinnen aufzubringen.
  • Abgrenzungsprobleme gibt es nicht mehr, weil bei der Besteuerung nicht danach unterschieden wird, ob jemand um 1 Mio. EUR aus privatem oder betrieblichem Vermögen reicher wird.
  • Unternehmen müssen zum Zwecke der Erbschaftsteuer sachgerecht bewertet werden, das unternehmerische Risiko wird durch entsprechende Wertabschläge berücksichtigt.
  • Die Steuersätze sollten zwischen 2 und 10 Prozent betragen.“

 

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