• Startseite
  • Kontakt
  • Presse
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
📞 +49 89 2605207
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
  • Home
  • Erbrecht
    • Alleinstehende
    • Ehepaare
    • Eingetragene Lebenspartner
    • Nichteheliche Partner
    • Geschiedene
  • Erbschaftsteuerrecht
  • Publikationen
  • Spezialistensuche
  • Podcast
  • Downloads
  • Aktuelles
    • Informationsveranstaltungen
    • Erbrechtstipps
    • Presseerklärungen
  • Über uns
    • Wir über uns
    • Geschichte
    • Vorstand
    • Sektionsleiter
    • Presse
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 / Aktuelles2 / 20143 / Dezember

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: eine verpasste Chance!

Presseerklärung

München, 17.12.2014 Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer in einer ersten Einschätzung:

„Unser Erbschaftsteuerrecht enthält enorme Ungerechtigkeiten, mancher erbt wenig und zahlt viel, anderer erbt viel und zahlt nichts. Dies liegt daran, dass die Politik von dem eigentlichen Grundgedanken des Erbschaftsteuerrechts, eine Bereicherung moderat zu besteuern, mit zahlreichen Ausnahmen abgewichen ist. Die Besteuerungsgerechtigkeit ging dabei über Bord.

Das Bundesverfassungsgericht hat dies erkannt, aber leider nicht kraftvoll die erforderliche Konsequenz gezogen. Stattdessen fordert es nur Detailkorrekturen bei der Besteuerung von Unternehmen. Dies geht an dem eigentlichen Gerechtigkeitsproblem vorbei und führt nur dazu, dass Steuerbürger und Unternehmen noch stärker bürokratisch gegängelt werden.

Das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. fordert hingegen eine klare und gerechte Steuerpolitik auch und gerade bei der Erbschaftsteuer:

  • Jeder Erbfall soll moderat und gerecht besteuert werden.
  • Ausnahmen von der Besteuerung widersprechen dem Gerechtigkeitsprinzip und gehören daher gestrichen.
  • Unternehmen müssen geschützt werden: Durch geringe Steuersätze für alle Steuerbürger wird dies automatisch erreicht, zudem soll jeder die Möglichkeit haben, die Erbschaftsteuer in Raten aus den laufenden Gewinnen aufzubringen.
  • Abgrenzungsprobleme gibt es nicht mehr, weil bei der Besteuerung nicht danach unterschieden wird, ob jemand um 1 Mio. EUR aus privatem oder betrieblichem Vermögen reicher wird.
  • Unternehmen müssen zum Zwecke der Erbschaftsteuer sachgerecht bewertet werden, das unternehmerische Risiko wird durch entsprechende Wertabschläge berücksichtigt.
  • Die Steuersätze sollten zwischen 2 und 10 Prozent betragen.“

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-12-08 16:27:442020-01-23 19:51:12Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: eine verpasste Chance!

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Besteht für den Steuerbürger Handlungsbedarf?

Presseerklärung

Das Bundesverfassungsgericht wird am 17.12.2014 sein Urteil zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuerrechts (Aktenzeichen: 1 BvL 21/12) verkünden. Das Deutsche Forum für Erbrecht erhält in diesem Zusammenhang viele Anfragen von Steuerbürgern, ob noch gehandelt werden soll. Vor unbedachten Schritten ist aber zu warnen. Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, ist derzeit nicht absehbar. Die mündliche Verhandlung hat allerdings gezeigt, dass die Richter das geltende Erbschaftsteuerrecht, vor allem die Begünstigungen für Betriebsvermögen, sehr kritisch sehen.

Dr. Anton Steiner, Fachanwalt für Erbrecht in München und Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.V. erläutert, was auf den Steuerpflichtigen zukommen kann und welche Handlungsmöglichkeiten das Bundesverfassungsgericht hat:

a) Nichtanwendung des geltenden Rechts ab dem Zeitpunkt der Verkündung des Urteils

Der Gesetzgeber müsste in diesem Fall nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts rückwirkend auf den 17.12.2014 eine neue gesetzliche Regelung finden. Wer also beispielsweise noch die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen in Anspruch nehmen möchte, müsste für diesen Fall eine Übertragung noch bis zum 16.12.2014 durchführen.

Eine solche Entscheidungsvariante wäre allerdings in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Novum und ist deshalb eher unwahrscheinlich.

b) Begrenzte Fortgeltung des bisherigen Rechts

Bereits zweimal hat das Bundesverfassungsgericht das Erbschaftsteuerrecht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt. In diesen Entscheidungen aus den Jahren

1995 und 2006 wurde dem Gesetzgeber aber eine Nachbesserungsmöglichkeit eingeräumt, damit er die beanstandeten Punkte gesetzlich neu regelt.

Bei dieser Entscheidungsvariante bliebe das derzeitige Recht bis zum Ablauf der dem Gesetzgeber eingeräumten Frist weiter anwendbar. In dieser Entscheidungsvariante, die als die Wahrscheinlichste gilt, besteht kein akuter Handlungsbedarf.

c) Nichtigkeit des Erbschaftsteuergesetzes

Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Das Bundesverfassungsgericht könnte feststellen, dass die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Unternehmensvermögen nichtig sind. Dann bestünde kein Handlungsbedarf, da die Begünstigungen auch für Schenkungen, die heute noch vorgenommen werden, nicht mehr in Anspruch genommen werden könnten.

Als Zweites könnte das Bundesverfassungsgericht sogar das gesamte Erbschaftsteuerrecht rückwirkend für nichtig erklären. Auch dann gäbe es keinen Handlungsbedarf, da dies zum rückwirkenden Wegfall der Erbschaftsteuer in allen Fällen führen würde, die entweder durch Einspruch noch offengelassen wurden oder deren Steuerbescheid vorläufig erlassen wurde (wie dies die Regel ist).

Sobald das Urteil verkündet ist, wird das Deutsche Forum für Erbrecht e.V. es analysieren und die Öffentlichkeit hierüber informieren:

  • was die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Politik und den Steuerbürger bedeutet;
  • welche Handlungsmöglichkeiten sich für den Steuerbürger hieraus ergeben;
  • welche Konsequenzen die Politik ziehen sollte.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-12-08 16:27:442020-01-23 19:51:36Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Besteht für den Steuerbürger Handlungsbedarf?

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: Konsequenzen für den Steuerbürger

Presseerklärung

München, 17.12.2014 In seiner Entscheidung zur Erbschaftsteuer hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum eingeräumt und nur die gröbsten Ungerechtigkeiten moniert. Da die Politik bereits erklärt hat, an dem bisherigen unglücklichen System „hohe Steuersätze, viele Ausnahmen“ festzuhalten, ergeben sich für den Steuerbürger aus der Entscheidung folgende Konsequenzen. Hierzu Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht in München Präsident Deutsches Forum für Erbrecht e.V.:

  1. Für Schenkungen und Erbschaften bis zum 30.06.2016 kann alles beim Alten bleiben, da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist gewährt hat, um nachzubessern. Erfahrungsgemäß wird die Politik diese Frist voll ausschöpfen.
  2. Bei großen Unternehmensvermögen fordert das Bundesverfassungsgericht, etwaige Steuerprivilegien an verschärfte Voraussetzungen zu knüpfen. Hiervon betroffene Unternehmerfamilien werden prüfen, ob sie bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechts noch Unternehmensübergaben durchführen.
  3. Aber auch Kleinbetriebe mit bis zu 20 Arbeitnehmern müssen sich auf Verschlechterungen einstellen, da das Bundesverfassungsgericht fordert, dass auch hier Steuererleichterungen an die Kontrolle des Arbeitsplatzerhalts geknüpft werden. Daher wird es auch in diesem Bereich voraussichtlich zahlreiche Unternehmensübergaben noch vor dem Stichtag geben.
  4. Eine Unsicherheit hat das Bundesverfassungsgericht für Unternehmensübergaben in der nächsten Zeit aber eingebaut: Es schreibt, dass die Fortgeltung der verfassungswidrigen Normen es dem Gesetzgeber nicht verbietet, rückwirkend auf den heutigen Tag der Urteilsverkündung eine Verschärfung des Erbschaftsteuerrechts einzuführen, mit der einer „exzessiven Ausnutzung“ der bisherigen Steuerprivilegien ein Riegel vorgeschoben wird.
  5. Für Privatleute wird sich voraussichtlich nichts ändern: Diese müssen versuchen, ihr Vermögen in der Familie möglichst steuergünstig weiterzugeben, indem sie Freibeträge ausnutzen und Testamente steuergünstig gestalten.“

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-12-08 16:27:442020-01-23 19:51:22Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftssteuer: Konsequenzen für den Steuerbürger

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Analyse des Urteils und seiner Konsequenzen für die Politik

Presseerklärung

I. Kernthesen des Urteils

  1. Familienunternehmen durch Steuerbefreiungen zu schützen, ist ein legitimes Ziel der Politik. Die Verschonung kann auch vollständig sein, also eine Steuerbefreiung zu 100 Prozent.
  2. Die Steuerverschonungen müssen aber an Bedingungen zum Arbeitsplatzerhalt geknüpft werden, die bisherige Regelung über den Erhalt einer bestimmten Lohnsumme für fünf oder sieben Jahre ist im Grundsatz weiterhin zulässig.
  3. Auch kleinere Unternehmen müssen sich den Bedingungen zum Arbeitsplatzerhalt unterwerfen, damit sie die Steuerverschonung erhalten. Die bisherige Ausnahme für Betriebe mit nicht mehr als 20 Beschäftigten ist verfassungswidrig, aus Vereinfachungsgründen kann auf eine Lohnsummenpflicht allenfalls bei Betrieben mit „einigen wenigen Beschäftigten“ verzichtet werden.
  4. Große Unternehmen dürfen von der Steuer nur verschont bleiben, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, um den Fortbestand des Unternehmens nicht zu gefährden.
  5. Verwaltungsvermögen, also Vermögen, das nicht direkt dem Unternehmen dient, ist ohne Verschonung zu besteuern.

II. Die Politik hat die Wahl

Das Bundesverfassungsgericht fordert nicht, dass das bisherige System des Erbschaftsteuerrechts aufrecht erhalten bleiben muss. (Dies wurde auch bei der mündlichen Urteilsverkündung vom Vizepräsidenten des Gerichts betont.) Die Politik hat im Grundsatz zwei Möglichkeiten:

  1. 1. Große Reform

    Die Steuersätze werden für alle gesenkt. Dadurch entschärft sich bei der Unternehmensnachfolge automatisch das Problem, dass Unternehmen in ihrem Bestand gefährdet sein könnten. Verbleibenden Liquiditätsproblemen des Unternehmenserben wird dadurch Rechnung getragen, dass er die Erbschaftsteuer in Raten aus dem laufenden Ertrag aufbringen kann.

    Dies wäre die einfachste Lösung:

    • Es gibt kein Gleichbehandlungsproblem mehr zwischen Privat- und Betriebsvermögen.
    • Daher gibt es auch keine Abgrenzungsprobleme mehr.
    • Komplizierte Regelungen über die Kontrolle von Bedingungen zur Erlangung eines Steuerprivilegs wie Lohnsummenklausel etc. entfallen.
    • Das Steueraufkommen bleibt mindestens gleich, weil alle Vermögensarten ihren Beitrag zur Erbschaftsteuer leisten.
  2. 2. Kleine Reform

    Von Seiten der Großen Koalition wurde betont, dass man an dem bisherigen System von Steuersätzen und Ausnahmen festhalten will. Dies wird nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sehr komplizierte Regelungen erfordern, die die Verwaltung und den Steuerbürger zusätzlich sehr stark belasten werden.

III. Schwierigkeiten der „kleinen Reform“

Wenn die Politik bei einer kleinen Reform die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umsetzen will, stellen sich folgende Probleme:

  1. 1. Abgrenzung „groß“ und „klein“

    Für große Unternehmen fordert das Bundesverfassungsgericht verschärfte Spielregeln. Wo liegt die Grenze?

    Das Bundesverfassungsgericht gibt dem Gesetzgeber im Urteil (Rz. 174) einen „Tipp“: Hiernach könnte der Gesetzgeber als „groß“ Unternehmen einstufen, die mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von über 43 Mio. EUR aufweisen.

    Aber dann steht der Gesetzgeber schon wieder vor dem nächsten Problem: Wie kann verhindert werden, dass „zu große“ Unternehmen aufgespaltet werden, um doch steuergünstig weitergegeben zu werden.

  2. 2. Bedürfnisprüfung

    Auch die Weitergabe großer Unternehmen kann nach dem Bundesverfassungsgericht von der Steuer verschont bleiben, wenn dies nötig ist. Aber wann ist dies der Fall? Folgende Kriterien kommen in Betracht (Urteil Rz. 175):

    • Ertragskraft des Unternehmens
    • sonstiges Vermögen, das durch Erbschaft oder Schenkung überging
    • eigenes Vermögen des Erwerbers, aus dem er die Steuer zahlen könnte. Wenn der Erwerber beispielsweise eigene Immobilien oder ein eigenes Unternehmen hat, dann müsste auch dieses bewertet werden!
  3. 3. Lohnsummenkontrolle

    Auch kleinere Betriebe müssen der Lohnsummenkontrolle unterworfen werden, nur für Kleinstbetriebe kann es Ausnahmen geben, die Grenze dürfte bei höchstens fünf Beschäftigten liegen.

  4. 4. Verwaltungsvermögen

    Verwaltungsvermögen, also Vermögen, das nicht dem Betrieb unmittelbar dient, muss voll besteuert werden. Damit stellt sich das Abgrenzungsproblem: Was dient dem Unternehmen und was nicht? Insbesondere darf doch kein Unternehmen bestraft werden, weil es Rücklagen für schwierige Zeiten bildet.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-12-08 16:27:442020-01-23 19:51:29Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Analyse des Urteils und seiner Konsequenzen für die Politik

Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Reichen kleine Korrekturen am Gesetz?

Presseerklärung

München, den 18.12.2014 Politiker der Großen Koalition haben als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer betont, sie wollen das bisherige Erbschaftsteuersystem beibehalten und das Urteil durch Detailkorrekturen umsetzen.

Dass dies die bei weitem schlechteste Lösung wäre, zeigt eine Detailanalyse des Urteils anhand eines Beispielsfalls.

Beispiel:
Unternehmer U hat einen Autozulieferbetrieb, den bereits sein Vater gegründet hatte, erfolgreich ausgebaut und will ihn nun an seinen Sohn S weitergeben. Der Marktwert des Unternehmens beträgt 200 Mio. EUR, bei einem Umsatz von 150 Mio. EUR und 500 Mitarbeitern.

I. Bisheriges Recht

Wenn der Sohn S nach der Unternehmensübergabe den Betrieb sieben Jahre lang mehr oder minder unverändert fortführt, fällt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Wer hingegen als Sohn anderes Vermögen, beispielsweise Gewerbeimmobilien im Wert von 200 Mio. EUR, erhält zahlt hierfür 60 Mio. EUR Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Es liegt auf der Hand, dass dieser hohe Besteuerungsunterschied mit dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung kollidiert, ein Besteuerungsgrundsatz, der aus dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Artikel 3 Grundgesetz) resultiert. Daher verwundert es nicht, dass das Bundesverfassungsgericht diese Regelung verworfen hat und dem Gesetzgeber Folgendes ins Hausaufgabenheft geschrieben hat:

  • Er darf zwar zum Schutz des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze eine Steuerverschonung gewähren, sogar bis zu 100 Prozent.
  • Dies müsse aber bei großen Unternehmen an eine Bedürfnisprüfung im Einzelfall geknüpft werden.

II. Gestaltungsmöglichkeiten der Politik

Was bedeutet dies für den konkreten Beispielsfall?

1. Keine Verschonungsregelung

Die Politik könnte das bisherige Recht lassen, indem es einfach die Verschonungsregelungen für große Unternehmen streicht. Wo in etwa die Grenze zu ziehen ist, hat das Gericht in seinem Urteil (Rz. 174 des Urteils) angedeutet:

bei Unternehmen, die 250 Arbeitnehmer oder mehr beschäftigen und die einen Jahresumsatz von mehr als 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme über 43 Mio. EUR liegt.

Im Beispielsfall müsste S dann den Steuersatz von 30 Prozent auf den Wert des Unternehmens bezahlen, also 60 Mio. EUR.

Selbst wenn er dies, beispielsweise durch Kreditaufnahme, finanzieren könnte, wäre sein Spielraum, in das Unternehmen zu investieren, für lange Jahre stark eingeschränkt. Gelingt es ihm hingegen nicht, die Steuer zu finanzieren, so bleibt ihm nur ein Verkauf von Anteilen, beispielsweise an einen Hedgefonds. Dabei wird häufig vergessen, dass es nicht genügen würde, 30 Prozent der Anteile zu verkaufen, weil er auf den Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Anteilen Einkommensteuer entrichten muss. Der Veräußerungserlös wird also zunächst um die Einkommensteuer geschmälert und steht dann erst für die Begleichung der Erbschaftsteuer zur Verfügung.

Sowohl die Schwächung der Investitionskraft als auch der erzwungene Verkauf eines Familienunternehmens steht nicht im gesamtwirtschaftlichen Interesse. Dies dürfte ein breiter politischer Konsens sein, weshalb diese Gestaltungsmöglichkeit für die Politik praktisch ausscheidet.

2. Neue Verschonungsregelungen

Dies ist der Weg, den die Große Koalition beschreiten möchte. Aber auch er ist tückisch:

Um bei Erbe oder Schenkung größeren Unternehmen Steuerverschonung gewähren zu dürfen, muss der Gesetzgeber nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (Rz. 175 des Urteils) in eine Einzelfallprüfung der Verschonungsbedürftigkeit eintreten. Was bedeutet dies konkret im Beispielsfall?

Erstens hat dann die Finanzverwaltung zu überprüfen, ob der Erwerber, also S, bei Erbschaft oder Schenkung noch weiteres Vermögen, beispielsweise Geld oder Immobilien erwirbt, aus dem er die Steuer aufbringen könnte. Im Erbfall lässt sich dies noch relativ leicht überprüfen, weil dieses Vermögen ohnehin erfasst und bewertet werden muss. Aber selbst dann lauern weitere Komplikationen: Was ist, wenn der Erwerber, hier S, eine Schwester hat, der der Vater das erhebliche Privatvermögen hinterlässt. Wird dann auch dieses Vermögen in die Betrachtung einbezogen?

Noch schwieriger wird es bei gestaffelten Schenkungen: S erhält zunächst das Unternehmen isoliert geschenkt und dann in einem zweiten Schritt das erhebliche Privatvermögen oder er erbt es. Ist beides gemeinsam zu betrachten? Binnen welcher Zeitspanne?

Zweitens gibt das Bundesverfassungsgericht vor, dass bei der Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit auch zu berücksichtigen ist, ob der Erwerber schon eigenes Vermögen hat, welches er für die Bezahlung der Steuer veräußern oder belasten könnte. Im Beispielsfall bedeutet dies, dass zu prüfen wäre, welches Vermögen S hat und wie dieses zu bewerten ist (Immobilien, ein etwaiges eigenes Unternehmen etc.). Es liegt auf der Hand, dass dies im Einzelfall ein erheblicher zusätzlicher Aufwand für den Steuerbürger wie auch für die Finanzverwaltung ist.

Drittens wird bei der Prüfung der Verschonungsbedürftigkeit die Ertragskraft des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen. Die Finanzverwaltung muss also eine Prognose anstellen, wie die Gewinnsituation des Unternehmens in den nächsten Jahren aussehen könnte. Denn bei einem renditestarken Unternehmen wird es dem Erwerber eher zuzumuten sein, die Steuer aus den laufenden Erträgen aufzubringen.

Eine solche Prognose ist schwierig genug, bei komplex aufgestellten Unternehmen mit Schachtelbeteiligungen, Auslandstöchtern, Gewinnabführungsverträgen, auslaufenden Patentrechten etc. ist diese Aufgabe der Unternehmensbewertung hochkomplex und wird erhebliche Kapazitäten sowohl auf Seiten der Steuerberatung der Unternehmen als auch bei der Finanzverwaltung binden.

Und was soll gelten, wenn sich die Prognose als nicht richtig herausstellt? Soll dann in das Gesetz ein Anpassungsanspruch der Finanzverwaltung einerseits und des Steuerbürger andererseits eingebaut werden? Betrachtet man die Möglichkeiten im Detail, so werden die Komplikationen immer größer.

Viertens kommt hinzu: Ist die Prognoseunsicherheit schon schlimm genug, so gibt es als weitere Unsicherheit die Wertungsfrage: Hat man alle erforderlichen Daten erhoben, so stellt sich die Abgrenzungsfrage, wieviel an Steuern dem Unternehmer zugemutet werden können und für wieviel Verschonung gewährt werden soll. Wieviel bei einem ertragsstarken Unternehmen, also einerseits für die Erbschaftsteuer abfließen kann und andererseits für Investitionen dem Unternehmer belassen werden soll. Intensive Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung wären hier geradezu vorprogrammiert. Der Unternehmenserbe wüsste auf Jahre hinaus nicht, wieviel an Erbschaftsteuer auf ihn zukommt.

Dieses neue Verschonungsmodell nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts würde also bedeuten:

  • enormer Personalaufwand für Unternehmen und Finanzverwaltung,
  • entsprechende Kosten,
  • Planungsunsicherheit.

Die Reaktion betroffener Unternehmerfamilien ist klar. Auf sie würde ein solches Modell einen enormen Steuervermeidungsdruck ausüben: Flucht ins Ausland (Österreich kennt bekanntlich keine Erbschaftsteuer mehr), Ausweichkonstruktionen über ausländische Holdingstrukturen oder Ähnliches.

Damit wäre niemandem gedient, weder dem deutschen Fiskus noch der deutschen Volkswirtschaft.

III. Große Reform

Der Gesetzgeber könnte das Urteil nutzen, um das Erbschaftsteuerrecht grundlegend zu reformieren. Die Steuersätze werden gesenkt (beispielsweise auf fünf bis zehn Prozent), zugleich zahlen aber alle Vermögensarten diese Steuer, gleichgültig, ob Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Ein solches Modell hat beispielsweise bereits 2011 der frühere Verfassungsrichter Paul Kirchhof gerechnet und vorgeschlagen. Dem Fiskus würden dabei keine Einnahmen entgehen, sondern es wären sogar Mehreinnahmen zu erwarten. Verfassungsrechtliche Probleme gäbe es nicht, da alle Erben gleichbehandelt werden.

Im Beispielsfall würde dies bedeuten, dass S eine Steuer von 20 Mio. EUR zu entrichten hätte. Für eine Substanzsteuer, die, wenn der Steuerpflichtige die Substanz nicht angreifen will, aus versteuertem Einkommen bezahlt werden muss, ist dies immer noch ein erheblicher Betrag, zugleich eine verlässliche Einnahme für den Fiskus.

Andererseits ist die Steuerhöhe noch so erträglich, dass sich Umwegkonstruktionen oder gar ein Wegzug ins Ausland nicht lohnen. Der Steuervermeidungsdruck wird also stark reduziert, was ebenfalls zu einer Erhöhung des Steueraufkommens führt. Um insbesondere bei renditeschwachen Unternehmen die Liquidität zu schonen, wird zusätzlich vorgesehen, dass die Steuer über zehn Jahre verteilt in jährlichen Raten gezahlt werden kann. (Eine Regelung, die dann aus Gleichheitsgründen auch für andere Vermögenswerte, beispielsweise Immobilien, gelten sollte.)

Die Vorteile dieses Modells liegen auf der Hand:

  • Privatvermögen wird geringer besteuert, dadurch werden auch Bewertungsstreitigkeiten entschärft, weil es sich bei geringeren Steuersätzen nicht mehr lohnt, bis aufs Messer um die Bewertung, beispielsweise einer Immobilie, zu streiten.
  • Unternehmenserben haben eine sichere Kalkulationsbasis, ohne auf unsichere Verschonungsvorschriften hoffen zu müssen.
  • Der Fiskus kann zumindest mit gleichbleibenden, eher sogar steigenden Einnahmen rechnen.
  • –  Die Finanzverwaltung spart erhebliche Kapazitäten, die sie anderweitig, beispielsweise zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs einsetzen kann.
  • –  Die Allgemeinheit sieht sich nicht dem Gerechtigkeitsproblem ausgesetzt, dass viele Steuern zahlen und manche nicht, weil es ihnen gelingt, sich in die Verschonungsregeln zu flüchten.

Nachteil des Modells:

  • Es gibt den Punkt, dass der Staat auf eine höhere Besteuerung großer Vermögensübergänge verzichtet, was manche, je nach politischer Ausrichtung, als Nachteil empfinden. Bei näherer Betrachtung des Steueraufkommens ist dies aber nur ein Nachteil theoretischer Art, denn in der Praxis gibt es gerade bei großen Vermögen zahlreiche Fluchtkonstruktionen, nicht zuletzt ins Ausland, die sich in einer globalisierten Wirtschaft auch nicht wirksam verhindern lassen. Hohe Steuersätze sind daher bloße Theorie und haben nur schädliche Auswirkungen, ohne dem Gemeinwesen Einnahmen zu verschaffen.

 

Zurück - alle Pressemitteilungen anzeigen

 

Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
Prannerstr. 6 · 80333 München
Präsident: Dr. Anton Steiner
Vizepräsidenten: Dr. Constanze Trilsch,
Dipl.-Kfm. Carl A. Gross, Gründungspräsident: Prof. Dr. Klaus Michael Groll
www.deutsches-forum-fuer-erbrecht.de
Pressekontakt:
Eisenblätter Kommunikation 
Nikolaus Eisenblätter
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim
Tel. 0881 / 92799-351
Fax 0881 / 92799-352
E-Mail: eisenblaetter@n-eisenblaetter.de
https://i0.wp.com/www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2020/01/erbrechtsforum-presse2.png?fit=512%2C512&ssl=1 512 512 Erbrechtsforum https://www.erbrechtsforum.de/wp-content/uploads/2019/11/ForumFuerErbrecht_Logo.png Erbrechtsforum2014-12-08 16:27:442020-01-23 19:51:44Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer: Reichen kleine Korrekturen am Gesetz?

Neueste Beiträge

  • Vorstellung der aktuellen forsa-Umfrage Erbrecht10. Dezember 2024 - 16:19
  • Erbschaftsteuerfreibetrag des Enkels bei Erbverzicht eines Elternteils7. November 2024 - 16:07
  • Erbfall und Zweckentfremdung8. Oktober 2024 - 16:04
  • Berliner Testament: Pflichtteil minderjähriger Kinder13. September 2024 - 16:02
  • Der Brexit und das deutsche Erbschaftsteuerrecht: die Folgen8. Februar 2019 - 16:26
  • Erbe annehmen oder ausschlagen? Die Rechte des „vorläufigen“ Erben8. August 2018 - 15:34
  • Aktuelles Stichwort: Güterstandsschaukel8. August 2018 - 15:34
  • Problemfall: Vorweggenommene Erbfolge und Eigenbedarfskündigung8. Juni 2018 - 15:34

Kommende Veranstaltungen

  • 22. Dresdner Erbrechtstage 202513. Februar 2025 - 14:55
  • 21. Dresdner Erbrechtstage 202413. März 2024 - 14:58

Erbrechtsforum abonnieren

Geben Sie Ihre E-Mail-Adresse an, um neue Beiträge des Erbrechtforums zu abonnieren und Benachrichtigungen via E-Mail zu erhalten. Unser Datenschutzhinweis.

Copyright © Deutsches Forum für Erbrecht e.V. – Kontakt | Impressum | Datenschutz | Sitemap

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

Werter Besucher, unsere Seite nutzt Cookies von Dritten, um ihre Dienste anzubieten und die Seite stetig zu verbessern. Bitte bestätigen Sie dies. Sie können die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen oder ändern.

BestätigenIndividuell

Cookie- und Datenschutzeinstellungen



Wie wir Cookies verwenden

Wir können Cookies anfordern, die auf Ihrem Gerät eingestellt werden. Wir verwenden Cookies, um uns mitzuteilen, wenn Sie unsere Websites besuchen, wie Sie mit uns interagieren, Ihre Nutzererfahrung verbessern und Ihre Beziehung zu unserer Website anpassen.

Klicken Sie auf die verschiedenen Kategorienüberschriften, um mehr zu erfahren. Sie können auch einige Ihrer Einstellungen ändern. Beachten Sie, dass das Blockieren einiger Arten von Cookies Auswirkungen auf Ihre Erfahrung auf unseren Websites und auf die Dienste haben kann, die wir anbieten können.

Notwendige Website Cookies

Diese Cookies sind unbedingt erforderlich, um Ihnen die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen zur Verfügung zu stellen.

Da diese Cookies für die auf unserer Webseite verfügbaren Dienste und Funktionen unbedingt erforderlich sind, hat die Ablehnung Auswirkungen auf die Funktionsweise unserer Webseite. Sie können Cookies jederzeit blockieren oder löschen, indem Sie Ihre Browsereinstellungen ändern und das Blockieren aller Cookies auf dieser Webseite erzwingen. Sie werden jedoch immer aufgefordert, Cookies zu akzeptieren / abzulehnen, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

Wir respektieren es voll und ganz, wenn Sie Cookies ablehnen möchten. Um zu vermeiden, dass Sie immer wieder nach Cookies gefragt werden, erlauben Sie uns bitte, einen Cookie für Ihre Einstellungen zu speichern. Sie können sich jederzeit abmelden oder andere Cookies zulassen, um unsere Dienste vollumfänglich nutzen zu können. Wenn Sie Cookies ablehnen, werden alle gesetzten Cookies auf unserer Domain entfernt.

Wir stellen Ihnen eine Liste der von Ihrem Computer auf unserer Domain gespeicherten Cookies zur Verfügung. Aus Sicherheitsgründen können wie Ihnen keine Cookies anzeigen, die von anderen Domains gespeichert werden. Diese können Sie in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers einsehen.

Andere externe Dienste

Wir nutzen auch verschiedene externe Dienste wie Google Webfonts, Google Maps und externe Videoanbieter. Da diese Anbieter möglicherweise personenbezogene Daten von Ihnen speichern, können Sie diese hier deaktivieren. Bitte beachten Sie, dass eine Deaktivierung dieser Cookies die Funktionalität und das Aussehen unserer Webseite erheblich beeinträchtigen kann. Die Änderungen werden nach einem Neuladen der Seite wirksam.

Google Webfont Einstellungen:

Google Maps Einstellungen:

Google reCaptcha Einstellungen:

Vimeo und YouTube Einstellungen:

Datenschutzrichtlinie

Sie können unsere Cookies und Datenschutzeinstellungen im Detail in unseren Datenschutzrichtlinie nachlesen.

Datenschutzerklärung
BestätigenEinstellung speichern