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Erbrecht

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I. Grundsätzliches

Das Erbrecht regelt, wer das Vermögen eines Verstorbenen erhält und wie dies geschieht: Mit dem Erbfall tritt der Erbe oder die Erbengemeinschaft automatisch in die Fußstapfen des Erblassers. Dabei kommt es zur Gesamtrechtsnachfolge, so dass neben allen Vermögenswerten auch alle Verbindlichkeiten auf den oder die Erben übergehen.

Wer Erbe wird, kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) bestimmen. Errichtet der Erblasser keine letztwillige Verfügung, greift die gesetzliche Erbfolge.

II. Gesetzliche Erbfolge

Gesetzliche Erben sind die Verwandten und der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner:

1. Das Erbrecht der Verwandten

Das Gesetz teilt die Verwandten zunächst in Ordnungen ein:

  1. Erste Ordnung
    Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.
  2. Zweite Ordnung
    Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also seine Geschwister, Neffen, Nichten, Großneffen, Großnichten usw.
  3. Dritte Ordnung
    Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge
  4. Vierte Ordnung
    Die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge

Es gibt unzählige Ordnungen, so dass grundsätzlich jeder Erben hat. Sind diese etwa wegen der weit entfernten Verwandtschaft nicht auffindbar, erbt schlussendlich der Staat.

Gemäß dem sog. Ausschlussprinzip erben nur die Verwandten der niedrigsten Ordnung. Alle weiteren Verwandten in höheren Ordnungen sind dann ausgeschlossen. Wenn also ein Kind (erste Ordnung) vorhanden ist, sind etwa Geschwister (zweite Ordnung) ausgeschlossen.

Innerhalb der Ordnungen gilt das sog. Repräsentationsprinzip. Dies bedeutet, dass der näher Verwandte innerhalb der Ordnung seinen gesamten Stamm repräsentiert. Hierzu ein Beispiel:

Ein Witwer hatte vier Kinder, von dem eines bei seinem Tod bereits verstorben ist. Jedes Kind hat selbst zwei Kinder.

Es gibt also vier Stämme. Jeder Stamm erhält ein Viertel. Gesetzliche Erben sind die drei lebenden Kinder des Erblassers mit je einem Viertel (ihre Kinder erhalten also nichts), das Viertel des Stammes des schon vorverstorbenen Kindes verteilt sich auf dessen beide Kinder, die also je zu einem Achtel erben.

2. Das Erbrecht des Ehegatten / eingetragenen Lebenspartners

War der Erblasser bei seinem Tod verheiratet, erbt auch der Ehegatte (die Ausführungen für den Ehegatten gelten entsprechend für den eingetragenen Lebenspartner). Ob Verwandte neben dem Ehegatten erben und wenn ja, in welcher Höhe, ermittelt sich wie folgt:

Zunächst ist die Erbquote des überlebenden Ehegatten zu ermitteln. Das restliche Erbe teilen sich die Verwandten.

Die Höhe der Erbquote des Ehegatten hängt zum einen von dem Güterstand der Ehegatten ab, zum anderen davon, zu welcher Ordnung die Verwandten des Erblassers gehören.

Beim gesetzlichen Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft, erbt der Ehegatte

  • neben Verwandten der ersten Ordnung ein Halb,
  • neben Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel,
  • neben Verwandten der dritten und entfernteren Ordnungen grundsätzlich alles.
    Leben jedoch im letzten Fall noch Großeltern des Verstorbenen, dann erhalten diese nach komplizierten Regelungen einen Anteil von bis zu einem Viertel.

Haben die Ehegatten durch einen notariellen Ehevertrag Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart, ist der Anteil des Ehegatten in der Regel um ein Viertel niedriger.

Die weit verbreitete Fehlvorstellung, dass bei kinderlosen Ehepaaren der überlebende Ehepartner stets alleine erbt, ist also falsch. Hatte etwa der kinderlose und im gesetzlichen Güterstand verheiratete Ehemann, dessen Eltern bereits verstorben sind, einen Bruder, erbt dieser zu ein Viertel, die Ehefrau zu drei Viertel.

In allen Fällen, in denen nicht nur eine einzelne Person alles erbt, also Alleinerbe ist, entsteht eine sog. Erbengemeinschaft. Unabhängig von der jeweiligen Erbquote der daran Beteiligten, sind die Erben gleichberechtigt, wodurch oftmals wegen unterschiedlicher Interessen eine sinnvolle Verwaltung des Nachlasses verhindert wird. Hierdurch entstehen vielfach umfangreiche Streitigkeiten, die leider neben der Zerstörung des Familienfriedens auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen zur Folge haben.

Deshalb sollte die gesetzliche Erbfolge in den meisten Fällen vermieden werden. Dies ist durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung möglich.

III. Testament und Erbvertrag

Jeder Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung, also eines Testamentes oder Erbvertrages, ausschließen und selbst bestimmen, wer Erbe werden soll.

1. Formale Anforderungen einer letztwilligen Verfügung

Ein Testament kann handschriftlich vom Erblasser selbst verfasst werden. In diesem Fall muss es von A bis Z von ihm selbst handschriftlich geschrieben und unterschrieben werden. Auch Errichtungsdatum und Errichtungsort sollten angegeben werden. Eine besondere Form sieht das Gesetz für Ehegatten vor. Diese können ein gemeinschaftliches Testament errichten, bei dem einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst, beide Ehegatten unterzeichnen.

Zudem besteht die Möglichkeit, das Testament von einem Notar beurkunden zu lassen.

Ein – nur in seltenen Fällen nötiger – Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

2. Gestaltungsmöglichkeiten

Das zu errichtende Testament muss auf die jeweilige Lebens- und Vermögenssituation des Testierenden abgestimmt sein und sollte mögliche Veränderungen wie etwa das Vorversterben eines zum Erben bestimmten berücksichtigen. Hierfür bietet das Gesetz unzählige Möglichkeiten. Aufgrund der so vielfältigen unterschiedlichen Situationen sollte vermieden werden, bei der Testamentsgestaltung einem Schema zu folgen. Jedes Beispielschema kann nur eine grobe Orientierung bieten, nicht jedoch sämtliche Einzelaspekte der jeweiligen Situation berücksichtigen.

Einige Lösungsmöglichkeiten für typische Situationen finden Sie unter Testamentsgestaltungen für

  • Alleinstehende
  • Ehepaare
  • eingetragene Lebenspartner
  • nichteheliche Partnerschaft
  • Geschiedene

Da es bei den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten auf den genauen Wortlaut ankommt, mit der Verwendung nur eines falschen Rechtsbegriffes der Inhalt des Testamentes völlig verfälscht und somit nicht der tatsächliche Wille des Testierenden umgesetzt werden kann, sollte bei der Testamentsgestaltung immer ein Erbrechtsexperte herangezogen werden.

IV. Pflichtteil

Grundsätzlich kann der Testierende in seiner letztwilligen Verfügung jeden Verwandten und auch seinen Ehegatten enterben. Diese werden dann nicht Erben. Nahe Verwandte und der Ehegatte haben aber ein Pflichtteilsrecht.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • der Ehegatte / eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen
  • seine Kinder (bzw. bei Vorversterben eines Kindes dessen Kinder)
  • bei kinderlosen Erblassern die Eltern

Andere Personen haben keinen Pflichtteil, insbesondere auch nicht Geschwister.

Der Pflichtteil ist eine Geldforderung in Höhe von ein Halb des Wertes des gesetzlichen Erbteiles. Zur Berechnung muss der gesamte Nachlass bewertet werden. Darum ist der Pflichtteil sehr streitträchtig. Zudem gibt es für die Erben das Liquiditätsproblem, wie sie den Pflichtteil aufbringen können, vor allem wenn der Nachlass aus Immobilien oder Betriebsvermögen besteht.

Zu Lebzeiten kann der Erblasser mit Pflichtteilsberechtigten einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren. Dieser Vertrag muss notariell beurkundet werden, meist fließt eine Ausgleichszahlung. Eine einseitige Pflichtteilsentziehung ist hingegen nur selten möglich, hierfür muss der Pflichtteilsberechtigte ein gravierendes Fehlverhalten gezeigt haben.

Damit der Pflichtteil nicht durch Schenkungen an die Erben umgangen wird, gibt es einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Hierfür werden Schenkungen unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung des Pflichtteils mitberücksichtigt.

Wir empfehlen eine Beratung durch Anwälte für Erbrecht.

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