ErbrechtstageErbschaftsteuerErbrechtsreformErbrechts-TipsAusländisches RechtImpressumKontaktMitgliederPressePublikationenSektionsleiterUmfrageVorstandWir über uns

Neuerungen im Erbrecht

Neben dem Erbschaftsteuerrecht wurde auch das Erbrecht reformiert (vgl. hierzu auch die Presseerklärungen). Hier die wichtigsten Neuerungen im Vergleich zum alten Recht im Überblick:

1. Pflichtteilsentziehung

alt:  Bisher konnte der Pflichtteil u. a. entzogen werden, wenn der Betreffende gegen den Willen des Erblassers einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel geführt hat.

neu:  Dieser Entziehungsgrund entfällt. An seine Stelle tritt die rechtskräftige Verurteilung des Betreffenden wegen einer Vorsatztat zu einer nicht bewährten Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

2. Ausweitung des Opferkreises bei der Pflichtteilsentziehung

alt:  Der Pflichtteil kann auch entzogen werden, wenn der Betreffende dem Erblasser, seinem Ehepartner oder einem Abkömmling des Erblassers zum Beispiel nach dem Leben getrachtet oder eine dieser Personen vorsätzlich körperlich verletzt oder ihr gegenüber ein schweres vorsätzliches Vergehen begangen hat.

neu:  Eine solche Pflichtteilsentziehung ist nun auch möglich, wenn sich das rechtswidrige Verhalten gegen eine dem Erblasser ähnlich nahestehende Person, also zum Beispiel einen Lebensgefährten, gerichtet hat.

3. Erbausschlagung

alt:  Um sich den Pflichtteil zu verschaffen, ist eine Erbausschlagung möglich, wenn der Erbe beschwert ist, zum Beispiel durch Testamentsvollstreckung, Einsetzung eines Nacherben oder durch Vermächtnis. Allerdings muß der betreffende Erbteil größer sein als die gesetzliche Pflichtteilsquote dieses Erben.

neu:  Bei einer solchen Beschwerung kann das Erbe zwecks Erlangung des Pflichtteils in Zukunft selbst dann ausgeschlagen werden, wenn es die Pflichtteilsquote nicht übersteigt.

4. Minderung des Pflichtteilsergänzungsanspruches

alt:  Der Pflichtteilsanspruch errechnet sich 1. aus dem Verkehrswert des Nachlasses und 2. dem Wert der Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod getätigt hat (Pflichtteilsergänzungsanspruch), übliche Schenkungen, zum Beispiel zum Geburtstag oder zu Weihnachten, ausgeschlossen. Dabei war es gleichgültig, ob die Schenkung zum Beispiel zwei oder neun Jahre vor dem Tod stattgefunden hat.

neu:  Nun gilt ein sogenanntes Abschmelzungsmodell, das heißt: Schenkungen im letzten Jahr vor dem Tod werden zu 100 Prozent in die Bemessungsgrundlage für den Pflichtteilsergänzungsanspruch eingerechnet, solche im vorletzten Jahr zu 90 Prozent, im drittletzten zu 80 Prozent usw. Liegen zwischen Schenkung und Tod zehn Jahre, hat das Geschenk für den Pflichtteil wie bisher überhaupt keine Bedeutung mehr.

5. Stundung des Pflichtteils

alt:  Der Pflichtteil, der immer nur ein Geldanspruch ist, kann den Erben, der den Pflichtteil zahlen muß, in große Liquiditätsprobleme bringen, zum Beispiel wenn der Nachlaß im wesentlichen in einer Immobilie oder einem Unternehmen besteht. Da fehlen oft die flüssigen Mittel, den Pflichtteil zahlen zu können. Häufige Folge:  Zerschlagung der Immobilie bzw. des Unternehmens. Nach bisherigem Recht konnte der Erbe in solchen Fällen einen Stundungsantrag zum Nachlaßgericht stellen, allerdings nur, wenn der Erbe selber zum gesetzlichen Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählte.

neu:  In Zukunft kann jeder Erbe bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen einen solchen Stundungsantrag stellen, auch wenn er nicht zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten zählt.

6. Pflegevergütung

alt:  Bei der Verteilung des Nachlasses kann man vorab eine Art Sondervergütung verlangen, wenn man den Verstorbenen nachhaltig gepflegt und dadurch eigene Einkommenseinbußen erlitten hat.

neu:  Eine solche Einkommenseinbuße wird jetzt nicht mehr verlangt. Aber:  Den Vergütungsanspruch haben nur Abkömmlinge des betreuten Erblassers. Außerdem: Hat letzterer eine Letztwillige Verfügung getroffen, entfällt der Anspruch ebenfalls.