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Eckdaten des Erbschaftsteuerrechts Seit dem 01.01.2009 gilt ein neues Erbschaftsteuerrecht. Dieses wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz zum 01.01.2010 bereits wieder überarbeitet (vgl. hierzu auch die Presseerklärungen). Für Erbfälle ab dem 01.01.2010 gilt nun folgendes: 1. Jeder Nachlaßgegenstand wird für die Besteuerung mit dem Verkehrswert bewertet. Nach früherem Recht (bis zum 31.12.2008) wurden hingegen insbesondere Immobilien mit einem Wert von lediglich ca. 50-60 % des Verkehrswerts angesetzt. 2. Die Einteilung in die verschiedenen Steuerklassen bleibt beibehalten:
3. Die persönlichen Freibeträge wurden angehoben:
4. Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Sofern der Erbe die Nachlaßimmobilie 10 Jahre lang nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt, bleibt sie von der Erbschaftsteuer verschont. Dies gilt jedoch nur für erbende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner vollumfänglich. Bei erbenden Kindern und Kindern verstorbener Kinder wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Darüber hinaus gehende Wohnflächen müssen versteuert werden. Für andere Erben gibt es keine Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum. Die Steuerbefreiung für selbstgenutztes Wohneigentum greift neben den Freibeträgen, ein überlebender Ehepartner erbt also etwa die Immobilie seines Ehepartners und kann den Freibetrag zusätzlich beim übrigen Vermögen geltend machen. 5. Auch die Steuersätze wurden zum Teil erhöht, zum 01.01.2010 jedoch teilweise in der Steuerklasse II wieder reduziert: Angaben in %:
Die Veränderung der Bewertungsgrundsätze und die teilweise Erhöhung der Steuersätze führen in vielen Fällen zu einer Erhöhung der Erbschaftsteuerlast im Vergleich zum bis zum 31.12.2008 geltenden Recht. Durch geschicktes Ausnutzen der persönlichen Freibeträge kann aber immer noch sehr viel erreicht werden. Das neue Recht für die Besteuerung von Betriebsvermögen ist sehr komplex. Neben vielen weiteren Regelungen ist als zentrale Neuerung zu beachten, daß der Erbe im Rahmen der Betriebsnachfolge zwischen zwei Optionen wählen kann: Wählt der Erbe diese Option, bleibt das produktive Betriebsvermögen zu 85 % steuerfrei, Steuern fallen also nur auf 15 % des produktiven Vermögens an. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
Wählt der Erbe diese Option, bleibt das Betriebsvermögen gänzlich steuerfrei. Dies gilt unter folgenden Voraussetzungen:
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